Entscheidung 4 Ob 263/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Kurt L*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2005, GZ 4 R 236/05p-18, idFd Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2005, ON 19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darin, dass „das rechtlich zulässige Tätigkeitsfeld eines Mediators vor Inkrafttreten des ZivMediatG bzw außerhalb des ZivMediatG, insbesondere inwieweit das Arbeitsgebiet des Mediators die Rechtsberatung mitumfasst", strittig sei und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle. Dabei übersieht er, dass er nach den Feststellungen der Vorinstanzen seine fachlichen Kenntnisse als (ehemaliger) Rechtsanwalt genutzt hat, um in Familienrechtssachen (hauptsächlich in Scheidungsangelegenheiten) in gewerblicher Absicht Rechtsberatungen zu erteilen. Dabei handelte es sich nicht um Mediation. Auf die vom Kläger bezeichnete erhebliche Rechtsfrage kommt es somit gar nicht an.Der Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darin, dass „das rechtlich zulässige Tätigkeitsfeld eines Mediators vor Inkrafttreten des ZivMediatG bzw außerhalb des ZivMediatG, insbesondere inwieweit das Arbeitsgebiet des Mediators die Rechtsberatung mitumfasst", strittig sei und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle. Dabei übersieht er, dass er nach den Feststellungen der Vorinstanzen seine fachlichen Kenntnisse als (ehemaliger) Rechtsanwalt genutzt hat, um in Familienrechtssachen (hauptsächlich in Scheidungsangelegenheiten) in gewerblicher Absicht Rechtsberatungen zu erteilen. Dabei handelte es sich nicht um Mediation. Auf die vom Kläger bezeichnete erhebliche Rechtsfrage kommt es somit gar nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00263.05P.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20060124_OGH0002_0040OB00263_05P0000_000