Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beklagten auf Grund des Unternehmenskaufvertrags, mit dem die Erstbeklagte ua sämtliche Werknutzungsrechte der Gemeinschuldnerin erwarb, grundsätzlich zur Erhebung eines Plagiatsvorwurfs und in diesem Zusammenhang zu einem "Abwehrvergleich" berechtigt waren, wie dies etwa in der Entscheidung ÖBl 1981, 137 - Bacher Krippe, für den Inhaber eines Werknutzungsrechts aus § 16 UrhG (in der damals geltenden Fassung) abgeleitet wurde. Denn selbst bei einer grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines derartigen Vorwurfs im Sinne einer unnötigen Anlehnung/Annäherung der Klägerin an die Werbeentwürfe (Werbemaßnahmen, Werbelinie) der Gemeinschuldnerin, die schon das Erstgericht dahingestellt sein ließ, muss die Reaktion der Beklagten mit der hier beanstandeten Aufklärungsbroschüre "Information zu den Gefahren der second-hand Werbung" (Beilage A) als übertrieben unsachlich und damit sittenwidrig beurteilt werden, wie dies die Vorinstanzen ohne Verkennung der Rechtslage zu § 1 UWG auch angenommen haben. Die auf den beiden Innenseiten dieser Broschüre ersichtliche Gegenüberstellung der angeblichen Originalwerbung (der Gemeinschuldnerin mit den dazu behaupteten Auszeichnungen) und der sogenannten "abgekupferten bzw nachgebauten" Werbung der Klägerin, deren Firmenlogo dabei genannt und durch mit Fragezeichen versehene Umstellung persifliert wurde, zeigt dass hier keinesfalls von einer vollständigen Übernahme der Werbeleistung die Rede sein kann. Sollte indessen die Klägerin auf Grund einer wirtschaftlichen Entscheidung der ursprünglichen Vertragspartner der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit den hier dargestellten Werbemaßnahmen die begonnene ursprüngliche Werbelinie der Gemeinschuldnerin beibehalten und im Wesentlichen auch fortführen, dann war sie nach ihrem Auftrag dazu geradezu verhalten und hat im vorliegenden Fall hinreichenden Abstand zur dargestellten "Originalwerbung" der Gemeinschuldnerin eingehalten.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beklagten auf Grund des Unternehmenskaufvertrags, mit dem die Erstbeklagte ua sämtliche Werknutzungsrechte der Gemeinschuldnerin erwarb, grundsätzlich zur Erhebung eines Plagiatsvorwurfs und in diesem Zusammenhang zu einem "Abwehrvergleich" berechtigt waren, wie dies etwa in der Entscheidung ÖBl 1981, 137 - Bacher Krippe, für den Inhaber eines Werknutzungsrechts aus Paragraph 16, UrhG (in der damals geltenden Fassung) abgeleitet wurde. Denn selbst bei einer grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines derartigen Vorwurfs im Sinne einer unnötigen Anlehnung/Annäherung der Klägerin an die Werbeentwürfe (Werbemaßnahmen, Werbelinie) der Gemeinschuldnerin, die schon das Erstgericht dahingestellt sein ließ, muss die Reaktion der Beklagten mit der hier beanstandeten Aufklärungsbroschüre "Information zu den Gefahren der second-hand Werbung" (Beilage A) als übertrieben unsachlich und damit sittenwidrig beurteilt werden, wie dies die Vorinstanzen ohne Verkennung der Rechtslage zu Paragraph eins, UWG auch angenommen haben. Die auf den beiden Innenseiten dieser Broschüre ersichtliche Gegenüberstellung der angeblichen Originalwerbung (der Gemeinschuldnerin mit den dazu behaupteten Auszeichnungen) und der sogenannten "abgekupferten bzw nachgebauten" Werbung der Klägerin, deren Firmenlogo dabei genannt und durch mit Fragezeichen versehene Umstellung persifliert wurde, zeigt dass hier keinesfalls von einer vollständigen Übernahme der Werbeleistung die Rede sein kann. Sollte indessen die Klägerin auf Grund einer wirtschaftlichen Entscheidung der ursprünglichen Vertragspartner der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit den hier dargestellten Werbemaßnahmen die begonnene ursprüngliche Werbelinie der Gemeinschuldnerin beibehalten und im Wesentlichen auch fortführen, dann war sie nach ihrem Auftrag dazu geradezu verhalten und hat im vorliegenden Fall hinreichenden Abstand zur dargestellten "Originalwerbung" der Gemeinschuldnerin eingehalten.
Auch die Stattgebung des in Punkt d) enthaltenen Teils des Unterlassungsbegehrens, der den Beklagten die Behauptung und Mitteilung von Erfolgen über nicht von ihnen selbst erbrachte Leistungen verbietet, begegnet keinem Bedenken, weil die Erstbeklagte die "ausgezeichnete" Werbung der Gemeinschuldnerin zumindest mißverständlich als eigene Schöpfung (Leistung) darstellt, zumal das in der Aussendung verwendete Firmenlogo "W*****" sowohl in der Firma der Erstbeklagten als auch in jener der Gemeinschuldnerin vorkommt, sodass diese festgestellte irreführende Aussage ebenfalls ohne Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage (§ 2 UWG) von den Vorinstanzen untersagt wurde.Auch die Stattgebung des in Punkt d) enthaltenen Teils des Unterlassungsbegehrens, der den Beklagten die Behauptung und Mitteilung von Erfolgen über nicht von ihnen selbst erbrachte Leistungen verbietet, begegnet keinem Bedenken, weil die Erstbeklagte die "ausgezeichnete" Werbung der Gemeinschuldnerin zumindest mißverständlich als eigene Schöpfung (Leistung) darstellt, zumal das in der Aussendung verwendete Firmenlogo "W*****" sowohl in der Firma der Erstbeklagten als auch in jener der Gemeinschuldnerin vorkommt, sodass diese festgestellte irreführende Aussage ebenfalls ohne Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage (Paragraph 2, UWG) von den Vorinstanzen untersagt wurde.
Angesichts der in Beilage A festgestellten, in den von der Pharmawerbung angesprochenen Verkehrskreisen keineswegs als "milieubedingt üblich" anzusehenden Vorwürfe der Beklagten, "die Klägerin sei ein Copy-Shop, kopiere, kupfere ab, baue nach ..." und habe damit in fragwürdiger Weise zu ihrem eigenen Interesse und zum Nachteil der Beklagten "wohl gehandelt" (well done ?, done well ?), kann in der vorinstanzlichen Beurteilung, damit werde ein unnötig unsachlicher "Abwehr"-Vergleich (§ 1 UWG) oder gar eine Anschwärzung der Klägerin (§ 7 UWG) bewirkt, kein - und schon gar kein auffallender - Fehler gefunden werden, der vom Revisionsgericht korrigiert werden müsste (vgl Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 41 und 50 je mwN).Angesichts der in Beilage A festgestellten, in den von der Pharmawerbung angesprochenen Verkehrskreisen keineswegs als "milieubedingt üblich" anzusehenden Vorwürfe der Beklagten, "die Klägerin sei ein Copy-Shop, kopiere, kupfere ab, baue nach ..." und habe damit in fragwürdiger Weise zu ihrem eigenen Interesse und zum Nachteil der Beklagten "wohl gehandelt" (well done ?, done well ?), kann in der vorinstanzlichen Beurteilung, damit werde ein unnötig unsachlicher "Abwehr"-Vergleich (Paragraph eins, UWG) oder gar eine Anschwärzung der Klägerin (Paragraph 7, UWG) bewirkt, kein - und schon gar kein auffallender - Fehler gefunden werden, der vom Revisionsgericht korrigiert werden müsste vergleiche Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 41 und 50 je mwN).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.