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Entscheidung 4 Ob 263/99a×

Entscheidung 4 Ob 263/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob263/99a

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesmbH, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** R***** & F***** GmbH, 2.) Angelica F*****, und 3.) Toman R*****, alle vertreten durch Dr. Johann Stöhr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 1,200.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 200.000 S; Gesamtstreitwert 1,400.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 1999, GZ 5 R 74/99k-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beklagten auf Grund des Unternehmenskaufvertrags, mit dem die Erstbeklagte ua sämtliche Werknutzungsrechte der Gemeinschuldnerin erwarb, grundsätzlich zur Erhebung eines Plagiatsvorwurfs und in diesem Zusammenhang zu einem "Abwehrvergleich" berechtigt waren, wie dies etwa in der Entscheidung ÖBl 1981, 137 - Bacher Krippe, für den Inhaber eines Werknutzungsrechts aus Paragraph 16, UrhG (in der damals geltenden Fassung) abgeleitet wurde. Denn selbst bei einer grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines derartigen Vorwurfs im Sinne einer unnötigen Anlehnung/Annäherung der Klägerin an die Werbeentwürfe (Werbemaßnahmen, Werbelinie) der Gemeinschuldnerin, die schon das Erstgericht dahingestellt sein ließ, muss die Reaktion der Beklagten mit der hier beanstandeten Aufklärungsbroschüre "Information zu den Gefahren der second-hand Werbung" (Beilage A) als übertrieben unsachlich und damit sittenwidrig beurteilt werden, wie dies die Vorinstanzen ohne Verkennung der Rechtslage zu Paragraph eins, UWG auch angenommen haben. Die auf den beiden Innenseiten dieser Broschüre ersichtliche Gegenüberstellung der angeblichen Originalwerbung (der Gemeinschuldnerin mit den dazu behaupteten Auszeichnungen) und der sogenannten "abgekupferten bzw nachgebauten" Werbung der Klägerin, deren Firmenlogo dabei genannt und durch mit Fragezeichen versehene Umstellung persifliert wurde, zeigt dass hier keinesfalls von einer vollständigen Übernahme der Werbeleistung die Rede sein kann. Sollte indessen die Klägerin auf Grund einer wirtschaftlichen Entscheidung der ursprünglichen Vertragspartner der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit den hier dargestellten Werbemaßnahmen die begonnene ursprüngliche Werbelinie der Gemeinschuldnerin beibehalten und im Wesentlichen auch fortführen, dann war sie nach ihrem Auftrag dazu geradezu verhalten und hat im vorliegenden Fall hinreichenden Abstand zur dargestellten "Originalwerbung" der Gemeinschuldnerin eingehalten.

Auch die Stattgebung des in Punkt d) enthaltenen Teils des Unterlassungsbegehrens, der den Beklagten die Behauptung und Mitteilung von Erfolgen über nicht von ihnen selbst erbrachte Leistungen verbietet, begegnet keinem Bedenken, weil die Erstbeklagte die "ausgezeichnete" Werbung der Gemeinschuldnerin zumindest mißverständlich als eigene Schöpfung (Leistung) darstellt, zumal das in der Aussendung verwendete Firmenlogo "W*****" sowohl in der Firma der Erstbeklagten als auch in jener der Gemeinschuldnerin vorkommt, sodass diese festgestellte irreführende Aussage ebenfalls ohne Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage (Paragraph 2, UWG) von den Vorinstanzen untersagt wurde.

Angesichts der in Beilage A festgestellten, in den von der Pharmawerbung angesprochenen Verkehrskreisen keineswegs als "milieubedingt üblich" anzusehenden Vorwürfe der Beklagten, "die Klägerin sei ein Copy-Shop, kopiere, kupfere ab, baue nach ..." und habe damit in fragwürdiger Weise zu ihrem eigenen Interesse und zum Nachteil der Beklagten "wohl gehandelt" (well done ?, done well ?), kann in der vorinstanzlichen Beurteilung, damit werde ein unnötig unsachlicher "Abwehr"-Vergleich (Paragraph eins, UWG) oder gar eine Anschwärzung der Klägerin (Paragraph 7, UWG) bewirkt, kein - und schon gar kein auffallender - Fehler gefunden werden, der vom Revisionsgericht korrigiert werden müsste vergleiche Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 41 und 50 je mwN).

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E56341 04A02639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00263.99A.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0040OB00263_99A0000_000