Entscheidung 4 Ob 264/00b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** (T*****), W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Nasser H*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. August 2000, GZ 2 R 177/00x, 2 R 182/00g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, der gegen die Zuerkennung der einstweiligen Hemmung der Vollstreckbarkeit der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung gerichtete, gemäß § 524 Abs 1 Satz 2 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) "aufgeschobene" Rekurs des Klägers sei als unzulässig zurückzuweisen, weil er selbstständig überreicht und nicht mit dem Rekurs gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden (zur Geltung gebracht) wurde, findet im Gesetz (§ 515 ZPO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 1 bis 4 zu § 515) Deckung.Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, der gegen die Zuerkennung der einstweiligen Hemmung der Vollstreckbarkeit der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung gerichtete, gemäß Paragraph 524, Absatz eins, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) "aufgeschobene" Rekurs des Klägers sei als unzulässig zurückzuweisen, weil er selbstständig überreicht und nicht mit dem Rekurs gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden (zur Geltung gebracht) wurde, findet im Gesetz (Paragraph 515, ZPO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 1 bis 4 zu Paragraph 515,) Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00264.00B.1024.000
Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0040OB00264_00B0000_000