Entscheidung 4 Ob 264/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Peter B*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Andrea B*****, vertreten durch Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. November 2004, GZ 4 R 439/04v-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Wirksamkeit der zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs erlassenen einstweiligen Verfügung wurde "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ... und bis drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss eines innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Scheidungsverfahrens eingeleiteten Aufteilungsverfahrens" angeordnet. Das Rekursgericht hat diese Anordnung im Sinn einer rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens auch in Bezug auf den Verschuldensausspruch verstanden. Seine Auffassung steht mit den Auslegungsgrundsätzen in Einklang. Ob die Anordnung auch in dem von der Gegnerin der gefährdeten Partei gewünschten Sinn (Maßgeblichkeit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs) verstanden werden könnte, bildet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage. Im Übrigen ist das nach Auffassung der Gegnerin der gefährdeten Partei verspätet eingeleitete Aufteilungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet.
Anmerkung
E76077
4Ob264.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00264.04H.0111.000
Dokumentnummer
JJT_20050111_OGH0002_0040OB00264_04H0000_000