Begründung:
Im Jahre 1992 begann der Beklagte mit fünf anderen Universitätsprofessoren bzw Institutsvorständen der Karl-Franzens-Universität in Graz mit der Vorbereitung eines Antrages an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (im folgenen FWF) zwecks Förderung des interdisziplinär angelegten Spezialforschungsprojektes "Moderne" an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Dem in sechs Teilbereiche gegliederten Projekt wurden sechs Projektleiter zugeordnet, die für die Organisation des jeweiligen Teilbereichs, die Besetzung der zur Verfügung stehenden Personalstellen und die Verwendung der jeweiligen Mittel verantwortlich waren. Der Teilbereich Philosophie unterstand dem Beklagten, der Teilbereich Zeitgeschichte Univ.Prof.Dr.Helmut K*****, der Teilbereich Geschichte Univ.Prof.Dr.Moritz C*****, der Teilbereich Germanistik Univ.Prof.Dr.Dietmar G*****, der Teilbereich Musikwissenschaft Univ.Prof.Dr.Rudolf F***** und der Teilbereich Kunstgeschichte Univ.Prof.Dr.Götz P*****. Jeder der genannten Projektleiter bot begabten Studenten und anderen Mitarbeitern die Möglichkeit, an der Formulierung des Antrages für die Förderung des Projektes mitzuwirken, um sich derart - im Fall der Bewilligung des Antrags - profilieren zu können. Allen am Projekt Beteiligten war aber klar, daß dessen tatsächliche Verwirklichung unsicher ist und die Mitarbeit an der Formulierung des Antrages unentgeltlich erfolge.
Der dem Beklagten zugeordnete Projektteil Philosophie setzte sich aus den drei Einzelprojekten "antiqui und moderni" bzw "via antiqua und via moderna", "Otto Neurath und der erste Wiener Kreis zwischen Moderne und Postmoderne" sowie "Ich-Problematik und Egologie in den verschiedenen Zirkeln und der Psychologie des Fin de Siecle in Wien" zusammen.
Die Klägerin beschäftigte sich als damalige Studentin der Philosophie mit dem einen Forschungsschwerpunkt des Beklagten bildenden Bereich der Egologie. Sie hatte im Jahre 1991 eine Diplomarbeit mit dem Titel verfaßt "Das Personalpronomen Ich: Ein Beitrag zu seiner semantischen und ontologischen Bestimmung". Seit 1992 arbeitete sie an der Dissertation mit dem Titel "Selbst und Selbstbewußtsein". Unter Bedachtnahme darauf einigte sich der Beklagte mit ihr dahin, daß sie bei der Formulierung des Antrages in der Form mitwirke, daß sie das Einzelprojekt "Ich-Problematik und Egologie in den verschiedenen Zirkeln und in der Psycholgie des Fin de Siecle in Wien" ausarbeite. Der Beklagte gab Thema, Konzept und Struktur der Arbeit vor und erläuterte in deren Zuge in vielen Besprechungen seine Vorstellungen; er verbesserte den Text und griff in die Formulierungen der Klägerin ein.
Im Oktober 1992 übergab die Klägerin dem Beklagten die Arbeit mit dem Titel "Das Subjekt der Moderne vor dem Scheinwerfer des ausgehenden zweiten Jahrtausends". Im März 1993 überreichte sie ihm die weitere Arbeit unter dem Titel "Ich-Problematik und Egologie in den verschiedenen Zirkeln und in der Psychologie des Fin de Siecle in Wien". Diese mit 10.März 1993 datierte und mit dem Namen der Klägerin unterfertigte Arbeit - die der Beklagte zweimal überarbeitet und korrigiert hat - war in dem Entwurf eines Antrages vom März 1993 enthalten. Der Name der Klägerin war im Inhaltsverzeichnis unter dem Punkt II - "Einzelprojekte" mit dem Titel ihrer Arbeit angeführt.Im Oktober 1992 übergab die Klägerin dem Beklagten die Arbeit mit dem Titel "Das Subjekt der Moderne vor dem Scheinwerfer des ausgehenden zweiten Jahrtausends". Im März 1993 überreichte sie ihm die weitere Arbeit unter dem Titel "Ich-Problematik und Egologie in den verschiedenen Zirkeln und in der Psychologie des Fin de Siecle in Wien". Diese mit 10.März 1993 datierte und mit dem Namen der Klägerin unterfertigte Arbeit - die der Beklagte zweimal überarbeitet und korrigiert hat - war in dem Entwurf eines Antrages vom März 1993 enthalten. Der Name der Klägerin war im Inhaltsverzeichnis unter dem Punkt römisch zwei - "Einzelprojekte" mit dem Titel ihrer Arbeit angeführt.
Im April 1993 beschloß der Beklagte, daß Mag.Sonja R***** an dem von der Klägerin bearbeiteten Projektteil mitarbeiten solle. Da die Klägerin damit nicht einverstanden war, kam es zu einer Besprechung zwischen ihr, dem Beklagten und Mag.Sonja R*****, als deren Ergebnis der Beklagte das Projekt "Ich-Problematik und Egologie in den verschiedenen Zirkeln und in der Psychologie des Fin de Siecle in Wien" zweiteilte. Teil A mit dem Titel "Ich-Konzeptionen in der Philosophie und Psycholgie des Fin de Siecle in Wien sowie ihre Diskussion in den verschiedenen Zirkeln" sollte die Klägerin, Teil B mit dem Titel "Egologie zwischen Subjektivismus und Objektivismus:
Der Psychologismus-Streit im ausgehenden 19.Jahrhundert" sollte Mag.Sonja R***** bearbeiten.
Unter Bezugnahme auf fortdauernde Streitigkeiten zwischen der Klägerin und Mag.Sonja R***** schrieb der Beklagte am 12.August 1993 der Klägerin einen Brief, in dem er die Erwartung aussprach, daß "sine ira et studio" jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem das Projekt bewilligt werden sollte, loyal, kollegial und unter Zurückstellung persönlicher Animositäten zusammengearbeitet werden sollte.
Am 25.August 1993 übergab die Klägerin die erweiterte Arbeit mit dem Titel "Ich-Konzeptionen in der Philosophie sowie ihre Diskussion in den verschiedenen Zirkeln des Fin de Siecle in Wien; eine semantische und ontologische Untersuchung". Unter dem Titel dieser Arbeit, die ebenfalls vom Beklagten überarbeitet wurde, war der Vermerk "von Josefine P*****" angebracht.
Noch im Herbst 1993 faßte Dr.Manfred L*****, ein Mitarbeiter des Univ.Prof.Dr.Helmut K*****, die in den einzelnen Instituten formulierten fachspezifischen Anträge zu einem dem Muster anderer Anträge an den FWF folgenden Gesamtantrag zusammen. In dessen Inhaltsverzeichnis und in der Liste der Einzelprojekte sind die Namen der Verfasser nicht angeführt. In der Übersicht über die Projektteile und deren Darstellung sind die Namen der jeweiligen Projektleiter angegeben. Die Namen der einzelnen Mitarbeiter - so auch jener der Klägerin - finden sich jeweils im Anschluß an die Darstellung des Projektteiles in der Aufstellung über den Personalbedarf. Die Lebensläufe und Publikationslisten der einzelnen Mitarbeiter - wie auch der Klägerin - sind am Ende des Gesamtantrages angeführt.
Da sich ungeachtet des Schreibens vom 12.August 1993 aus der Sicht des Beklagten keine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin entwickelte, beschlossen die sechs Projektleiter am 17.März 1994 einstimmig, auf eine Mitarbeit oder Anstellung der Klägerin im Rahmen des Projektes zu verzichten; mit Schreiben vom selben Tag teilten dies Univ.Prof.Dr.Rudolf F***** und der Beklagte der Klägerin mit.
Der Gesamtantrag wurde in der Folge in drei Dutzend Exemplaren erstellt, wobei je zwei den sechs Projektleitern und sämtliche restlichen dem FWF zukamen. Nach Bewilligung des Gesamtantrages durch den FWF wurde am 1.September 1994 in Graz ein Sekretariat eingerichtet, wo ein weiteres Gesamtantragsexemplar aufliegt. Dieses ist überwiegend zur Einsichtnahme für die Mitarbeiter am Projekt selbst bestimmt; Außenstehenden ist die Einsicht nur dann gestattet, wenn sie ein inhaltliches Interesse bekunden können und der Leiter des Gesamtprojektes - ursprünglich Dr.Helmut K***** und nunmehr der Beklagte - hiezu eine besondere Genehmigung erteilt.
Im Schreiben vom 14.Juli 1995 verwies der damalige Rechtsvertreter der Klägerin darauf, daß der Beklagte ihre mehrfach erwähnte Arbeit in den Einreichband "SFB Moderne" aufgenommen und dem FWF vorgelegt habe, ohne den Namen der Klägerin zu nennen; hiedurch habe der Beklagte gegen deren Anspruch auf Namensnennung gemäß § 20 UrhG verstoßen.Im Schreiben vom 14.Juli 1995 verwies der damalige Rechtsvertreter der Klägerin darauf, daß der Beklagte ihre mehrfach erwähnte Arbeit in den Einreichband "SFB Moderne" aufgenommen und dem FWF vorgelegt habe, ohne den Namen der Klägerin zu nennen; hiedurch habe der Beklagte gegen deren Anspruch auf Namensnennung gemäß Paragraph 20, UrhG verstoßen.
Im Antwortschreiben vom 28.Juli 1995 verwies der Beklagte darauf, daß er selbst die Thematik und die damit zusammenhängenden Probleme ausgewählt habe und die Arbeit nach ausführlichen Besprechungen nach den von ihm gegebenen Richtlinien erstellt worden sei. Eine Verbreitung, Verwendung oder Verwertung des von der Klägerin nach seinen Anleitungen ausgearbeiteten Antragstextes sei - soweit es nicht um allgemein geläufige philosophische und philosophiehistorische Erkenntnisse oder gar um seine eigenen Ideen und Forschungsergebnisse gehe - durch ihn weder erfolgt noch beabsichtigt.
Da der Beklagte an diesem Standpunkt ungeachtet eines weiteren, den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin neuerlich darlegenden Schreibens vom 15.Juli 1996 festhielt, sah sich die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche veranlaßt.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, den von ihr stammenden Beitrag mit dem Titel "Ich-Konzeption in der Philosophie und Psychologie des Fin de Siecle in Wien sowie ihre Diskussion in den verschiedenen Zirkeln" zu benützen, diesen selbst oder durch Dritte in veränderter (bearbeiteter) oder unveränderter Form zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern dies ohne ordnungsgemäße Urheberbezeichnung ("von Josefine P*****") geschieht; dieses Verbot beziehe sich insbesondere auf den Erstantrag Spezialforschungsbereich "Moderne" in seiner Version Herbst 1993 der Karl-Franzens-Universität Graz und/oder andere Publikationen im Rahmen dieses Forschungsprojektes. Die Klägerin habe ihren Beitrag mit der unter dem Titel angebrachten Urheberbezeichnung - "von Josefine P*****" - versehen und in der Fußnote 1 auf eine frühere Fassung, weitere Arbeiten und Korrekturvorschläge von dritter Seite hingewiesen. Der Beklagte habe die Fußnote und die Urheberbezeichnung beseitigt und insbesondere entgegen seiner ausdrücklichen Zusage auch in der endgültigen gedruckten Fassung des Erstantrages unterdrückt. Er habe auch selbst im Rahmen einer Veranstaltung an der Universität Wien den von der Klägerin stammenden Projektteil vorgestellt, ohne deren Namen auch nur zu erwähnen. Er sei auf S 61 des Erstantrages als Projektleiter angeführt und scheine auch unter dem Titel des Beitrags der Klägerin ausdrücklich als Leiter auf, wogegen der Name der Klägerin völlig unterdrückt worden sei. Da der Erstantrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, an der Urheberbezeichnung ohne Einwilligung der Klägerin als der Urheberin Änderungen vorzunehmen (§ 21 Abs 1 UrhG), bestimme doch nach § 20 Abs 1 UrhG allein der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen sei. Abgesehen von der eigenhändigen Streichung des Namens der Klägerin durch den Beklagten habe dieser die Endfassung als Projektleiter der Abteilung "Philosophie" jedenfalls zu verantworten. Dr.Manfred L***** habe mit Sicherheit nicht eigenmächtig gehandelt, sondern als bloßer Mitarbeiter ohne Entscheidungsbefugnis die Anordnung des Beklagten (und der übrigen Projektleiter) eingehalten. Die Wiederholungsgefahr bestehe fort, weil der Beklagte die Ansprüche der Klägerin bestreite und den unrichtigen Standpunkt vertrete, zur Verwendung des Beitrages ohne Urheberbezeichnung berechtigt zu sein.Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, den von ihr stammenden Beitrag mit dem Titel "Ich-Konzeption in der Philosophie und Psychologie des Fin de Siecle in Wien sowie ihre Diskussion in den verschiedenen Zirkeln" zu benützen, diesen selbst oder durch Dritte in veränderter (bearbeiteter) oder unveränderter Form zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sofern dies ohne ordnungsgemäße Urheberbezeichnung ("von Josefine P*****") geschieht; dieses Verbot beziehe sich insbesondere auf den Erstantrag Spezialforschungsbereich "Moderne" in seiner Version Herbst 1993 der Karl-Franzens-Universität Graz und/oder andere Publikationen im Rahmen dieses Forschungsprojektes. Die Klägerin habe ihren Beitrag mit der unter dem Titel angebrachten Urheberbezeichnung - "von Josefine P*****" - versehen und in der Fußnote 1 auf eine frühere Fassung, weitere Arbeiten und Korrekturvorschläge von dritter Seite hingewiesen. Der Beklagte habe die Fußnote und die Urheberbezeichnung beseitigt und insbesondere entgegen seiner ausdrücklichen Zusage auch in der endgültigen gedruckten Fassung des Erstantrages unterdrückt. Er habe auch selbst im Rahmen einer Veranstaltung an der Universität Wien den von der Klägerin stammenden Projektteil vorgestellt, ohne deren Namen auch nur zu erwähnen. Er sei auf S 61 des Erstantrages als Projektleiter angeführt und scheine auch unter dem Titel des Beitrags der Klägerin ausdrücklich als Leiter auf, wogegen der Name der Klägerin völlig unterdrückt worden sei. Da der Erstantrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, an der Urheberbezeichnung ohne Einwilligung der Klägerin als der Urheberin Änderungen vorzunehmen (Paragraph 21, Absatz eins, UrhG), bestimme doch nach Paragraph 20, Absatz eins, UrhG allein der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen sei. Abgesehen von der eigenhändigen Streichung des Namens der Klägerin durch den Beklagten habe dieser die Endfassung als Projektleiter der Abteilung "Philosophie" jedenfalls zu verantworten. Dr.Manfred L***** habe mit Sicherheit nicht eigenmächtig gehandelt, sondern als bloßer Mitarbeiter ohne Entscheidungsbefugnis die Anordnung des Beklagten (und der übrigen Projektleiter) eingehalten. Die Wiederholungsgefahr bestehe fort, weil der Beklagte die Ansprüche der Klägerin bestreite und den unrichtigen Standpunkt vertrete, zur Verwendung des Beitrages ohne Urheberbezeichnung berechtigt zu sein.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Bei Zusammenfassung der sechs bereichsspezifischen Arbeiten in dem gemeinsamen Erstantrag habe Dr.Manfred L***** - ein Mitarbeiter des seinerzeitigen Projektsprechers Univ.Prof.Dr.Helmut K***** - die vorhandene Inhaltsangabe sowie die Bezeichnung der einzelnen Mitarbeiter abgeändert, wobei er sich an ein vorhandenes Antragsmuster des FWF gehalten habe. Mit diesen Abänderungen habe der Beklagte nicht das geringste zu tun gehabt. Der Antrag und auch die die Klägerin betreffenden Passagen könnten nicht als "Werk" im Sinn des Urheberrechtsgesetzes angesehen werden. Überdies liege keine Veröffentlichung vor, weil dieser Antrag nirgends käuflich oder auf sonstige Weise von Dritten erworben werden könne und nur in äußerst eingeschränktem Umfang - nämlich in den beteiligten Instituten sowie beim FWF - aufliege. Da der Beklagte mit der Formulierung des Gesamtantrages überhaupt nicht befaßt gewesen sei und daher auch den Namen der Klägerin als Urheberin nicht verdrängt oder unterschlagen haben könne, sei er nicht passiv legitmiert. Überdies fehle die Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Daß die Klägerin während ihrer Arbeit vom Beklagten verlangt habe, als Urheberin des von ihr bearbeiteten Teils insbesondere mit der Anführung ihres Namens unmittelbar unter dem Arbeitstitel aufzuscheinen, und der Beklagte das auch zugesichert habe, könne nicht als bescheinigt angenommen werden. Der Beklagte habe keinen Einfluß auf den Aufbau und die Gestaltung des Gesamtantrages gehabt. Rechtlich meinte das Erstgericht, im Hinblick darauf, daß im Sekretariat des FWF lediglich ein Antragsexemplar zur Einsichtnahme für am Projekt beteiligte Mitarbeiter sowie Personen aufliege, die ein inhaltliches Interesse an dem Antrag bekundeten und denen der Projektleiter die Einsicht genehmigt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Antrag der Allgemeinheit oder einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden sei. Ein Anspruch auf Werkschutz gemäß § 21 Abs 1 UrhG sei daher nicht gegeben.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Daß die Klägerin während ihrer Arbeit vom Beklagten verlangt habe, als Urheberin des von ihr bearbeiteten Teils insbesondere mit der Anführung ihres Namens unmittelbar unter dem Arbeitstitel aufzuscheinen, und der Beklagte das auch zugesichert habe, könne nicht als bescheinigt angenommen werden. Der Beklagte habe keinen Einfluß auf den Aufbau und die Gestaltung des Gesamtantrages gehabt. Rechtlich meinte das Erstgericht, im Hinblick darauf, daß im Sekretariat des FWF lediglich ein Antragsexemplar zur Einsichtnahme für am Projekt beteiligte Mitarbeiter sowie Personen aufliege, die ein inhaltliches Interesse an dem Antrag bekundeten und denen der Projektleiter die Einsicht genehmigt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Antrag der Allgemeinheit oder einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden sei. Ein Anspruch auf Werkschutz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UrhG sei daher nicht gegeben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Arbeit der Klägerin sei lediglich einem kleinen Kreis von Fachleuten und nicht der - zur Begründung einer Urheberrechtsverletzung erforderlichen - Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Wenn auch keine zahlenmäßige Obergrenze zur Definition des Begriffes "Öffentlichkeit" einzuführen sei, werde hierunter doch nach ständiger Rechtsprechung die "Allgemeinheit" bzw ein "breites Publikum" verstanden. Weder die Klägerin selbst noch auch der Beklagte hätten aber die Absicht gehabt, den Antrag der Allgemeinheit oder einem breiten Publikum zuzuführen; er hätte vielmehr nur der wissenschaftlichen Überprüfung durch den FWF standhalten und der Förderung des Projektes "Spezialforschungsbereich Moderne" dienen sollen. Daß nach dessen Genehmigung an eine Veröffentlichung des Antrages gedacht gewesen sei, habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Ihr Standpunkt, daß allein die Auflage von etwa drei Dutzend Exemplaren und die Art von deren Verwendung ein "der Öffentlichkeit Zugänglichmachen" bedeute, sei unhaltbar. Die Zurückweisung von Schriftsätzen der Klägerin könnte zwar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, sei aber ohne Bedeutung, weil auch bei Berücksichtigung des dort erstatteten Vorbringens der Sicherungsantrag abzuweisen wäre.