Nach Aufkündigung eines bei ihr bestehenden Girokontos der Beklagten begehrte die Klägerin Zahlung von Kapital, Zinsen und Spesen im Gesamtbetrag von 72.670 EUR. Die Beklagte wendete Sittenwidrigkeit der der Eröffnung des Kontos zugrunde liegenden Vereinbarung ein und bestritt die Höhe des Klagebegehrens, weil unberechtigte Debetbuchungen erfolgt seien, die Zinsen und Überziehungszinsen ausgelöst hätten, die ihrerseits wieder vierteljährlich dem Kapital zugeschlagen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin eine Kontogutschrift von 500.000 S nicht berücksichtigt, sondern unberechtigterweise weiterüberwiesen.
Das Erstgericht stellte fest, in welcher Höhe die Klägerin Zinsen und Spesen verrechnet hatte und verpflichtete die Beklagte - unter erkennbarer Anwendung des § 273 ZPO - zur Zahlung des eingeklagten Betrags. Die Weiterüberweisung des auf dem Konto der Beklagten zunächst gutgebrachten (Kapital)betrags von 500.000 S und seine Nichtberücksichtigung bei Abrechnung des Girokontos hielt das Erstgericht für unbedenklich.Das Erstgericht stellte fest, in welcher Höhe die Klägerin Zinsen und Spesen verrechnet hatte und verpflichtete die Beklagte - unter erkennbarer Anwendung des Paragraph 273, ZPO - zur Zahlung des eingeklagten Betrags. Die Weiterüberweisung des auf dem Konto der Beklagten zunächst gutgebrachten (Kapital)betrags von 500.000 S und seine Nichtberücksichtigung bei Abrechnung des Girokontos hielt das Erstgericht für unbedenklich.
Das Berufungsgericht wies mit Teilurteil den der Kontogutschrift entsprechenden Betrag (36.336,42 EUR sA) ab. In diesem Umfang sei die Forderung der Klägerin getilgt. Sie sei nicht berechtigt gewesen, der Beklagten den auf ihrem Konto eingegangenen Betrag durch Weiterüberweisung zu entziehen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zuspruchs (36.333,58 EUR sA) hob das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung auf. Es trug dem Erstgericht auf festzustellen, welche Forderung nach Gutschrift der 500.000 S (= 36.336,42 EUR), insbesondere welche Zinsen und Spesen unter Berücksichtigung dieser Tilgung und der sonstigen Rückzahlungen zum 30. 9. 2003 aushafteten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen sein Teilurteil wie auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien, weil die Lösung der Rechtsfrage nicht unmittelbar aus einer vergleichbaren Entscheidung abgeleitet werden könne.
Das Teilurteil des Berufungsgerichts blieb unbekämpft. Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Die im Verfahren erster Instanz geltend gemachte Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Die mit Teilurteil des Berufungsgerichts erfolgte Abweisung von 36.336,42 EUR sA ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch die Frage der (teilweisen) Schuldtilgung durch einen dem Konto der Beklagten zunächst gutgebrachten, von der Klägerin danach aber weiterüberwiesenen Betrag nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Beklagte führt in ihrem Rekurs zutreffend aus, dass die Klägerin die Richtigkeit der Klageforderung bestehend aus Kontoführungsgebühren, Spesen und kapitalisierten Zinsen zu beweisen hat. Richtig ist auch, dass die Beklagte die Höhe des Klagebegehrens deshalb bestritten hatte, weil - ihrer Auffassung nach - unberechtigte Debetbuchungen erfolgt seien, die wieder Zinsen und Überziehungszinsen ausgelöst hätten und diese ihrerseits vierteljährlich dem Kapital zugeschlagen worden seien. Das im Rekurs angesprochene Problem einer unrichtigen Anwendung von Beweislastregeln stellt sich jedoch im Zusammenhang mit dem allein angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht. Das Erstgericht hat festgestellt, in welcher Höhe nach den Berechnungen der Klägerin Zinsen und Spesen aushafteten. Zugleich hat es den zuerkannten Betrag unter ausdrücklichem Hinweis auf die unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten (der Klägerin) offenkundig nach § 273 ZPO festgesetzt. Seine Feststellungen über die Höhe der Zinsen und Spesen berücksichtigten aber nicht die davor erfolgte Kapitalgutschrift, sodass - dem Auftrag des Aufhebungsbeschlusses entsprechend - Zinsen und Spesen zum 30. 9. 2003 unter Berücksichtigung der Gutschrift neu zu berechnen und festzustellen sein werden.Die im Verfahren erster Instanz geltend gemachte Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Die mit Teilurteil des Berufungsgerichts erfolgte Abweisung von 36.336,42 EUR sA ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch die Frage der (teilweisen) Schuldtilgung durch einen dem Konto der Beklagten zunächst gutgebrachten, von der Klägerin danach aber weiterüberwiesenen Betrag nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Beklagte führt in ihrem Rekurs zutreffend aus, dass die Klägerin die Richtigkeit der Klageforderung bestehend aus Kontoführungsgebühren, Spesen und kapitalisierten Zinsen zu beweisen hat. Richtig ist auch, dass die Beklagte die Höhe des Klagebegehrens deshalb bestritten hatte, weil - ihrer Auffassung nach - unberechtigte Debetbuchungen erfolgt seien, die wieder Zinsen und Überziehungszinsen ausgelöst hätten und diese ihrerseits vierteljährlich dem Kapital zugeschlagen worden seien. Das im Rekurs angesprochene Problem einer unrichtigen Anwendung von Beweislastregeln stellt sich jedoch im Zusammenhang mit dem allein angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht. Das Erstgericht hat festgestellt, in welcher Höhe nach den Berechnungen der Klägerin Zinsen und Spesen aushafteten. Zugleich hat es den zuerkannten Betrag unter ausdrücklichem Hinweis auf die unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten (der Klägerin) offenkundig nach Paragraph 273, ZPO festgesetzt. Seine Feststellungen über die Höhe der Zinsen und Spesen berücksichtigten aber nicht die davor erfolgte Kapitalgutschrift, sodass - dem Auftrag des Aufhebungsbeschlusses entsprechend - Zinsen und Spesen zum 30. 9. 2003 unter Berücksichtigung der Gutschrift neu zu berechnen und festzustellen sein werden.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.