Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen die Unterhaltserhöhung auf insgesamt 630 EUR monatlich für die Zeit zwischen 1. 6. 1999 bis 31. 12. 2000.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Vater macht geltend, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002, G 7/02, geänderte Rechtslage sei bei der Unterhaltsbemessung auch für den hier strittigen Zeitraum zu berücksichtigen, die vom Verfassungsgerichtshof gewählte Formulierung, wonach die aufgehobene Wortfolge des § 12a FLAG nicht mehr anzuwenden sei, mache deutlich, dass die damit bewirkte Änderung der Rechtslage auch auf Zeiträume vor dem Erkenntnis zurückwirke. Der ihm für den Zeitraum 1. 6. 1999 bis 31. 12. 2000 auferlegte Unterhalt sei daher im Sinn der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs entsprechend zu kürzen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Die steuerliche Entlastung des Vaters durch Kürzung des Unterhaltsbetrags wegen der Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter ist zufolge Art 140 Abs 7 B-VG aber nicht erst durch die (teilweise) Aufhebung des § 12a FLAG möglich geworden, sprach doch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. 9. 2002 aus, die "Zivilgerichte" seien schon nach seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001 (B 1285/00) berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe bei der Kürzung der Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zu berücksichtigen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese nicht mehr anzuwenden sei (4 Ob 42/02h; 1 Ob 79/02b). Damit sind die im vorliegenden Fall ab 1. 6. 1999 zu zahlenden Unterhaltsbeträge um den gesamten noch zu errechnenden Entlastungsbetrag zu kürzen, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Vater seinen Einwand erhoben hat.Der Vater macht geltend, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002, G 7/02, geänderte Rechtslage sei bei der Unterhaltsbemessung auch für den hier strittigen Zeitraum zu berücksichtigen, die vom Verfassungsgerichtshof gewählte Formulierung, wonach die aufgehobene Wortfolge des Paragraph 12 a, FLAG nicht mehr anzuwenden sei, mache deutlich, dass die damit bewirkte Änderung der Rechtslage auch auf Zeiträume vor dem Erkenntnis zurückwirke. Der ihm für den Zeitraum 1. 6. 1999 bis 31. 12. 2000 auferlegte Unterhalt sei daher im Sinn der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs entsprechend zu kürzen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Die steuerliche Entlastung des Vaters durch Kürzung des Unterhaltsbetrags wegen der Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter ist zufolge Artikel 140, Absatz 7, B-VG aber nicht erst durch die (teilweise) Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG möglich geworden, sprach doch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. 9. 2002 aus, die "Zivilgerichte" seien schon nach seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001 (B 1285/00) berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe bei der Kürzung der Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zu berücksichtigen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese nicht mehr anzuwenden sei (4 Ob 42/02h; 1 Ob 79/02b). Damit sind die im vorliegenden Fall ab 1. 6. 1999 zu zahlenden Unterhaltsbeträge um den gesamten noch zu errechnenden Entlastungsbetrag zu kürzen, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Vater seinen Einwand erhoben hat.
Bei Berechnung des vom Vater bei getrennter Haushaltsführung zu leistenden Unterhalts ist bei verfassungskonformer Auslegung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 %. Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen (4 Ob 52/02d; 4 Ob 42/02h).
Der nach diesem Vorgaben abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist jener, um den der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten ist. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbetrag entsprechend gekürzt wird (vgl 4 Ob 52/02d; 4 Ob 42/02h; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).Der nach diesem Vorgaben abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist jener, um den der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten ist. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbetrag entsprechend gekürzt wird vergleiche 4 Ob 52/02d; 4 Ob 42/02h; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).
Im vorliegenden Fall bezog der Vater im Jahr 2000 ein Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich 3.156 EUR, im Jahr 1999 verfügte er über ein Einkommen in etwa der gleichen Höhe. Sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehaltsbezug - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewendete Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.600 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR, so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz (von 50 %) anzuwenden, liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR undIm vorliegenden Fall bezog der Vater im Jahr 2000 ein Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich 3.156 EUR, im Jahr 1999 verfügte er über ein Einkommen in etwa der gleichen Höhe. Sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehaltsbezug - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewendete Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.600 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR, so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz (von 50 %) anzuwenden, liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR und
50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz (von 41 %) maßgeblich. Der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz (von 31 %) ist dann zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.
Damit erweist sich aber das Verfahren auch in Ansehung des für den Zeitraum zwischen 1. 6. 1999 und 31. 12. 2000 zugesprochenen Unterhaltsbetrags als ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Vaters in den Jahren 1999 und 2000 ohne 13. und 14. Bezug zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.
Im Übrigen berührt die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu lösen waren. Sie kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter ZPO, der gemäß § 16 Abs 4 AußstG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden.Im Übrigen berührt die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu lösen waren. Sie kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter ZPO, der gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußstG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden.
Dem Revisionsrekurs wird daher Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.