Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das vom Berufungsgericht erlassene Unterlassungsgebot einer Einschränkung bedarf. Sie ist daher auch teilweise berechtigt.
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf die angesprochenen Verkehrskreise (und damit ihre Eignung, diese irrezuführen) in Fällen, in denen - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, der rechtlichen Beurteilung durch den Richter unterliegt (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 24; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitätszeitung; ÖBl 1998, 41 - Inserate-Kombischaltung). Dem steht jedoch nicht entgegen, daß die Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches bei ihrer Beurteilung berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob der Verbraucher durch die Bezeichnung "aus kontrolliertem Anbau" den (unrichtigen) Eindruck gewinnt, es handle sich beim Produkt der Klägerin um ein solches aus biologischem Landbau, für das besondere Richtlinien hinsichtlich seiner Erzeugung bestehen und eine behördlich überwachte Kontrolle vorgenommen wird.
Art 6 und 7 der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sehen ua Vorschriften über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln vor. Ein in den Art 8 bis 10 geregeltes Kontrollsystem durch behördlich überwachte Kontrollstellen sichert die Einhaltung dieser Richtlinie. Nach Art 2 dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet - für welchen Fall die übrigen Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind -, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile durch die in den einzelnen Mitgliesstaaten gebräuchlichen Angaben gekennzeichnet sind, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, daß das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß Art 6 und 7 der Verordnung gewonnen wurden. Art 2 nennt hiefür beispielhaft die Bezeichnung "ökologisch". Zur Beurteilung, ob ein Produkt als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet ist, stellt die Verordnung damit auf das Verständnis des Verbrauchers im einzelnen Mitgliedsstaat ab. Maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung den Eindruck erweckt, es handle sich um ein Produkt aus ökologischem Landbau. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Artmann, Wettbewerbsrecht und Umweltschutz 148 mwN) spiegeln das Österreichische Lebensmittelbuch und die darin verlautbarten Richtlinien als objektivierte Sachverständigengutachten die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wider und können damit zur Beurteilung der Verbrauchererwartung herangezogen werden. Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches "Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte", Teilkapitel A "Landwirtschaftliche Produkte pflanzlicher Herkunft" enthält Produktionsrichtlinien für den biologischen Landbau wie Vorschriften über Düngung und Pflanzenschutzmaßnahmen; diese sehen behördlich überwachte Kontrollen vor. Nach Abs 19 dieses Kapitels unterliegen alle jene Produkte den Bestimmungen des Kodexkapitels - somit den darin geregelten Produktionsrichtlinien und Kontrollen -, die dem Käufer den Eindruck einer Produktion aus biologischem Landbau vermitteln. Dazu gehören nach dem 1995 ergänzten Satz 2 des Abs 19 auch Produkte mit Bezeichnungen wie "kontrollierter Anbau", wenn nicht deutlich und allgemein verständlich erkennbar ist, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt.Artikel 6 und 7 der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sehen ua Vorschriften über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln vor. Ein in den Artikel 8 bis 10 geregeltes Kontrollsystem durch behördlich überwachte Kontrollstellen sichert die Einhaltung dieser Richtlinie. Nach Artikel 2, dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet - für welchen Fall die übrigen Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind -, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile durch die in den einzelnen Mitgliesstaaten gebräuchlichen Angaben gekennzeichnet sind, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, daß das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung gewonnen wurden. Artikel 2, nennt hiefür beispielhaft die Bezeichnung "ökologisch". Zur Beurteilung, ob ein Produkt als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet ist, stellt die Verordnung damit auf das Verständnis des Verbrauchers im einzelnen Mitgliedsstaat ab. Maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung den Eindruck erweckt, es handle sich um ein Produkt aus ökologischem Landbau. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Artmann, Wettbewerbsrecht und Umweltschutz 148 mwN) spiegeln das Österreichische Lebensmittelbuch und die darin verlautbarten Richtlinien als objektivierte Sachverständigengutachten die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wider und können damit zur Beurteilung der Verbrauchererwartung herangezogen werden. Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches "Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte", Teilkapitel A "Landwirtschaftliche Produkte pflanzlicher Herkunft" enthält Produktionsrichtlinien für den biologischen Landbau wie Vorschriften über Düngung und Pflanzenschutzmaßnahmen; diese sehen behördlich überwachte Kontrollen vor. Nach Absatz 19, dieses Kapitels unterliegen alle jene Produkte den Bestimmungen des Kodexkapitels - somit den darin geregelten Produktionsrichtlinien und Kontrollen -, die dem Käufer den Eindruck einer Produktion aus biologischem Landbau vermitteln. Dazu gehören nach dem 1995 ergänzten Satz 2 des Absatz 19, auch Produkte mit Bezeichnungen wie "kontrollierter Anbau", wenn nicht deutlich und allgemein verständlich erkennbar ist, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt.
Der Bezeichnung einer Ware als "aus kontrolliertem Anbau" stammend kann der Verbraucher zunächst zwanglos entnehmen, daß Anbau und damit auch Art und Ausmaß der Düngung und des Pflanzenschutzes "kontrolliert" eingesetzt werden. Sie ist daher einerseits Werbung mit einem Umweltschutzbegriff (wie die Bezeichnung "biologisch", vgl ÖBl 1995, 164 - Bioziegel mwN). Andererseits spricht sie als Bezeichnung eines Lebensmittels auch gesundheitliche Aspekte an und ist zugleich eine Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 2 Abs 1 UWG, bezeichnet sie doch eine tatsächliche Eigenschaft der Ware, die nach den Auffassungen des Verkehrs für ihre Würdigung von Bedeutung ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20, Rz 124 zu § 3 dUWG). In Übereinstimmung mit der Lehre hat der Oberste Gerichtshof schon bisher die Frage, ob Werbung mit Umweltschutzbegriffen oder gesundheitsbezogenen Angaben zur Irreführung geeignet ist, nach strengen Maßstäben beurteilt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 178, 179 ff zu § 1 dUWG; Lindacher Großkommentar dUWG Rz 706 f zu § 3; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 30; ecolex 1994, 480 - Biowelt, ÖBl 1995, 164 - Bioziegel, WBl 1993, 364 - Kästle-ÖKO-System). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Derartige Werbung trägt dem zuletzt zunehmend entwickelten, verstärkten Umwelt- und Gesundheitsbewußtsein der Bevölkerung Rechnung, spricht emotionale Bereiche im Menschen an und ist daher in hohem Maß geeignet, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesen Erwägungen erkannt, daß mit derartigen Umwelthinweisen nur dann geworben werden darf, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung der umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist. Soweit Hinweise auf die Umweltfreundlichkeit von Erzeugnissen mißverstanden werden können, ist der Werbende zu weiterer Aufklärung verpflichtet (ÖBl 1991, 77 - Ozonschutz II mwN; ÖBl 1995, 164 - Bioziegel; WBl 1993, 364 - Kästle-ÖKO-System). Diese Grundsätze gelten auch für gesundheitsbezogene Angaben. Auch in diesen Fällen erfordert die besondere Schutzwürdigkeit des weitestgehend unkundigen Konsumenten strenge Maßstäbe.Der Bezeichnung einer Ware als "aus kontrolliertem Anbau" stammend kann der Verbraucher zunächst zwanglos entnehmen, daß Anbau und damit auch Art und Ausmaß der Düngung und des Pflanzenschutzes "kontrolliert" eingesetzt werden. Sie ist daher einerseits Werbung mit einem Umweltschutzbegriff (wie die Bezeichnung "biologisch", vergleiche ÖBl 1995, 164 - Bioziegel mwN). Andererseits spricht sie als Bezeichnung eines Lebensmittels auch gesundheitliche Aspekte an und ist zugleich eine Beschaffenheitsangabe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UWG, bezeichnet sie doch eine tatsächliche Eigenschaft der Ware, die nach den Auffassungen des Verkehrs für ihre Würdigung von Bedeutung ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20, Rz 124 zu Paragraph 3, dUWG). In Übereinstimmung mit der Lehre hat der Oberste Gerichtshof schon bisher die Frage, ob Werbung mit Umweltschutzbegriffen oder gesundheitsbezogenen Angaben zur Irreführung geeignet ist, nach strengen Maßstäben beurteilt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 178, 179 ff zu Paragraph eins, dUWG; Lindacher Großkommentar dUWG Rz 706 f zu Paragraph 3,; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 30; ecolex 1994, 480 - Biowelt, ÖBl 1995, 164 - Bioziegel, WBl 1993, 364 - Kästle-ÖKO-System). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Derartige Werbung trägt dem zuletzt zunehmend entwickelten, verstärkten Umwelt- und Gesundheitsbewußtsein der Bevölkerung Rechnung, spricht emotionale Bereiche im Menschen an und ist daher in hohem Maß geeignet, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesen Erwägungen erkannt, daß mit derartigen Umwelthinweisen nur dann geworben werden darf, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung der umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist. Soweit Hinweise auf die Umweltfreundlichkeit von Erzeugnissen mißverstanden werden können, ist der Werbende zu weiterer Aufklärung verpflichtet (ÖBl 1991, 77 - Ozonschutz römisch zwei mwN; ÖBl 1995, 164 - Bioziegel; WBl 1993, 364 - Kästle-ÖKO-System). Diese Grundsätze gelten auch für gesundheitsbezogene Angaben. Auch in diesen Fällen erfordert die besondere Schutzwürdigkeit des weitestgehend unkundigen Konsumenten strenge Maßstäbe.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten verwendete Hinweis "aus kontrolliertem Anbau" als irreführend im Sinn des § 2 UWG zu beurteilen:Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten verwendete Hinweis "aus kontrolliertem Anbau" als irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG zu beurteilen:
Die Auffassung der Revision, wonach dieser Hinweis von den Verkehrskreisen als etwas anderes als biologischer Anbau, nämlich als Mittelding zwischen diesem und der Massenproduktion verstanden werde, wird schon mit Rücksicht auf die 1995 erfolgte Ergänzung des Abs 19 des Österreichischen Lebensmittelbuches nicht geteilt. Danach unterliegen Produkte mit Bezeichnungen wie "kontrollierter Anbau" den Regelungen des Teilkapitels A für landwirtschaftliche Produkte pflanzlicher Herkunft aus biologischem Landbau, das sind eben jene für den biologischen Landbau enthaltenen Bestimmungen, sofern nicht deutlich und allgemein verständlich erkennbar ist, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt.Die Auffassung der Revision, wonach dieser Hinweis von den Verkehrskreisen als etwas anderes als biologischer Anbau, nämlich als Mittelding zwischen diesem und der Massenproduktion verstanden werde, wird schon mit Rücksicht auf die 1995 erfolgte Ergänzung des Absatz 19, des Österreichischen Lebensmittelbuches nicht geteilt. Danach unterliegen Produkte mit Bezeichnungen wie "kontrollierter Anbau" den Regelungen des Teilkapitels A für landwirtschaftliche Produkte pflanzlicher Herkunft aus biologischem Landbau, das sind eben jene für den biologischen Landbau enthaltenen Bestimmungen, sofern nicht deutlich und allgemein verständlich erkennbar ist, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt.
Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung läßt für sich allein zwar noch nicht erkennen, ob das damit beworbene Produkt aus biologischem Landbau stammt. Durch die Bezeichnung und die weiteren Hinweise auf die besondere Qualität des Produktes "Das Beste vom Land aus erster Hand" kann aber auch im Zusammenhang mit den angeführten Qualitätsrichtlinien keinesfalls ausgeschlossen werden, daß der angesprochene Verbraucher die Bezeichnung "kontrollierter Anbau" als Hinweis auf ein Lebensmittel aus biologischem Landbau versteht und erwartet, daß das angebotene Produkt nach den Richtlinien für biologischen Landbau erzeugt und einer behördlichen Kontrolle unterworfen wurde. Es liegt daher an der Beklagten, einen solchen Irrtum durch weitere im Sinne des Verbraucherschutzes erforderliche Aufklärungen hintanzuhalten. Die auf der Rückseite der Verkaufsverpackung abgedruckten Richtlinien für kontrollierten Anbau vermögen entgegen der Auffassung der Revision die erforderliche Klarstellung nicht zu bewirken. So machen Sie weder deutlich, daß die vorgesehenen Kontrollen ohne jegliche behördliche Überwachung (wie dies in den Richtlinien für biologischen Landbau vorgesehen ist) erfolgen, noch ist für den Konsumenten im Sinn des Abs 19 des Teilkapitels A 8 des Lebensmittelbuches "deutlich und allgemein verständlich" ersichtlich, daß die beschriebenen Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht den für den biologischen Landbau vorgeschriebenen entsprechen. Die abgedruckten Richtlinien klären damit aber auch den Konsumenten nicht ausreichend darüber auf, daß das beworbene Produkt nicht aus biologischer Landwirtschaft bzw ökologischem Landbau stammt. Läßt aber eine Werbeankündigung mehrere Deutungen zu, muß der Werbende nach ständiger Rechtsprechung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld; ÖBl 1995, 164 - Bioziegel). Die Werbeaussage der Beklagten ist damit im Sinn der "Unklarheitenregel" unrichtig und zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet.Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung läßt für sich allein zwar noch nicht erkennen, ob das damit beworbene Produkt aus biologischem Landbau stammt. Durch die Bezeichnung und die weiteren Hinweise auf die besondere Qualität des Produktes "Das Beste vom Land aus erster Hand" kann aber auch im Zusammenhang mit den angeführten Qualitätsrichtlinien keinesfalls ausgeschlossen werden, daß der angesprochene Verbraucher die Bezeichnung "kontrollierter Anbau" als Hinweis auf ein Lebensmittel aus biologischem Landbau versteht und erwartet, daß das angebotene Produkt nach den Richtlinien für biologischen Landbau erzeugt und einer behördlichen Kontrolle unterworfen wurde. Es liegt daher an der Beklagten, einen solchen Irrtum durch weitere im Sinne des Verbraucherschutzes erforderliche Aufklärungen hintanzuhalten. Die auf der Rückseite der Verkaufsverpackung abgedruckten Richtlinien für kontrollierten Anbau vermögen entgegen der Auffassung der Revision die erforderliche Klarstellung nicht zu bewirken. So machen Sie weder deutlich, daß die vorgesehenen Kontrollen ohne jegliche behördliche Überwachung (wie dies in den Richtlinien für biologischen Landbau vorgesehen ist) erfolgen, noch ist für den Konsumenten im Sinn des Absatz 19, des Teilkapitels A 8 des Lebensmittelbuches "deutlich und allgemein verständlich" ersichtlich, daß die beschriebenen Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht den für den biologischen Landbau vorgeschriebenen entsprechen. Die abgedruckten Richtlinien klären damit aber auch den Konsumenten nicht ausreichend darüber auf, daß das beworbene Produkt nicht aus biologischer Landwirtschaft bzw ökologischem Landbau stammt. Läßt aber eine Werbeankündigung mehrere Deutungen zu, muß der Werbende nach ständiger Rechtsprechung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld; ÖBl 1995, 164 - Bioziegel). Die Werbeaussage der Beklagten ist damit im Sinn der "Unklarheitenregel" unrichtig und zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet.
Die Relevanz des Irrtums steht außer Zweifel, wird doch der Konsument einem Lebensmittel aus biologischem Landbau wegen seiner besonders umweltschonenden und gesundheitsfördernden Erzeugung und Beschaffenheit, verbunden mit einer behördlich überwachten Kontrolle, eine höhere Qualität zumessen und eher geneigt sein, dieses zu erwerben.
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichtes insofern zu weit gefaßt ist, als es Hinweise auf kontrollierten Anbau auch dann untersagt, wenn zugleich deutlich und allgemein verständlich erkennbar gemacht wird, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt. Das Unterlassungsgebot wird daher entsprechend eingeschränkt.
Gegen den Umfang der vom Berufungsgericht zugesprochenen Urteilsveröffentlichung bestehen keine Bedenken. Auf Urteilsveröffentlichung ist zu erkennen, wenn die Rechtsverletzung einem größeren Personenkreis bekanntgeworden ist und sich auch noch künftig nachteilig auswirken kann (Fitz/Gamerith aaO 87). Beide Voraussetzungen sind gegeben. Die einmalige Veröffentlichung in den "Niederösterreichischen Nachrichten" dient der Aufklärung der beteiligten - durch die Werbemaßnahme angesprochenen - Verkehrskreise und erscheint mit Rücksicht auf den Sitz der Beklagten auch berechtigt.
Der Revision der Beklagten wird deshalb teilweise Folge gegeben und das Urteilsbegehren im erforderlichen Umfang eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Die Revision war insoweit erfolgreich, als sie auf eine zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens hingewiesen hat. Der Kläger hatte in Ergänzung seines vom Berufungsgericht zugesprochenen (Haupt)Begehrens ein weiteres, als "Eventualbegehren" bezeichnetes Urteilsbegehren gestellt, das in Wahrheit ein minus gegenüber dem aufrechterhaltenen Unterlassungsanspruch bedeutet. Eine gesonderte Bewertung ist unterblieben. Der Kläger ist somit zu einem Teil - der etwa 25 % des gesamten Klageanspruches einschließlich des Veröffentlichungsbegehrens umfaßt - als unterlegen anzusehen. Es waren ihm daher 50 % der Kosten des gesamten Verfahrens und 75 % der ihm entstandenen Barauslagen zuzusprechen. Der Beklagten konnten die durch ihre Revision enstandenen Barauslagen im Ausmaß von 25 % zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Die Revision war insoweit erfolgreich, als sie auf eine zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens hingewiesen hat. Der Kläger hatte in Ergänzung seines vom Berufungsgericht zugesprochenen (Haupt)Begehrens ein weiteres, als "Eventualbegehren" bezeichnetes Urteilsbegehren gestellt, das in Wahrheit ein minus gegenüber dem aufrechterhaltenen Unterlassungsanspruch bedeutet. Eine gesonderte Bewertung ist unterblieben. Der Kläger ist somit zu einem Teil - der etwa 25 % des gesamten Klageanspruches einschließlich des Veröffentlichungsbegehrens umfaßt - als unterlegen anzusehen. Es waren ihm daher 50 % der Kosten des gesamten Verfahrens und 75 % der ihm entstandenen Barauslagen zuzusprechen. Der Beklagten konnten die durch ihre Revision enstandenen Barauslagen im Ausmaß von 25 % zugesprochen werden.