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Entscheidung 4 Ob 27/04f×

Entscheidung 4 Ob 27/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob27/04f

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl & Mag. Thomas Christl, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterfertigung einer Erklärung (Streitwert 20.000 EUR) und 1.307,04 EUR, in eventu Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2003, GZ 4 R 187/03b-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit dem festgestellten Sachverhalt unvereinbar sei. Danach habe sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit deren Zustimmung den Rechtsvertretern der Klägerin gegenüber verpflichtet, dass die Beklagte die verfahrensgegenständliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterfertigen werde. Nach den eindeutigen Feststellungen sei kein Formvorbehalt gemacht worden. Die (unrichtige) Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Formvorbehalt nach Paragraph 884, ABGB gemacht worden sei, wäre jedenfalls zu erörtern gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht stützt seine von der Klägerin bekämpfte Auffassung vor allem auf das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 29. 5. 2002. Mit diesem Schreiben hat der Rechtsvertreter der Beklagten den Klagevertretern "jene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" übermittelt, "zu deren Unterfertigung meine Mandantschaft für den Fall des Einverständnisses Ihrer Mandantin bereit wäre" und hinzugefügt, dass "die Finalisierung" nächste Woche erfolgen könnte (./I). Das Berufungsgericht hat die Mitteilung dahin verstanden, dass der Rechtsvertreter der Beklagten „die Unterfertigung durch seine Mandantschaft und die 'Finalisierung' für nötig gehalten" habe. Es hat auch im nachfolgenden Telefonat, in dem der Rechtsvertreter der Beklagten die von den Klagevertretern beigefügte handschriftliche Ergänzung ("oder durch eine ähnliche Mitteilung") als in Ordnung befunden hatte, keine die Beklagte bindende Verpflichtung erblickt, sondern nur die Erklärung, der Rechtsvertreter der Beklagten sehe in diesem Punkt kein Hindernis und werde seiner Mandantin empfehlen, sich dieser Meinung anzuschließen.

Das Berufungsgericht hat sich damit nicht über die bindenden Feststellungen des Erstgerichts hinweggesetzt, sondern es hat die festgestellten Erklärungen des Rechtsvertreters der Beklagten, anders als das Erstgericht, nicht als Abschluss eines Vergleichs in Vertretung der Beklagten, sondern als Aussage über das zu erwartende Verhalten der Beklagten verstanden. Für diese Auslegung spricht, dass der Rechtsvertreter der Beklagten eine firmenmäßige Unterfertigung des Vergleichs durch die Beklagte für notwendig erachtet hat. Hätte er den Vergleich für die Beklagte abschließen wollen, so hätte seine Erklärung genügt.

Ob das Berufungsgericht die Erklärungen des Rechtsvertreters der Beklagten richtig ausgelegt hat, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre und eine erhebliche Rechtsfrage begründete, liegt jedenfalls nicht vor. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht steht - entgegen der Meinung der Klägerin - auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Rechtsvertreter der Beklagten Vollmacht und Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs hatte, folgt doch daraus nicht, dass der (damalige) Rechtsvertreter der Beklagten davon gegenüber der Klägerin Gebrauch gemacht haben muss.

Die Klägerin macht als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht über das Eventualbegehren entschieden habe, obwohl darüber gar nicht verhandelt worden sei. Zur behaupteten "20-jährigen Peugeot Erfahrung" sei das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte sich dieser Erfahrung zu Unrecht rühme, weil jedenfalls zwei Gesellschafter und der zweite Geschäftsführer keine derartige Erfahrung aufwiesen. Auch zum eventualiter erhobenen Feststellungsbegehren seien keine Beweise aufgenommen worden und auch die Frage der Urteilsveröffentlichung habe das Berufungsgericht unrichtig gelöst.

Das Erstgericht hat zwar nur die zum Hauptbegehren beantragten Beweise aufgenommen; auch das Eventualbegehren war aber, wie sich aus den Schriftsätzen der Parteien und aus ihrem Vorbringen in der Verhandlung ergibt, Gegenstand der Verhandlung. Einer Beweisaufnahme zum Eventualbegehren bedurfte es nicht, weil der wesentliche Sachverhalt unstrittig und die Auslegung der beanstandeten Werbehauptungen eine Rechtsfrage ist.

Zur Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, über eine „20-jährige Peugeot Erfahrung" zu verfügen, verweist das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Klägerin. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten diese Erfahrung in Wahrheit nicht hätte. Die Klägerin hat auch das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, dass ihr geschäftsführender Gesellschafter ihren Werkstättenbetrieb leitet und betreut (AS 17). Damit steht fest, dass die „20-jährige Peugeot Erfahrung" dort wirksam wird, wo sie für den Kunden von Bedeutung ist, und die Kunden daher jedenfalls nicht in einem Punkt irregeführt werden, der für ihren Entschluss, die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, erheblich ist.

Die Klägerin macht weiters geltend, dass das Berufungsgericht auch ihr Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, wonach ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliege, „wenn die Werbung eines früheren Angestellten im Kundenkreis seines früheren Dienstgebers sich ohne Notwendigkeit ausschließlich oder doch ganz überwiegend an diese Kunden wendet und sich daraus der Zweck des Vorgehens ergibt, die wirtschaftliche Grundlage eines Wettbewerbers zu treffen". Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hat sich erübrigt, weil das Unterlassungsbegehren auf ein derartiges Verhalten der Beklagten nicht abstellt. Der Beklagten soll untersagt werden, ehemalige Kunden der früheren Peugeot-Werkstätte von der Klägerin mit dem Hinweis auf „20 Jahre Peugeot Erfahrung" abzuwerben bzw abzuwerben zu versuchen und mit diesem Hinweis im Zusammenhang mit der Mitteilung „Lassen Sie Ihr Auto von geschulten Fachkräften so richtig verwöhnen" oder durch eine ähnliche Mitteilung den Eindruck zu erwecken, Fahrzeuge der Marke Peugeot würden von der Beklagten besser betreut als von der Klägerin. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist somit nicht ein treuwidriges Verhalten eines ehemaligen Angestellten, sondern die Werbung eines Mitbewerbers mit seiner Erfahrung und Kompetenz. Ist das eventualiter erhobene Unterlassungsbegehren nicht berechtigt, so ist auch dem Begehren, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz festzustellen, die Grundlage entzogen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung (des von der Beklagten anerkannten Unterlassungsteilgebots) nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Anmerkung

E72272 4Ob27.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00027.04F.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0040OB00027_04F0000_000