Begründung:
Die am 26. 4. 1910 geborene Erblasserin ist am 11. 10. 2005 ohne Hinterlassung gesetzlicher Erben verstorben. Die Todfallsaufnahme enthielt einen Hinweis auf eine mündliche letztwillige Anordnung vom 17. 9. 2005; als Zeugen waren Rosina R***** sen und jun und Johann N***** angeführt. Bei ihrer Einvernahme am 15. 12. 2005 gaben die beiden Zeuginnen an, die Verstorbene habe in verschiedenen Gesprächen mitgeteilt, Franz M***** solle ihr Vermögen bekommen. Wenn sie darauf angesprochen worden sei, sie solle ein Testament machen, so habe sie sich dagegen gewehrt, sie sei nämlich der Meinung gewesen, dass sie bei einer solchen Nachlassregelung nicht mehr über ihr Vermögen verfügen könne und als Person keinen Wert mehr hätte. Eine Ankündigung, dass sie jetzt vor ihnen (den Zeuginnen) testieren wolle, habe sie nie gemacht. Der weitere Zeuge Johann N***** gab an, vor Jahren ein Gespräch zwischen der Verstorbenen und Rosina R***** sen gehört zu haben, in dem die Verstorbene erklärt habe, Franz M***** solle ihr Vermögen bekommen. Er habe damals nicht den Eindruck gehabt, die Verstorbene wolle mit ihrer Äußerung testieren. Am 14. 7. 2006 gab Franz M***** eine Erbantrittserklärung unter Berufung auf ein am 17. 9. 2005 errichtetes mündliches Nottestament ab. Die Erblasserin habe damals anlässlich eines Besuches bei Rosina R***** jun und sen diesen gegenüber ausdrücklich ihren letzten Willen kundgetan, wonach er ihr alleiniger Erbe sein solle. Sie habe nämlich befürchtet, nicht mehr lange zu leben. Danach habe sie sich in Pflege des Altenheims und des Krankenhauses befunden und sei nicht mehr in der Lage gewesen, zu testieren.
Das Erstgericht wies die Erbantrittserklärung ab. Es stellte fest, Franz M***** habe die Erblasserin am 17. 9. 2005 zu einem Besuch bei Rosina R***** sen und jun gefahren. Ihr körperlicher Zustand sei schon sehr schlecht gewesen, sie sei kaum in der Lage gewesen, ein Glas Saft selbst zum Mund zu führen. Sie habe dazu Unterstützung gebraucht. Der geistige Zustand sei zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut gewesen. Rosina R***** sen habe die Erblasserin bei diesem Besuch auf eine Regelung der Erbfolge angesprochen, worauf die Erblasserin mitgeteilt habe, sie wolle, dass Franz M***** ihr Erbe werde. Sie habe beide Zeuginnen gebeten, dafür zu sorgen, dass er Erbe ihres Vermögens werde. Sie habe damals nicht davon gesprochen, dass sie keine Möglichkeit mehr hätte, ein Testament auf andere Art zu errichten. Die beiden Zeuginnen hätten nicht den Eindruck gehabt, dass die Erblasserin sich zum Zeitpunkt ihres Besuchs subjektiv in einer Notlage gewähnt habe. Sie habe insbesondere nicht davon gesprochen, dass es ihr nicht mehr möglich sein werde, ein Testament bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt zu machen.
Rechtlich verneinte das Erstgericht die Voraussetzungen des § 597 ABGB. Eine Notsituation sei nicht vorgelegen, die die Erblasserin daran gehindert hätte, in anderer Weise zu testieren. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Erblasserin subjektiv einen derartigen Eindruck gehabt hätte.Rechtlich verneinte das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 597, ABGB. Eine Notsituation sei nicht vorgelegen, die die Erblasserin daran gehindert hätte, in anderer Weise zu testieren. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Erblasserin subjektiv einen derartigen Eindruck gehabt hätte.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments nach § 597 ABGB sei eine unmittelbar drohende Gefahr, somit eine akute Notsituation im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre eine derartige Notsituation etwa dann denkbar, wenn die Erblasserin anlässlich ihres Besuchs einen Schwächeanfall erlitten hätte und das Herbeirufen ärztlicher Hilfe erforderlich gewesen wäre. Altersbedingte Gebrechlichkeit allein reiche zur Annahme der vom Gesetz geforderten Notsituation nicht aus, zumal das Nottestament nur Ausnahmecharakter habe. Ziel des FamErbRÄG 2004 sei es gewesen, das mündliche außergerichtliche Testament, dem die Praxis oft zu Recht Misstrauen entgegengebracht habe, abzuschaffen. Es könne daher nicht Sinn und Zweck der dabei neu eingeführten Bestimmung sein, über diesen Umweg das mündliche außergerichtliche Testament für alte und gebrechliche Personen wieder einzuführen, noch dazu in erleichterter Form, weil nur mehr zwei gleichzeitig anwesende Zeugen notwendig seien.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments nach Paragraph 597, ABGB sei eine unmittelbar drohende Gefahr, somit eine akute Notsituation im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre eine derartige Notsituation etwa dann denkbar, wenn die Erblasserin anlässlich ihres Besuchs einen Schwächeanfall erlitten hätte und das Herbeirufen ärztlicher Hilfe erforderlich gewesen wäre. Altersbedingte Gebrechlichkeit allein reiche zur Annahme der vom Gesetz geforderten Notsituation nicht aus, zumal das Nottestament nur Ausnahmecharakter habe. Ziel des FamErbRÄG 2004 sei es gewesen, das mündliche außergerichtliche Testament, dem die Praxis oft zu Recht Misstrauen entgegengebracht habe, abzuschaffen. Es könne daher nicht Sinn und Zweck der dabei neu eingeführten Bestimmung sein, über diesen Umweg das mündliche außergerichtliche Testament für alte und gebrechliche Personen wieder einzuführen, noch dazu in erleichterter Form, weil nur mehr zwei gleichzeitig anwesende Zeugen notwendig seien.
Das Vorliegen einer akuten Notsituation behaupte der Rechtsmittelwerber selbst nicht. Auch die beiden Zeugen hätten von einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht berichtet. Die Erblasserin sei zwar altersschwach aber noch fähig gewesen, Besuche abzustatten. Die vom Rechtsmittelwerber vermisste Feststellung, die Erblasserin habe beim Abschied geäußert, dies wäre möglicherweise ihr letzter Besuch gewesen, spreche nicht für seinen Standpunkt. Es sei nicht außergewöhnlich, dass eine 96-jährige Person ihr baldiges Ableben oder zumindest den Verlust der Fähigkeit, außer Haus zu gehen, in Betracht ziehe. Eine derartige Äußerung könne nicht in dem Sinn interpretiert werden, dass sich die Erblasserin in akuter Lebensgefahr befindlich erachte.
Das Erstgericht habe die Aussagen der beiden Zeuginnen vom 7. 9. 2006 seinen Feststellungen zugrundegelegt ohne die Widersprüche zu ihren früheren Aussagen vom 15. 12. 2005 zu hinterfragen. Eine Aufklärung erübrige sich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 597 ABGB selbst dann zu verneinen sei, wenn man von der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen ausgehe.Das Erstgericht habe die Aussagen der beiden Zeuginnen vom 7. 9. 2006 seinen Feststellungen zugrundegelegt ohne die Widersprüche zu ihren früheren Aussagen vom 15. 12. 2005 zu hinterfragen. Eine Aufklärung erübrige sich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 597, ABGB selbst dann zu verneinen sei, wenn man von der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen ausgehe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen des § 597 ABGB fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen des Paragraph 597, ABGB fehle.