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Entscheidung 4 Ob 27/12t×

Entscheidung 4 Ob 27/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob27/12t

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Pflegschaftssachen der minderjährigen Kinder N***** M*****, geboren am *****, und J***** M*****, geboren am *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter H***** M*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2011, GZ 15 R 454/11g-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Erstrichter hat nach einem sorgfältig geführten Verfahren in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers und den schlüssigen Ausführungen der kinderpsychologischen Sachverständigen entschieden. Die Sachverständige hat auch ausführlich zur Erziehungsfähigkeit der Großmutter - die anders als jene im Verfahren 3 Ob 155/11g schon bisher Teil des problematischen familiären Systems war - Stellung genommen. Die Feststellungen zu ihrem bisherigen Verhalten und zu den bei ihr ebenfalls zu erwartenden Betreuungsdefiziten reichen aus, ihr die Obsorge nicht zu übertragen. Im konkreten Fall ist auch nicht erkennbar, dass das Unterbleiben weiterer Erhebungen einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, der im Interesse des Kindeswohls auch noch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E100340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00027.12T.0228.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120228_OGH0002_0040OB00027_12T0000_000