Entscheidung 4 Ob 27/26p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2024, wegen Kontaktrechts, hier wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 54 R 153/25h-55, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2024, wegen Kontaktrechts, hier wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 54 R 153/25h-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.1. Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu 1.) Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung. Zu 1.) Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner Begründung.
[2] Zu 2.) Die ohne Freistellung iSd § 71 Abs 2 AußStrG erstattete „außerordentliche“ Revisionsrekursbeantwortung des Vaters diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass dafür keinesfalls Kostenersatz gebührt (vgl RS0121741, RS0124792). Zu 2.) Die ohne Freistellung iSd Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG erstattete „außerordentliche“ Revisionsrekursbeantwortung des Vaters diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass dafür keinesfalls Kostenersatz gebührt vergleiche RS0121741, RS0124792).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00027.26P.0220.000
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260220_OGH0002_0040OB00027_26P0000_000