Begründung:
Die Klägerin erzeugt und vertreibt Zucker. Die Beklagte erzeugt und vertreibt (u.a.) süßstoffhaltige Limonaden, insbesondere die kalorienarme Light-Limonade "Gröbi".
Auf allen 4 Seiten des - aus weißem, halbsteifem Glanzpapier bestehenden - Umschlagblattes der Nr. 27/1989 der Fachzeitschrift "Der Lebensmittelkaufmann" warb die Beklagte für ihre "Gröbi"-Limonade. Auf der Titelseite war eine mit Würfelzucker gefüllte Limonadenflasche zu sehen, vor der noch weitere Würfelzuckerstücke lagen. Im unteren Drittel der Seite standen - quer in großen schwarzen Blockbuchstaben - die Worte "IN G*** STECKT KEIN EINZIGER WÜRFELZUCKER", am unteren Rand in der Mitte in großen grünen Druckbuchstaben die Marke "Gröbi" sowie - schräg nach rechts oben führend - ebenfalls in grüner Farbe das Wort "Kalorienarm". Die Seite 2 des Umschlagblattes enthielt die Ankündigung eines "Großen Plazierungswettbewerbes", bei welchem Lebensmittelhändler durch eine besondere Art der Präsentation der 5 verschiedenen Geschmacksrichtungen von "Gröbi"-Limonaden in ihren Verkaufsstellen Preise gewinnen konnten. Die Seite 3 des Umschlagblattes zeigte wieder eine Limonadenflasche, welche diesmal mit verschiedenen Früchten gefüllt war; rechts davor lagen einige weitere Früchte. Oberhalb der Flasche waren, quer über die ganze Breite der Seite, in schwarzen Blockbuchstaben die Worte "IN G*** STECKT GESCHMACK" zu lesen, am unteren Rand wieder in grünen Druckbuchstaben die Marke "Gröbi". Die letzte Seite des Umschlagblattes enthielt eine Abbildung der 5 verschiedenen Sorten der "Gröbi"-Limonade sowie weitere Hinweise für den auf Seite 3 angekündigten Plazierungswettbewerb.Auf allen 4 Seiten des - aus weißem, halbsteifem Glanzpapier bestehenden - Umschlagblattes der Nr. 27 aus 1989, der Fachzeitschrift "Der Lebensmittelkaufmann" warb die Beklagte für ihre "Gröbi"-Limonade. Auf der Titelseite war eine mit Würfelzucker gefüllte Limonadenflasche zu sehen, vor der noch weitere Würfelzuckerstücke lagen. Im unteren Drittel der Seite standen - quer in großen schwarzen Blockbuchstaben - die Worte "IN G*** STECKT KEIN EINZIGER WÜRFELZUCKER", am unteren Rand in der Mitte in großen grünen Druckbuchstaben die Marke "Gröbi" sowie - schräg nach rechts oben führend - ebenfalls in grüner Farbe das Wort "Kalorienarm". Die Seite 2 des Umschlagblattes enthielt die Ankündigung eines "Großen Plazierungswettbewerbes", bei welchem Lebensmittelhändler durch eine besondere Art der Präsentation der 5 verschiedenen Geschmacksrichtungen von "Gröbi"-Limonaden in ihren Verkaufsstellen Preise gewinnen konnten. Die Seite 3 des Umschlagblattes zeigte wieder eine Limonadenflasche, welche diesmal mit verschiedenen Früchten gefüllt war; rechts davor lagen einige weitere Früchte. Oberhalb der Flasche waren, quer über die ganze Breite der Seite, in schwarzen Blockbuchstaben die Worte "IN G*** STECKT GESCHMACK" zu lesen, am unteren Rand wieder in grünen Druckbuchstaben die Marke "Gröbi". Die letzte Seite des Umschlagblattes enthielt eine Abbildung der 5 verschiedenen Sorten der "Gröbi"-Limonade sowie weitere Hinweise für den auf Seite 3 angekündigten Plazierungswettbewerb.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für die von ihr hergestellten und/oder vertriebenen süßstoffhaltigen Limonaden, insbesondere die Light Limonaden der Marke "Gröbi", in der Form eines gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßenden Systemvergleichs mit Zucker, insbesondere unter Verwendung der Formulierung "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker. In Gröbi steckt Geschmack", zu werben. Die Parteien stünden miteinander im Wettbewerb; durch die Förderung und Ausweitung des Absatzes ihrer Produkte beeinträchtige die Beklagte auf dem Weg über den Rückgang der Umsätze der Hersteller zuckerhaltiger Limonaden den Absatz der Klägerin. Die Werbeaussagen "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker" und "In Gröbi steckt Geschmack" stünden, obgleich sie auf verschiedenen Seiten des Zeitungsumschlagblattes gemacht wurden, in offenkundigem Zusammenhang. Sie seien als Systemvergleich aufzufassen und verstießen gegen § 1 UWG, weil sie zu der unrichtigen Annahme verleiteten, daß Zucker den Geschmack von Limonaden beeinträchtige; hingegen verschweige die Beklagte bewußt, daß der ihrem Produkt beigefügte Süßstoff den Geschmack von Limonaden nachhaltig beeinflussen könne. Die Beklagte setze daher mit dieser Werbung Zucker pauschal und in aggressiver Weise herab.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für die von ihr hergestellten und/oder vertriebenen süßstoffhaltigen Limonaden, insbesondere die Light Limonaden der Marke "Gröbi", in der Form eines gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßenden Systemvergleichs mit Zucker, insbesondere unter Verwendung der Formulierung "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker. In Gröbi steckt Geschmack", zu werben. Die Parteien stünden miteinander im Wettbewerb; durch die Förderung und Ausweitung des Absatzes ihrer Produkte beeinträchtige die Beklagte auf dem Weg über den Rückgang der Umsätze der Hersteller zuckerhaltiger Limonaden den Absatz der Klägerin. Die Werbeaussagen "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker" und "In Gröbi steckt Geschmack" stünden, obgleich sie auf verschiedenen Seiten des Zeitungsumschlagblattes gemacht wurden, in offenkundigem Zusammenhang. Sie seien als Systemvergleich aufzufassen und verstießen gegen Paragraph eins, UWG, weil sie zu der unrichtigen Annahme verleiteten, daß Zucker den Geschmack von Limonaden beeinträchtige; hingegen verschweige die Beklagte bewußt, daß der ihrem Produkt beigefügte Süßstoff den Geschmack von Limonaden nachhaltig beeinflussen könne. Die Beklagte setze daher mit dieser Werbung Zucker pauschal und in aggressiver Weise herab.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Jede der beiden beanstandeten Werbeangaben sei, für sich gesehen, weder unrichtig noch irreführend. Der von der Klägerin behauptete Zusammenhang dieser beiden Werbeaussagen sei in Wahrheit nicht gegeben: Sie befänden sich weder auf ein und derselben Seite noch auf aufeinanderfolgenden Seiten der Zeitung; zwischen den Seiten 2 und 3 der Umschlagseite befänden sich 16 andere Zeitungsseiten. Die Leser dieser Zeitung würden sich daher beim Lesen der dritten Umschlagseite nicht mehr auf die auf der Titelseite enthaltene Werbeaussage erinnern. Ein Vergleich, wie ihn die Klägerin unterstelle, sei daher gar nicht vorgenommen worden. Selbst wenn man aber einen Zusammenhang der beiden Werbeaussagen annehmen wollte, könnte nicht der Eindruck entstehen, daß der Süßgeschmack von Zucker und von Süßstoff miteinander verglichen würden; vielmehr werde nur das Fehlen von Zucker und das Vorhandensein von Geschmack behauptet. Daß Zucker andere als süßende Wirkung auf den Geschmack eines gesüßten Produktes habe, widerspreche den Erwartungen des Verkehrs über die Eigenschaften von Zucker; die beanstandete Werbung sei daher auch nicht geeignet, diese Vorstellung zu erwecken. Im übrigen stünden die Parteien miteinander nicht im Wettbewerb, weil Limonaden und Zucker nicht gleichartige oder verwandte Waren seien. Daß Zucker mitunter in Fruchtlimonaden enthalten sei, besage darüber nichts; unerheblich sei auch, daß die Ausweitung des Absatzes der nicht mit Zucker gesüßten Limonaden der Beklagten den Absatz von Zucker beeinträchtige. Die Klägerin sei somit zur vorliegenden Klage nicht legitimiert.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses reiche es aus, daß die Ausweitung des Absatzes eines bestimmten Produktes geeignet ist, den Absatz eines konkreten anderen Produktes zu beeinträchtigen; ein Rechtsschutzbedürfnis wäre nur dann zu verneinen, wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehle. Die Beklagte habe einen Systemvergleich zwischen gezuckerten und mit Süßstoff gesüßten Limonaden vorgenommen und dabei die gezuckerten Limonaden pauschal abgewertet. Die beanstandeten Werbeaussagen nötigten vielmehr zu dem Umkehrschluß, daß die mit Zucker gesüßten Limonaden keinen Geschmack hätten; sie stünden durch die Verwendung eines anderen Papiers für den Umschlagbogen der Zeitung, aber auch durch die gleichartige graphische Gestaltung der Seiten 1 und 3 des Umschlages in einem für jedermann erkennbaren Zusammenhang. Eine derartige Werbung verstoße gegen § 1 UWG.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses reiche es aus, daß die Ausweitung des Absatzes eines bestimmten Produktes geeignet ist, den Absatz eines konkreten anderen Produktes zu beeinträchtigen; ein Rechtsschutzbedürfnis wäre nur dann zu verneinen, wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehle. Die Beklagte habe einen Systemvergleich zwischen gezuckerten und mit Süßstoff gesüßten Limonaden vorgenommen und dabei die gezuckerten Limonaden pauschal abgewertet. Die beanstandeten Werbeaussagen nötigten vielmehr zu dem Umkehrschluß, daß die mit Zucker gesüßten Limonaden keinen Geschmack hätten; sie stünden durch die Verwendung eines anderen Papiers für den Umschlagbogen der Zeitung, aber auch durch die gleichartige graphische Gestaltung der Seiten 1 und 3 des Umschlages in einem für jedermann erkennbaren Zusammenhang. Eine derartige Werbung verstoße gegen Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. In der beanstandeten Werbung habe die Beklagte lediglich zwei verschiedene Eigenschaften des von ihr hergestellten und vertriebenen Produktes hervorgehoben, nämlich einerseits das Fehlen von Zucker und andererseits den Geschmack der "Gröbi"-Limonaden. Ein Systemvergleich sei darin nicht zu sehen. Auch treffe es nicht zu, daß die beanstandete Werbung den Umkehrschluß suggeriere, gezuckerte Limonaden hätten keinen Geschmack. Die in der Werbung besonders hervorgehobenen Eigenschaften des Produktes der Beklagten würden nicht als Gegensatzpaar verstanden; daher könne auch nicht der Eindruck entstehen, daß mit Zucker gesüßte Limonaden keinen Geschmack hätten. Solange sich ein Wettbewerber auf die Anpreisung der Eigenschaften seiner Produkte beschränke, nehme er keinen Werbevergleich vor. Vergleichende Werbung könne nur dann vorliegen, wenn der Werbende selbst die eigenen Waren oder Leistungen den Waren oder Leistungen anderer Mitbewerber gegenüberstellt und auf deren Vorteile oder Nachteile hinweist; das gleiche gelte auch für sog. Warenartenvergleiche. Der ausschließlich beanstandete Systemvergleich sei daher schon wegen Fehlens eines Vergleiches nicht verwirklicht, so daß auf die Klageberechtigung der Klägerin nicht mehr eingegangen zu werden brauche.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.