Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach eine Klageänderung nicht zugelassen werden darf, wenn der Sachverhalt bereits abschließend geklärt und entscheidungsreif ist. Sie beruft sich auf die Entscheidung 8 Ob 19/70 (= SZ 43/35).
In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu befürchten ist, nach dem Zeitpunkt der Klageänderung zu beurteilen sei. Sei nach Durchführung des Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe, dann könne dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Klagebegehrens den Prozess auf neuer Grundlage und mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. Werde die Klageänderung jedoch - wie in dem zu entscheidenden Fall - bereits am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhalts mit dem Beklagten und vor Fassung eines Beweisbeschlusses vorgenommen, so sei sie zuzulassen. Aus dieser Entscheidung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Klageänderung nach Fassung des Beweisbeschlusses immer unzulässig wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob die Zulassung der Klageänderung die Verhandlung erheblich erschwert oder verzögert. Dabei ist zu beachten, dass Klageänderungen tunlichst zuzulassen sind, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 235 Rz 7 mwN).In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu befürchten ist, nach dem Zeitpunkt der Klageänderung zu beurteilen sei. Sei nach Durchführung des Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe, dann könne dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Klagebegehrens den Prozess auf neuer Grundlage und mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. Werde die Klageänderung jedoch - wie in dem zu entscheidenden Fall - bereits am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhalts mit dem Beklagten und vor Fassung eines Beweisbeschlusses vorgenommen, so sei sie zuzulassen. Aus dieser Entscheidung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Klageänderung nach Fassung des Beweisbeschlusses immer unzulässig wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob die Zulassung der Klageänderung die Verhandlung erheblich erschwert oder verzögert. Dabei ist zu beachten, dass Klageänderungen tunlichst zuzulassen sind, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 235, Rz 7 mwN).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Grundsätze im konkreten Fall richtig angewandt wurden, bildet, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Grundsätze im konkreten Fall richtig angewandt wurden, bildet, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.