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Entscheidung 4 Ob 270/02p×

Entscheidung 4 Ob 270/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob270/02p

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei kmb T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung Gesamtstreitwert 25.435,49 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 4 R 192/02m-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach eine Klageänderung nicht zugelassen werden darf, wenn der Sachverhalt bereits abschließend geklärt und entscheidungsreif ist. Sie beruft sich auf die Entscheidung 8 Ob 19/70 (= SZ 43/35).

In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu befürchten ist, nach dem Zeitpunkt der Klageänderung zu beurteilen sei. Sei nach Durchführung des Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe, dann könne dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Klagebegehrens den Prozess auf neuer Grundlage und mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. Werde die Klageänderung jedoch - wie in dem zu entscheidenden Fall - bereits am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhalts mit dem Beklagten und vor Fassung eines Beweisbeschlusses vorgenommen, so sei sie zuzulassen. Aus dieser Entscheidung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Klageänderung nach Fassung des Beweisbeschlusses immer unzulässig wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob die Zulassung der Klageänderung die Verhandlung erheblich erschwert oder verzögert. Dabei ist zu beachten, dass Klageänderungen tunlichst zuzulassen sind, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 235, Rz 7 mwN).

Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Grundsätze im konkreten Fall richtig angewandt wurden, bildet, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68162 4Ob270.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00270.02P.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0040OB00270_02P0000_000