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Entscheidung 4 Ob 270/04s×

Entscheidung 4 Ob 270/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob270/04s

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gesellschaft *****, vertreten durch Dr. Richard Köhler & Dr. Anton Draskovits Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Markus T*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 29.070 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 2 R 166/04b-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des AWG und der Deponieverordnung, sittenwidrig sei und die Gesetzesverletzung "konkret" gegen Paragraph eins, UWG verstoße. Das Rekursgericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem Beklagten eine Rechtsverletzung nicht subjektiv vorwerfbar sei.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat nicht der Beklagte die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen gesammelt und auf das von ihm nunmehr benutzte Gelände verbracht, sondern eine GmbH, deren Geschäftsführer der Vater des Beklagten war und über deren Vermögen am 27. 2. 2003 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Fest steht weiters, dass der Beklagte die Baurestmassen aufbereitet und verkauft und damit auch einen gegen ihn ergangenen Räumungsauftrag vom 23. 2. 2004 befolgt. Nicht festgestellt konnte hingegen werden, dass der Beklagte gefährliche Stoffe sammelt und behandelt. Dies folgt auch nicht aus dem Räumungsauftrag, da - wie oben wiedergegeben - nicht der Beklagte, sondern eine GmbH die Baurestmassen auf das Gelände verbracht hat. Damit steht auch nicht fest, dass der Beklagte Baurestmassen übernimmt, ablagert, zwischenlagert und behandelt, was ihm nach dem von der Klägerin begehrten Unterlassungsgebot untersagt werden soll.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist somit schon der behauptete Gesetzesverstoß nicht bescheinigt, so dass sich weder die Frage, ob ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG begründet, noch die der subjektiven Vorwerfbarkeit eines solchen Verstoßes stellt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E75615 4Ob270.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00270.04S.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20041221_OGH0002_0040OB00270_04S0000_000