Begründung:
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,
a) Verbandskästen für Betriebe und für Schutzräume zu vertreiben, wenn auf diesen der Wahrheit zuwider ein Hinweis enthalten ist, sie erfüllten die Erfordernisse der ÖNORM Z 1020, und b) Medikamente, die unter den Apothekenvorbehalt fallen, zu vertreiben, solange sie dazu nicht berechtigt ist. Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz wurde die Beklagte als "RUPERTUS COMMERCE Hermann S***** & Mitgesellschafter" bezeichnet und zu deren Rechtsform kein weiteres Vorbringen erstattet. Die Klage wurde von Hermann S***** übernommen.a) Verbandskästen für Betriebe und für Schutzräume zu vertreiben, wenn auf diesen der Wahrheit zuwider ein Hinweis enthalten ist, sie erfüllten die Erfordernisse der ÖNORM Ziffer 1020,, und b) Medikamente, die unter den Apothekenvorbehalt fallen, zu vertreiben, solange sie dazu nicht berechtigt ist. Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz wurde die Beklagte als "RUPERTUS COMMERCE Hermann S***** & Mitgesellschafter" bezeichnet und zu deren Rechtsform kein weiteres Vorbringen erstattet. Die Klage wurde von Hermann S***** übernommen.
In ihrer Äußerung zum Provisorialantrag erhob die RUPERTUS COMMERCE Hermann S***** & Mitgesellschafter die Einrede der fehlenden passiven Klagelegitimation, weil sie eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ohne Rechtspersönlichkeit sei; Mag. Adelrun S***** sei Gesellschafterin mit einem Anteil von 50%.
Das Erstgericht hielt für bescheinigt, daß die RUPERTUS COMMERCE Hermann S***** & Mitgesellschafter eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sei, und wies mit Beschluß vom 2. 3. 1998, ON 4, den Provisorialantrag mit der Begründung zurück, die Klage hätte gegen die Gesellschafter gerichtet werden müssen. Einem gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht Folge, hob den Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung dahin auf, die Klägerin aufzufordern, die Bezeichnung der Beklagten so klarzustellen, daß erkennbar sei, welche Rechtsperson in Anspruch genommen werde; erst nach dieser Klarstellung und - soweit zulässig - nach entsprechender Änderung der Parteibezeichnung könne die Passivlegitimation beurteilt werden (ON 12).
Die Klägerin brachte hierauf ergänzend vor, die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit gehe nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus, es läge eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft vor. Sie beantragte, die Parteienbezeichnung der Beklagten zu berichtigen auf
"1. Hermann S*****, 2. Mag. Adelrun S*****"; die Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft seien am bisherigen Verfahren bereits beteiligt gewesen, der Beklagtenvertreter habe sich auf eine erteilte Vollmacht berufen, und es sei den Beteiligten auch von Anfang an klar gewesen, wer in Anspruch genommen werden sollte.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung (ON 14). Ohne förmlich über eine Änderung der Parteienbezeichnung abzusprechen, bezeichnete es in seiner Entscheidung nunmehr die Beklagten als "1. Hermann S*****, 2. Mag. Adelrun S*****" und führte in der Begründung dieses Beschlusses aus, die Parteienbezeichnung sei "mit Schriftsatz vom 7. 5. 1998" (gemeint: der Klägerin) verbessert worden. Es hielt für bescheinigt, daß Hermann S***** und Mag. Adelrun S***** Gesellschafter der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Rupertus Commerce" seien. Dieser Beschluß wurde dem Beklagtenvertreter zugestellt, der in einem dagegen namens der RUPERTUS COMMERCE Hermann S***** & Mitgesellschafter sowie auch im Namen von Hermann und Mag. Adelrun S***** erhobenen Rekurs unter anderem einem Parteiwechsel oder einer "Richtigstellung" der Parteibezeichnung auf Hermann und Mag. Adelrun S***** widersprach.
Das Rekursgericht leitete mit dem angefochtenen Beschluß den Akt dem Erstgericht mit folgenden Aufträgen zurück: 1) Es sei abzuklären, ob der Beklagtenvertreter nur für Hermann Schachner oder auch für die nunmehrige Zweitbeklagte Mag. Adelrun S***** einschreite und den Rekurs auch in deren Namen erhoben habe; 2) im letzteren Fall sei zu erheben, ob Mag. Adelrun S***** die bisherige Prozeßführung durch den Beklagtenvertreter genehmige; 3) Klage samt Provisorialantrag und die einstweilige Verfügung seien Mag. Adelrun S***** zuzustellen; 4) sodann sei der Akt neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen.