Entscheidung 4 Ob 273/98w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, *****, vertreten durch Prunbauer, Peyrer-Heimstätt & Romig, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz Johann K*****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 31. Juli 1998, GZ 6 R 4/98z-10, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. November 1997, GZ 29 Cg 208/97s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde den Parteien am 18. 8. 1998 zugestellt.
Der dagegen vom Beklagten am 14. 9. 1998 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist - worauf die klagende Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend hinwies - verspätet, weil im Rechtsmittelverfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 402 Abs 1 EO die sinngemäße Anwendung des § 521a ZPO nur die - hier unzweifelhaft vorliegende - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens betrifft, während die auch für Revisionsrekurse geltende Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung in § 402 Abs 3 EO mit vierzehn Tagen festgesetzt ist.Der dagegen vom Beklagten am 14. 9. 1998 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist - worauf die klagende Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend hinwies - verspätet, weil im Rechtsmittelverfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO die sinngemäße Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO nur die - hier unzweifelhaft vorliegende - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens betrifft, während die auch für Revisionsrekurse geltende Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung in Paragraph 402, Absatz 3, EO mit vierzehn Tagen festgesetzt ist.
Der Revisionsrekurs ist daher ohne jede inhaltliche Überprüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers, der auf die Verspätung des Revisionsrekurses hingewiesen hat, gründet sich auf § 393 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers, der auf die Verspätung des Revisionsrekurses hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraph 393, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00273.98W.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_0040OB00273_98W0000_000