Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Nach Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht seine Zeichnung zu Unrecht nicht als eigentümliche geistige Schöpfung beurteilt; unberücksichtigt sei geblieben, dass eine Zeichnung, deren Anfertigung anhand eines selbst hergestellten Gipsabdrucks erfolgt sei, kunsthandwerkliche Fähigkeiten voraussetze, gegenüber dem in der Natur seit Jahrhunderten vorhandenen, teilweise verwitterten und nachträglich veränderten Felsritzbild etwas gänzlich Neues sei und sich in Form und Gestalt grundlegend von letzterem unterscheide. Auch sei eine wissenschaftliche Interpretation dahin erfolgt, welche Teile des in der Natur vorhandenen Felsritzbilds authentisch und welche nachträglich hinzugefügt worden seien. Von einem unkritischen, nicht schöpferischen bloßen "Abzeichnen" könne keine Rede sein. Auch eine naturalistische Wiedergabe aus der subjektiven Sicht des Klägers schaffe eine gänzlich neue Wahrnehmungsmöglichkeit und Interpretation für den Betrachter, die er so bei Ansicht des Felsens in der Natur nicht vorfinde. Jedenfalls sei die Skizze des Klägers die (schutzfähige) Bearbeitung eines in der Natur vorhandenen Originalwerks, die - zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs - ebenso wie ein einfaches Lichtbild desselben Felsbilds Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Bearbeitung beanspruchen können müsse.
Dazu ist zu erwägen:
Das Urheberrechtsgesetz kennt nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkgattungen unabhängigen Werkbegriff (SZ 65/71 = MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular; MR 1992, 201 - Kalian-Lindwurm). Maßgeblich für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes ist danach, dass es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handeln muss (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, § 1 Rz 15 ff mit zahlreichen Nachweisen zur Rsp). Nur eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (MR 2001, 234 - Telering.at mwN).Das Urheberrechtsgesetz kennt nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkgattungen unabhängigen Werkbegriff (SZ 65/71 = MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular; MR 1992, 201 - Kalian-Lindwurm). Maßgeblich für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes ist danach, dass es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handeln muss (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Paragraph eins, Rz 15 ff mit zahlreichen Nachweisen zur Rsp). Nur eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (MR 2001, 234 - Telering.at mwN).
Ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, hängt von der Individualität der Leistung und nicht allein von ihrer statistischen Einmaligkeit ab (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher; SZ 58/201 = ÖBl 1990, 88 - Gästeurkunde). Im Zusammenhang mit kartografischen Werken hat der erkennende Senat wiederholt betont, dass die bloße Wiedergabe geografischer Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen oder übliche Darstellungstechniken (MR 2000, 103 [Walter] - Liniennetzplan mwN). Nie schutzfähig ist die Methode des Schaffens (MR 1999, 347 - Ranking). Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1999, 347 - Ranking). Zur Schutzvoraussetzung der urheberrechtlichen Individualität kann wegen der vergleichbaren Rechtslage auch auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach v. Gamm (Urheberrechtsgesetz § 2 Rz 13) erfordere der Werkbegriff eine persönliche Schöpfung; diese setze einen eigenen geistigen Gehalt, die Verwirklichung eigener Vorstellungen voraus. Die bloße Nachbildung fremder Vorbilder wiederhole deren (schöpferische) Gestaltung und sei daher kein Ausdruck eigenpersönlicher Schöpfungskraft, möge zur Anfertigung der Nachbildung auch eine gewisse (handwerkliche) Fertigkeit erforderlich sein. Dabei sei es für die Frage der Formgestaltung aus eigener Vorstellungskraft grundsätzlich bedeutungslos, ob das nachgebildete Vorbild seinerseits eine schutzfähige Gestaltung aufweise, ein gemeinfreies Werk oder überhaupt nur eine Naturerscheinung sei. Diese Frage gewinne erst Bedeutung, wenn der Urheber das Vorbild nicht einfach nachgebildet, sondern sich unter Zugrundelegung einer eigenen schöpferischen Leistung und Gestaltung vom Vorbild so weit gelöst und freigemacht habe, dass dieses nur noch als bloße Anregung erkennbar bleibe. Einer objektiv vorbekannten Gestaltung könne keine Eigentümlichkeit und Eigenprägung zugebilligt werden. Nordemann/Vinck (in Nordemann, Urheberrecht9 § 2 Rz 8) leiten aus dem Begriff Schöpfung ab, dass etwas Neues entstehen müsse. Wer lediglich das wiederhole, was ein anderer vor ihm genauso gesagt, geschrieben oder gemalt habe, bewirke keine Schöpfung, sondern nur eine Wiedergabe (idS auch BGH BGHZ 44, 288 ff, 292 - Apfel-Madonna). Für die erforderliche Individualität eines urheberrechtlichen Werks genüge es festzustellen, dass ein anderer denselben Gegenstand möglicherweise anders behandelt hätte, dass also die vorliegende eigenständige Bearbeitung einem bestimmten Urheber persönlich zugerechnet werden könne (aaO Rz 20).Nach v. Gamm (Urheberrechtsgesetz Paragraph 2, Rz 13) erfordere der Werkbegriff eine persönliche Schöpfung; diese setze einen eigenen geistigen Gehalt, die Verwirklichung eigener Vorstellungen voraus. Die bloße Nachbildung fremder Vorbilder wiederhole deren (schöpferische) Gestaltung und sei daher kein Ausdruck eigenpersönlicher Schöpfungskraft, möge zur Anfertigung der Nachbildung auch eine gewisse (handwerkliche) Fertigkeit erforderlich sein. Dabei sei es für die Frage der Formgestaltung aus eigener Vorstellungskraft grundsätzlich bedeutungslos, ob das nachgebildete Vorbild seinerseits eine schutzfähige Gestaltung aufweise, ein gemeinfreies Werk oder überhaupt nur eine Naturerscheinung sei. Diese Frage gewinne erst Bedeutung, wenn der Urheber das Vorbild nicht einfach nachgebildet, sondern sich unter Zugrundelegung einer eigenen schöpferischen Leistung und Gestaltung vom Vorbild so weit gelöst und freigemacht habe, dass dieses nur noch als bloße Anregung erkennbar bleibe. Einer objektiv vorbekannten Gestaltung könne keine Eigentümlichkeit und Eigenprägung zugebilligt werden. Nordemann/Vinck (in Nordemann, Urheberrecht9 Paragraph 2, Rz 8) leiten aus dem Begriff Schöpfung ab, dass etwas Neues entstehen müsse. Wer lediglich das wiederhole, was ein anderer vor ihm genauso gesagt, geschrieben oder gemalt habe, bewirke keine Schöpfung, sondern nur eine Wiedergabe (idS auch BGH BGHZ 44, 288 ff, 292 - Apfel-Madonna). Für die erforderliche Individualität eines urheberrechtlichen Werks genüge es festzustellen, dass ein anderer denselben Gegenstand möglicherweise anders behandelt hätte, dass also die vorliegende eigenständige Bearbeitung einem bestimmten Urheber persönlich zugerechnet werden könne (aaO Rz 20).
Ahlberg (in Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz² § 2 Rz 74) umschreibt den Begriff der urheberrechtsfähigen persönlichen geistigen Schöpfung damit, dass die nach Inhalt und/oder Form neue Schöpfung die Handschrift des Urhebers tragen müsse. Dies sei dann der Fall, wenn - gemessen an vorbestehenden Gestaltungen - die konkrete Gestaltung die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überrage. Auf die Höhe des Grads der Eigentümlichkeit einer Schöpfung komme es hingegen nicht an (aaO Rz 76). Ein geistiges Produkt sei dann eigentümlich, wenn es sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Inhalts erschöpfe, sondern dieser in eigenständiger Weise und in eigener Sprache geordnet, dem jeweiligen Zweck entsprechend, wiedergegeben werde. Sei ein Geistesprodukt hingegen von der Sache vorgegeben, mangle es an der urheberrechtlich erforderlichen Eigentümlichkeit (aaO Rz 82). Die Bestimmung der Eigentümlichkeit in Werken wissenschaftlichen Inhalts erfordere eine sorgfältige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits und Darstellung und Gestaltung der Lehre im (Schrift-)Werk andererseits; maßgeblich sei, ob sich in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffs eine Eigentümlichkeit erkennen lasse. Einer im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise fehle ebenso regelmäßig die Eigentümlichkeit wie einer Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sei und deren Anwendung deshalb nicht als eine eigentümliche geistige Leistung angesehen werden könne (aaO Rz 90). Gemälde und Grafiken, in denen Figuren naturgemäß wiedergegeben würden, enthielten nichts Eigentümliches, sondern verblieben im Handwerklichen (aaO Rz 119). Loewenheim (in Schricker, Urheberrecht² § 2 Rz 17) weist darauf hin, dass das Urheberrecht die schöpferische Leistung schütze, die im Werk ihren Ausdruck finde, und dass nur bei Vorliegen einer solchen Leistung, nicht aber schon bei Präsentation eines statistisch einmaligen Gegenstands Urheberrechtsschutz gewährt werden könne. Ein Werk müsse vom individuellen Geist des Urhebers geprägt sein, also Individualität besitzen (aaO Rz 23). Das Vorhandensein von Individualität setze voraus, dass beim Werkschaffenden Spielraum für die Entfaltung persönlicher Züge bestehe. Was bereits Gemeingut sei, könne nicht mehr den Stempel der Individualität tragen. Auch dort, wo sich etwa Gestaltung oder Darstellung bereits aus der Natur der Sache ergäben oder durch - auch technische - Notwendigkeiten vorgegeben seien, sei individuelles Schaffen nicht möglich. Soweit kein Raum für individuelles Schaffen bestehe, sei eine Benutzung durch Dritte auch keine Urheberrechtsverletzung (Rz 29). Bei Darstellungen wissenschaftlicher Art reiche es zur Gewährung urheberrechtlichen Schutzes aus, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck komme, auch wenn das Maß an individueller Prägung gering sei (aaO Rz 36). Diese literarischen Stellungnahmen stimmen im Kern ihrer Aussage darin überein, dass auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein kann, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Dem ist zu folgen. Danach muss der Zeichnung des Klägers jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanzen - urheberrechtlicher Werkcharakter zugebilligt werden.Ahlberg (in Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz² Paragraph 2, Rz 74) umschreibt den Begriff der urheberrechtsfähigen persönlichen geistigen Schöpfung damit, dass die nach Inhalt und/oder Form neue Schöpfung die Handschrift des Urhebers tragen müsse. Dies sei dann der Fall, wenn - gemessen an vorbestehenden Gestaltungen - die konkrete Gestaltung die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überrage. Auf die Höhe des Grads der Eigentümlichkeit einer Schöpfung komme es hingegen nicht an (aaO Rz 76). Ein geistiges Produkt sei dann eigentümlich, wenn es sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Inhalts erschöpfe, sondern dieser in eigenständiger Weise und in eigener Sprache geordnet, dem jeweiligen Zweck entsprechend, wiedergegeben werde. Sei ein Geistesprodukt hingegen von der Sache vorgegeben, mangle es an der urheberrechtlich erforderlichen Eigentümlichkeit (aaO Rz 82). Die Bestimmung der Eigentümlichkeit in Werken wissenschaftlichen Inhalts erfordere eine sorgfältige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits und Darstellung und Gestaltung der Lehre im (Schrift-)Werk andererseits; maßgeblich sei, ob sich in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffs eine Eigentümlichkeit erkennen lasse. Einer im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise fehle ebenso regelmäßig die Eigentümlichkeit wie einer Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sei und deren Anwendung deshalb nicht als eine eigentümliche geistige Leistung angesehen werden könne (aaO Rz 90). Gemälde und Grafiken, in denen Figuren naturgemäß wiedergegeben würden, enthielten nichts Eigentümliches, sondern verblieben im Handwerklichen (aaO Rz 119). Loewenheim (in Schricker, Urheberrecht² Paragraph 2, Rz 17) weist darauf hin, dass das Urheberrecht die schöpferische Leistung schütze, die im Werk ihren Ausdruck finde, und dass nur bei Vorliegen einer solchen Leistung, nicht aber schon bei Präsentation eines statistisch einmaligen Gegenstands Urheberrechtsschutz gewährt werden könne. Ein Werk müsse vom individuellen Geist des Urhebers geprägt sein, also Individualität besitzen (aaO Rz 23). Das Vorhandensein von Individualität setze voraus, dass beim Werkschaffenden Spielraum für die Entfaltung persönlicher Züge bestehe. Was bereits Gemeingut sei, könne nicht mehr den Stempel der Individualität tragen. Auch dort, wo sich etwa Gestaltung oder Darstellung bereits aus der Natur der Sache ergäben oder durch - auch technische - Notwendigkeiten vorgegeben seien, sei individuelles Schaffen nicht möglich. Soweit kein Raum für individuelles Schaffen bestehe, sei eine Benutzung durch Dritte auch keine Urheberrechtsverletzung (Rz 29). Bei Darstellungen wissenschaftlicher Art reiche es zur Gewährung urheberrechtlichen Schutzes aus, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck komme, auch wenn das Maß an individueller Prägung gering sei (aaO Rz 36). Diese literarischen Stellungnahmen stimmen im Kern ihrer Aussage darin überein, dass auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein kann, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Dem ist zu folgen. Danach muss der Zeichnung des Klägers jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanzen - urheberrechtlicher Werkcharakter zugebilligt werden.
Der Kläger hat ein in der Natur vorgefundenes Felsritzbild mittels schwarzer Linien auf weißem Hintergrund zweidimensional zeichnerisch dargestellt. Er hat sich dabei einer Darstellungstechnik bedient, die zwar durch die Natur der selbst gestellten Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, weitgehend vorgegeben war, aber dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zuließ. Es bedurfte nämlich bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen "Handschrift" in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechlich geschütztes Werk.
Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei einem Vergleich mit dem Lichtbildschutz. Zur Werkqualität von Lichtbildern vertritt der erkennende Senats nach Wirksamwerden der Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauer-RL) die Auffassung, eine Fotografie sei dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos festhalten; auch solche Lichtbilder sind - entgegen der Ansicht von Loewenheim - als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (MR 2001, 389 - Eurobike).Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei einem Vergleich mit dem Lichtbildschutz. Zur Werkqualität von Lichtbildern vertritt der erkennende Senats nach Wirksamwerden der Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauer-RL) die Auffassung, eine Fotografie sei dann als Lichtbildwerk iSd Paragraph 3, Absatz 2, UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos festhalten; auch solche Lichtbilder sind - entgegen der Ansicht von Loewenheim - als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (MR 2001, 389 - Eurobike).
Auch nach diesen Grundsätzen ist der Zeichnung des Klägers deshalb Urheberrechtsschutz zu gewähren, weil unterstellt werden muss, dass andere Forscher auf Grund eines anderen wissenschaftlichen Blickwinkels im Fall einer Zeichnung desselben Felsbilds zu einer von der Zeichnung des Klägers teilweise abweichenden Linienführung und damit einem unterschiedlichen Ergebnis als der Kläger gelangt wären. Der Beklagte hat ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Klägers ohne dessen Zustimmung bearbeitet (Farbumkehr, Änderung in der Linienführung), auf einen Ausschnitt verkleinert und in dieser bearbeiteten Form ohne Urheberbezeichnung veröffentlicht. Er hat damit gegen §§ 14 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 1 UrhG verstoßen. Eine selbständige Neuschöpfung des Beklagten iSd § 5 Abs 2 UrhG liegt, vergleicht man die beiden Werke in ihrer Gesamtheit (ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne mwN), nicht vor, unterscheidet sich doch seine Grafik in der Linienführung nur in einem einzigen, mit freiem Auge kaum sichtbaren Detail von der Zeichnung des Klägers. Die Verwertung einer Bearbeitung ist aber notwendig zugleich eine Verwertung des bearbeiteten Werks und darf nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks vorgenommen werden (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Robert-Stolz-Biografie). Eine sittenwidrige Einschränkung des Grundrechts des Beklagten auf Freiheit der Wissenschaft ist nicht zu erkennen, ist es doch dem Beklagten auch möglich, seine eigenen wissenschaftlichen Forschungen unter Wahrung der Urheberrechte Dritter (etwa im Rahmen zulässiger freier Werknutzung) zu betreiben und deren Ergebnisse zu veröffentlichen.Auch nach diesen Grundsätzen ist der Zeichnung des Klägers deshalb Urheberrechtsschutz zu gewähren, weil unterstellt werden muss, dass andere Forscher auf Grund eines anderen wissenschaftlichen Blickwinkels im Fall einer Zeichnung desselben Felsbilds zu einer von der Zeichnung des Klägers teilweise abweichenden Linienführung und damit einem unterschiedlichen Ergebnis als der Kläger gelangt wären. Der Beklagte hat ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Klägers ohne dessen Zustimmung bearbeitet (Farbumkehr, Änderung in der Linienführung), auf einen Ausschnitt verkleinert und in dieser bearbeiteten Form ohne Urheberbezeichnung veröffentlicht. Er hat damit gegen Paragraphen 14, Absatz 2, 20, Absatz eins, 21, Absatz eins, UrhG verstoßen. Eine selbständige Neuschöpfung des Beklagten iSd Paragraph 5, Absatz 2, UrhG liegt, vergleicht man die beiden Werke in ihrer Gesamtheit (ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne mwN), nicht vor, unterscheidet sich doch seine Grafik in der Linienführung nur in einem einzigen, mit freiem Auge kaum sichtbaren Detail von der Zeichnung des Klägers. Die Verwertung einer Bearbeitung ist aber notwendig zugleich eine Verwertung des bearbeiteten Werks und darf nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks vorgenommen werden (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Robert-Stolz-Biografie). Eine sittenwidrige Einschränkung des Grundrechts des Beklagten auf Freiheit der Wissenschaft ist nicht zu erkennen, ist es doch dem Beklagten auch möglich, seine eigenen wissenschaftlichen Forschungen unter Wahrung der Urheberrechte Dritter (etwa im Rahmen zulässiger freier Werknutzung) zu betreiben und deren Ergebnisse zu veröffentlichen.
Dem Kläger steht deshalb ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung (§ 81 Abs 1 UrhG) und auf Beseitigung (§ 82 Abs 1 UrhG) zu, darüber kann er hinaus Rechnungslegung gem § 87a Abs 1 UrhG begehren, deren Inhalt und Umfang sich nach Art und Gegenstand im Einzelfall richten (MR 2000, 381 - Kopien im Konservatorium). Ausgehend vom einheitlichen, von den einzelnen Werkgattungen unabhängigen Werkbegriff des UrhG bedurfte es im Unterlassungsgebot keiner Benennung einer bestimmten Werkgattung.Dem Kläger steht deshalb ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG) und auf Beseitigung (Paragraph 82, Absatz eins, UrhG) zu, darüber kann er hinaus Rechnungslegung gem Paragraph 87 a, Absatz eins, UrhG begehren, deren Inhalt und Umfang sich nach Art und Gegenstand im Einzelfall richten (MR 2000, 381 - Kopien im Konservatorium). Ausgehend vom einheitlichen, von den einzelnen Werkgattungen unabhängigen Werkbegriff des UrhG bedurfte es im Unterlassungsgebot keiner Benennung einer bestimmten Werkgattung.
Erweisen sich demnach der Unterlassungs-, Beseitigungs- und Rechnungslegungsanspruch schon aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten als berechtigt, muss auf die Frage, ob der Beklagte durch glatte Übernahme eines aufwändig gewonnenen fremden Arbeitsergebnisses auch wettbewerbswidrig gehandelt hat und ob die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, nicht weiter eingegangen werden.
Mit Recht hat sich der Beklagte aber gegen die begehrte Urteilsveröffentlichung gewendet. Die Urteilsveröffentlichung soll das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; das hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (ÖBl 1999, 229 - Erinasolum mwN). Mag nun auch ein Fachpublikum an wissenschaftlichen Vorgängen auf dem Gebiet der Felsbildzeichnungen interessiert sein, so steht die begehrte Aufklärung dieses Publikums in (zwei) österreichweit erscheinenden Tageszeitungen in keinem angemessenen Verhältnis zu der in einem Fachbuch mit einer Auflage von 800 Stück begangenen Urheberrechtsverletzung. Hat nun aber der Kläger Veröffentlichung in einem bestimmten Medium begehrt, so engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichts ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag umfasstes Medium (hier etwa: einer Fachzeitschrift) bestimmen (ÖBl 1993, 96 - Compass). Weil die beantragte Veröffentlichung nach Art und Umfang dem Gesetzesverstoß nicht angemessen ist, kommt eine Urteilsveröffentlichung im Streitfall nicht in Betracht. Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in § 43 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens (bewertet mit 10% des Streitgegenstands) bewirkt eine Obsiegensquote des Klägers von 80 % bei den Anwaltskosten und 90 % bei der Pauschalgebühr.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 43, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens (bewertet mit 10% des Streitgegenstands) bewirkt eine Obsiegensquote des Klägers von 80 % bei den Anwaltskosten und 90 % bei der Pauschalgebühr.