Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn sich Umstände, welche die Parteien als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben, als unrichtig herausstellen (Ertl in Rummel, ABGB**2 § 1385 Rz 1; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB**2 VII § 1385, Rz 5, jeweils mwN). Ob der Irrende den Irrtum vermeiden hätte können, spielt, wie ganz allgemein bei der Irrtumsanfechtung nach §§ 871ff ABGB, in der Regel keine Rolle (Schwimann/Apathy, ABGB**2 § 871 Rz 19; zur Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung bei ungelesen unterschriebenen Urkunden s auch Rummel in Rummel, ABGB**2 § 871 Rz 8, jeweils mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin die - nach Aussage des Beklagten auch diesem unbekannte - genaue Höhe des Einkommens des Beklagten erfahren hätte können.Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn sich Umstände, welche die Parteien als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben, als unrichtig herausstellen (Ertl in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1385, Rz 1; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB**2 römisch sieben Paragraph 1385,, Rz 5, jeweils mwN). Ob der Irrende den Irrtum vermeiden hätte können, spielt, wie ganz allgemein bei der Irrtumsanfechtung nach Paragraphen 871 f, f, ABGB, in der Regel keine Rolle (Schwimann/Apathy, ABGB**2 Paragraph 871, Rz 19; zur Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung bei ungelesen unterschriebenen Urkunden s auch Rummel in Rummel, ABGB**2 Paragraph 871, Rz 8, jeweils mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin die - nach Aussage des Beklagten auch diesem unbekannte - genaue Höhe des Einkommens des Beklagten erfahren hätte können.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mwN). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein allfälliges Eigeneinkommen der Klägerin deren Unterhaltsanspruch nicht mindert, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Vergleiches. Die Auslegung eines Vertrages hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein allfälliges Eigeneinkommen der Klägerin deren Unterhaltsanspruch nicht mindert, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Vergleiches. Die Auslegung eines Vertrages hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.