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Entscheidung 4 Ob 275/99s×

Entscheidung 4 Ob 275/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob275/99s

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Entschädigung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 600.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 1999, GZ 1 R 82/99g-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung bedarf ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Sicherungsantrag keiner Gefahrenbescheinigung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 238 - Hausdurchsuchung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Der unberechtigte Vorwurf, die Klägerin, ihre Organe und/oder Mitarbeiter hätten sich durch ein gegen die Beklagte gerichtetes wettbewerbswidriges Verhalten strafbar gemacht, ist geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen. Eine Gefahrenbescheinigung war daher nicht notwendig; der von der Klägerin behauptete Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung besteht nicht.

Anmerkung

E55811 04A02759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00275.99S.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19991019_OGH0002_0040OB00275_99S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung