Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nicht nachgekommen sind; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 11 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder - mangels derartiger Vereinbarungen - nach den Gesetzen des Zustellstaats oder der internationalen Übung entsprechend (erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden) vorzunehmen. Voraussetzungen und Wirksamkeit eines Zustellvorgangs im Ausland richten sich - mangels anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen - grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates, während die Wirkungen der erfolgten Zustellung (etwa der Beginn eines dadurch ausgelösten Fristenlaufs) nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (ZfRV 1998/10; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 87 (§ 11 ZustG) Rz 2; Fasching II 631 f). Die Frage, ob der nach ausländischem Recht vorgenommene Zustellvorgang auch geeignet ist, in einem in Österreich anhängigen Verfahren Rechtswirkungen auszulösen, ist eine dem Prozessrecht zugehörige Frage und richtet sich demnach nach österreichischem Recht (siehe auch HG Wien WR 807; Gitschthaler aaO).Gemäß Paragraph 11, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder - mangels derartiger Vereinbarungen - nach den Gesetzen des Zustellstaats oder der internationalen Übung entsprechend (erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden) vorzunehmen. Voraussetzungen und Wirksamkeit eines Zustellvorgangs im Ausland richten sich - mangels anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen - grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates, während die Wirkungen der erfolgten Zustellung (etwa der Beginn eines dadurch ausgelösten Fristenlaufs) nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (ZfRV 1998/10; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 87, (Paragraph 11, ZustG) Rz 2; Fasching römisch zwei 631 f). Die Frage, ob der nach ausländischem Recht vorgenommene Zustellvorgang auch geeignet ist, in einem in Österreich anhängigen Verfahren Rechtswirkungen auszulösen, ist eine dem Prozessrecht zugehörige Frage und richtet sich demnach nach österreichischem Recht (siehe auch HG Wien WR 807; Gitschthaler aaO).
Die hier zu beurteilende Zustellung war an eine juristische Person mit Sitz in Südafrika vorzunehmen. Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit diesem Staat verfügte das Erstgericht (der von Südafrika akzeptierten Übung entsprechend) die Zustellung im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde. Das österreichische Generalkonsulat in Kapstadt veranlasste die Zustellung an die Beklagte an der in der Klage angeführten Adresse im Wege der Post des Empfangsstaats. Die amtswegigen Nachforschungen der Vorinstanzen ergaben, dass sich an der in der Klage bezeichneten Anschrift eine Geschäftsstelle der Beklagten befindet und das Versäumungsurteil dort von einer Person namens P. Thomas übernommen wurde, der den Zustellschein unterfertigte und mit einer Firmenstampiglie versah. Ungeklärt blieb, welche Funktion diese Person im Unternehmen der Beklagten innehatte. Die Zustellung des Versäumungsurteils an ihn konnte den Beginn der Widerspruchsfrist mit Wirkung für die Beklagte nur dann auslösen, wenn P. Thomas nach dem Recht des Empfangsstaates ein zur Empfangnahme befugter Vertreter (oder Ersatzempfänger) der Beklagten war (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 87 (§ 4 ZustG) Rz 2 und § 87 (§ 13 ZustG) Rz 5).Die hier zu beurteilende Zustellung war an eine juristische Person mit Sitz in Südafrika vorzunehmen. Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit diesem Staat verfügte das Erstgericht (der von Südafrika akzeptierten Übung entsprechend) die Zustellung im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde. Das österreichische Generalkonsulat in Kapstadt veranlasste die Zustellung an die Beklagte an der in der Klage angeführten Adresse im Wege der Post des Empfangsstaats. Die amtswegigen Nachforschungen der Vorinstanzen ergaben, dass sich an der in der Klage bezeichneten Anschrift eine Geschäftsstelle der Beklagten befindet und das Versäumungsurteil dort von einer Person namens P. Thomas übernommen wurde, der den Zustellschein unterfertigte und mit einer Firmenstampiglie versah. Ungeklärt blieb, welche Funktion diese Person im Unternehmen der Beklagten innehatte. Die Zustellung des Versäumungsurteils an ihn konnte den Beginn der Widerspruchsfrist mit Wirkung für die Beklagte nur dann auslösen, wenn P. Thomas nach dem Recht des Empfangsstaates ein zur Empfangnahme befugter Vertreter (oder Ersatzempfänger) der Beklagten war (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 87, (Paragraph 4, ZustG) Rz 2 und Paragraph 87, (Paragraph 13, ZustG) Rz 5).
Ob diese Voraussetzung vorliegt, blieb im Verfahren bisher ungeprüft. Die vorliegenden eidesstättigen Erklärungen beziehen sich auf andere Personen und nehmen auf P. Thomas nicht Bezug. Der Umstand, dass dieser über einen Firmenstempel verfügte, sagt noch nichts über seine Befugnisse zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke aus und begründet keinen Rechtsschein für den Bereich eines derartigen Zustellvorgangs.
Die amtswegige Prüfungspflicht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 87 Rz 4) erfordert die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur Durchführung ergänzender Erhebungen im aufgezeigten Sinn. Sollte nach Durchführung weiterer geeigneter Erhebungen noch Zweifel daran bestehen, ob P. Thomas zur Empfangnahme berechtigt war, wäre zugunsten der Beklagten anzunehmen, dass eine Heilung erst durch Zustellung des Versäumungsurteils an das Vorstandsmitglied K***** erfolgte und der Widerspruch somit rechtzeitig eingebracht wurde (7 Ob 180/98s; Gitschthaler § 16 Rz 13).Die amtswegige Prüfungspflicht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 87, Rz 4) erfordert die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur Durchführung ergänzender Erhebungen im aufgezeigten Sinn. Sollte nach Durchführung weiterer geeigneter Erhebungen noch Zweifel daran bestehen, ob P. Thomas zur Empfangnahme berechtigt war, wäre zugunsten der Beklagten anzunehmen, dass eine Heilung erst durch Zustellung des Versäumungsurteils an das Vorstandsmitglied K***** erfolgte und der Widerspruch somit rechtzeitig eingebracht wurde (7 Ob 180/98s; Gitschthaler Paragraph 16, Rz 13).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.