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Entscheidung 4 Ob 277/01s×

Entscheidung 4 Ob 277/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob277/01s

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Ernst B*****, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten DKfm. Kurt E*****, vertreten durch Dr. Eigl & Mag. Pisar, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 300.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2001, GZ 4 R 70/01v-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Er gibt damit im Wesentlichen nur den Gesetzestext wieder, ohne darzulegen, um welche Rechtsfrage(n) es sich dabei handeln soll. Auch seine Ausführungen zu den Revisionsgründen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukäme.

Anmerkung

E64787 4Ob277.01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00277.01S.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0040OB00277_01S0000_000