Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, unter welchen Voraussetzungen bei Bestandverträgen eine Rechtswahl zulässig ist; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger halten der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, daß aus § 42 Abs 2 IPRG die Zulässigkeit einer Rechtswahl folge. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich die Rechtswahl zum Nachteil des Beklagten auswirkte. Für den Beklagten sei das deutsche Recht günstiger, weil das österreichische Recht nicht vorschreibe, drei Monate vor Ablauf der Mietzeit Widerspruch zu erheben. Durch die Anwendung österreichischen Rechts seien die Kläger faktisch enteignet. Nach deutschem Recht sei die Eigenbedarfskündigung berechtigt.Die Kläger halten der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, daß aus Paragraph 42, Absatz 2, IPRG die Zulässigkeit einer Rechtswahl folge. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich die Rechtswahl zum Nachteil des Beklagten auswirkte. Für den Beklagten sei das deutsche Recht günstiger, weil das österreichische Recht nicht vorschreibe, drei Monate vor Ablauf der Mietzeit Widerspruch zu erheben. Durch die Anwendung österreichischen Rechts seien die Kläger faktisch enteignet. Nach deutschem Recht sei die Eigenbedarfskündigung berechtigt.
Den Klägern ist zuzustimmen, daß § 42 Abs 2 IPRG keinen Anwendungsbereich hätte, träfe die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, daß der Lageort der einzig relevante Anknüpfungspunkt sei. Nach § 42 Abs 2 IPRG ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich, soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen des nach § 42 Abs 1 IPRG anwendbaren Rechtes handelt. Gemäß § 42 Abs 1 IPRG sind Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet. Unter § 42 IPRG fallen sowohl Verträge über obligatorische Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, als auch Verträge über dingliche Rechte, wie Fruchtnießung, Grunddienstbarkeiten und Wohnungseigentum (s Schwimann aaO § 42 IPRG Rz 1).Den Klägern ist zuzustimmen, daß Paragraph 42, Absatz 2, IPRG keinen Anwendungsbereich hätte, träfe die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, daß der Lageort der einzig relevante Anknüpfungspunkt sei. Nach Paragraph 42, Absatz 2, IPRG ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich, soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen des nach Paragraph 42, Absatz eins, IPRG anwendbaren Rechtes handelt. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, IPRG sind Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet. Unter Paragraph 42, IPRG fallen sowohl Verträge über obligatorische Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, als auch Verträge über dingliche Rechte, wie Fruchtnießung, Grunddienstbarkeiten und Wohnungseigentum (s Schwimann aaO Paragraph 42, IPRG Rz 1).
Aus § 42 Abs 2 IPRG folgt, daß auch bei Mietverträgen eine Rechtswahl grundsätzlich zulässig ist. Ganz allgemein setzt eine Rechtswahl voraus, daß ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Welche Auslandsbeziehung ausreicht, läßt sich nicht allgemein festlegen. Maßgebend ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn internationaler Vertrag ist (IPRax 1992, 47 [Posch] = JBl 1992, 189 [Schwimann] = RdW 1991, 75).Aus Paragraph 42, Absatz 2, IPRG folgt, daß auch bei Mietverträgen eine Rechtswahl grundsätzlich zulässig ist. Ganz allgemein setzt eine Rechtswahl voraus, daß ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Welche Auslandsbeziehung ausreicht, läßt sich nicht allgemein festlegen. Maßgebend ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn internationaler Vertrag ist (IPRax 1992, 47 [Posch] = JBl 1992, 189 [Schwimann] = RdW 1991, 75).
Schwimann (aaO § 11 IPRG Rz 5) hält es für erwägenswert, die Rechtswahl stets dann für unzulässig zu erachten, wenn bei gesetzlicher Anknüpfung ohne Rückverweisung unmittelbar das inländische Sachrecht als generell maßgebliches Statut berufen wäre; die Rechtswahl sei demnach (nur) bei Primärverweisung des österreichischen IPR auf fremdes Recht zulässig.Schwimann (aaO Paragraph 11, IPRG Rz 5) hält es für erwägenswert, die Rechtswahl stets dann für unzulässig zu erachten, wenn bei gesetzlicher Anknüpfung ohne Rückverweisung unmittelbar das inländische Sachrecht als generell maßgebliches Statut berufen wäre; die Rechtswahl sei demnach (nur) bei Primärverweisung des österreichischen IPR auf fremdes Recht zulässig.
Schwimann (aaO) begründet seine Auffassung einerseits mit "dem Gebot der Gleichbehandlung aller Fälle der Maßgeblichkeit inländischen Rechts", andererseits sollen dadurch Gesetzesumgehungen ausgeschlossen werden (so Schwimann, Das neue internationale Eherecht Österreichs, JBl 1979, 341 [350]). Rebhahn (Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, FS-Strasser [1983] 59 [78] hält Schwimann entgegen, daß sich das Gebot der Gleichbehandlung konsequenterweise gegen jede Rechtswahl richten müsse. Die Gefahr der Gesetzesumgehung besteht bei der Wahl des auf einen Bestandvertrag anwendbaren Rechts nicht, weil § 42 Abs 2 IPRG eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers ausschließt.Schwimann (aaO) begründet seine Auffassung einerseits mit "dem Gebot der Gleichbehandlung aller Fälle der Maßgeblichkeit inländischen Rechts", andererseits sollen dadurch Gesetzesumgehungen ausgeschlossen werden (so Schwimann, Das neue internationale Eherecht Österreichs, JBl 1979, 341 [350]). Rebhahn (Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, FS-Strasser [1983] 59 [78] hält Schwimann entgegen, daß sich das Gebot der Gleichbehandlung konsequenterweise gegen jede Rechtswahl richten müsse. Die Gefahr der Gesetzesumgehung besteht bei der Wahl des auf einen Bestandvertrag anwendbaren Rechts nicht, weil Paragraph 42, Absatz 2, IPRG eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers ausschließt.
Ist eine Rechtswahl auch bei Bestandverträgen grundsätzlich zulässig (so wohl auch Schwimann aaO § 42 IPRG Rz 4), so müssen neben dem Lageort auch andere Umstände die notwendige Auslandsberührung konkretisieren können. Bei einem Mietvertrag kommen dafür im wesentlichen die persönlichen Verhältnisse der Parteien, wie Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, und auch der Abschlußort des Vertrages in Frage. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Eigentümer der Bestandsache als auch ihre Rechtsvorgängerin, die den Mietvertrag abgeschlossen hat, ihren Wohnsitz in Deutschland; das gleiche galt für den Mieter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Parteien haben den Mietvertrag in Deutschland abgeschlossen und den Mietzins in DM vereinbart. Damit liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, wie ihn eine Rechtswahl ganz allgemein voraussetzt.Ist eine Rechtswahl auch bei Bestandverträgen grundsätzlich zulässig (so wohl auch Schwimann aaO Paragraph 42, IPRG Rz 4), so müssen neben dem Lageort auch andere Umstände die notwendige Auslandsberührung konkretisieren können. Bei einem Mietvertrag kommen dafür im wesentlichen die persönlichen Verhältnisse der Parteien, wie Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, und auch der Abschlußort des Vertrages in Frage. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Eigentümer der Bestandsache als auch ihre Rechtsvorgängerin, die den Mietvertrag abgeschlossen hat, ihren Wohnsitz in Deutschland; das gleiche galt für den Mieter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Parteien haben den Mietvertrag in Deutschland abgeschlossen und den Mietzins in DM vereinbart. Damit liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, wie ihn eine Rechtswahl ganz allgemein voraussetzt.
§ 42 Abs 2 IPRG, der eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers
für unbeachtlich erklärt, soll verhindern, daß zwingendes
österreichisches Bestandrecht, das zahlreiche Schutzvorschriften
zugunsten des Bestandnehmers enthält, zum Nachteil des Bestandnehmers
durch Rechtswahl abbedungen werden kann (SZ 64/130 = EvBl 1992/48 =
ecolex 1992, 90 = JusExtra OGH-Z 983 = RdW 1992, 208 = WoBl 1992, 197
[Villotti] = ZfRV 1992, 131 mwN).
Den Klägern ist zuzustimmen, daß nach § 42 Abs 2 IPRG zu prüfen ist, ob das vereinbarte deutsche Recht Bestimmungen des österreichischen Bestandrechts verdrängt, die für den Beklagten günstiger sind. Diese Prüfung fällt aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb zugunsten des deutschen Rechtes aus, weil das österreichische Recht die von den Parteien vereinbarte automatische Verlängerung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages mangels Widerspruches drei Monate vor Ablauf der Mietzeit nicht kennt. Insoweit liegt keine Bestimmung des deutschen Rechts, sondern eine vertragliche Vereinbarung der Parteien vor.Den Klägern ist zuzustimmen, daß nach Paragraph 42, Absatz 2, IPRG zu prüfen ist, ob das vereinbarte deutsche Recht Bestimmungen des österreichischen Bestandrechts verdrängt, die für den Beklagten günstiger sind. Diese Prüfung fällt aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb zugunsten des deutschen Rechtes aus, weil das österreichische Recht die von den Parteien vereinbarte automatische Verlängerung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages mangels Widerspruches drei Monate vor Ablauf der Mietzeit nicht kennt. Insoweit liegt keine Bestimmung des deutschen Rechts, sondern eine vertragliche Vereinbarung der Parteien vor.
Stellt man die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Bestandrechts einander gegenüber, so zeigt sich, daß das österreichische Recht für den Beklagten günstiger ist: Nach § 564a Abs 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform; nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge, die, wie der hier vorliegende, jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, nur gerichtlich gekündigt werden.Stellt man die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Bestandrechts einander gegenüber, so zeigt sich, daß das österreichische Recht für den Beklagten günstiger ist: Nach Paragraph 564 a, Absatz eins, BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform; nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG können Mietverträge, die, wie der hier vorliegende, jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, nur gerichtlich gekündigt werden.
Auch die Bestimmungen über die Kündigung wegen Eigenbedarfs sind für den Mieter günstiger. § 564b Abs 2 Z 2 BGB billigt dem Vermieter ein berechtigtes Interesse für die Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zu, wenn er die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. § 30 MRG kennt zwei hier in Betracht kommende Fälle der Eigenbedarfskündigung: Nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, a) wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder um Teile eines Einfamilienhauses handelt, b) wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt. § 30 Abs 2 Z 9 MRG läßt die Kündigung zu, wenn der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschafft wird. Wesentliches Tatbestandsmerkmal beider Kündigungsgründe ist dringender Eigenbedarf des Vermieters. Nach der Rechtsprechung muß es sich um einen echten Notstand oder um eine zumindest notstandsähnliche Situation handeln (stRsp ua MietSlg 47.404; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 47 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daß die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung nach deutschem Recht nicht so streng ist, legen die Kläger in ihrem Rechtsmittel selbst dar.Auch die Bestimmungen über die Kündigung wegen Eigenbedarfs sind für den Mieter günstiger. Paragraph 564 b, Absatz 2, Ziffer 2, BGB billigt dem Vermieter ein berechtigtes Interesse für die Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zu, wenn er die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Paragraph 30, MRG kennt zwei hier in Betracht kommende Fälle der Eigenbedarfskündigung: Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, a) wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder um Teile eines Einfamilienhauses handelt, b) wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG läßt die Kündigung zu, wenn der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschafft wird. Wesentliches Tatbestandsmerkmal beider Kündigungsgründe ist dringender Eigenbedarf des Vermieters. Nach der Rechtsprechung muß es sich um einen echten Notstand oder um eine zumindest notstandsähnliche Situation handeln (stRsp ua MietSlg 47.404; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 47 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daß die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung nach deutschem Recht nicht so streng ist, legen die Kläger in ihrem Rechtsmittel selbst dar.
Weder die Bestimmung über die gerichtliche Aufkündigung von Mietverhältnissen noch die Bestimmungen über die Eigenbedarfskündigung können durch Vereinbarung abbedungen werden. Als zwingende und für den Bestandnehmer günstigere Bestimmungen des gemäß § 42 Abs 1 IPRG als Recht des Lageortes anwendbaren österreichischen Bestandrechts gehen sie dem vereinbarten deutschen Recht vor. Nach österreichischem Recht muß das Klagebegehren schon deshalb scheitern, weil die Kläger das Mietverhältnis nicht gerichtlich aufgekündigt haben.Weder die Bestimmung über die gerichtliche Aufkündigung von Mietverhältnissen noch die Bestimmungen über die Eigenbedarfskündigung können durch Vereinbarung abbedungen werden. Als zwingende und für den Bestandnehmer günstigere Bestimmungen des gemäß Paragraph 42, Absatz eins, IPRG als Recht des Lageortes anwendbaren österreichischen Bestandrechts gehen sie dem vereinbarten deutschen Recht vor. Nach österreichischem Recht muß das Klagebegehren schon deshalb scheitern, weil die Kläger das Mietverhältnis nicht gerichtlich aufgekündigt haben.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.