Aus der Begründung:
Mit Recht wendet sich die Rechtsrüge gegen die Auffassungen des Berufungsgerichtes, aus denen es dem Beklagten die Berechtigung abspricht, den Kläger wegen Verfalles der vereinbarten Konventionalstrafe in Anspruch zu nehmen.
Der Beklagte leitet seinen Anspruch auf eine ihm vom Kläger zu entrichtende Konventionalstrafe ausschließlich aus Punkt 23 des Dienstvertrages mit der Behauptung ab, der Kläger habe den Dienstvertrag schuldhaft nicht erfüllt. Nach dieser Vertragsstelle hat "bei schuldhafter Nichterfüllung dieses Vertrages der vertragbrüchige Kontrahent eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Monatsgage zu entrichten". Es ist daher ausschließlich von dieser vertraglichen Bestimmung auszugehen und nur zu prüfen, ob der Kläger den bedungenen Haftungsgrund verwirkt hat. Nur dann, wenn die Dienstleistungen des Dienstnehmers durch einen Umstand unmöglich gewesen wären, den der Dienstnehmer (Kläger) nicht zu vertreten hat, wäre die Vertragsstrafe nicht zu zahlen (vgl. auch Wolff in Klang[2] VI 187 erster Absatz). Dabei kommt es entscheidend darauf an, was unter "schuldhafter" Nichterfüllung zu verstehen ist. Dem Berufungsgericht ist insofern beizupflichten, daß das festgestellte Verhalten des Klägers, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, keinen direkten Verstoß gegen eine den vertraglichen Anspruch des Beklagten auf die Dienstleistungen des Klägers sichernde Norm darstellte. Damit ist aber die Frage, ob die Nichterfüllung des Vertrages schuldhaft war, noch nicht beantwortet. Da infolge der Haft des Klägers die Vertragserfüllung durch diesen unmöglich war, hängt die Entscheidung davon ab, ob man ein Verschulden des Klägers an der Verhinderung der Dienstleistung als gegeben annimmt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verhinderung der Dienstleistung als vom Arbeitnehmer verschuldet anzusehen ist, stellt zufolge der Bestimmungen des § 1154b ABGB. (im gleichen Sinne § 616 I BGB.) und des § 8 (3) AngG. eine arbeitsrechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung dar. Ein Verschulden aber des Dienstnehmers ist jedenfalls dann immer anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise übliche hinausgehen (Nikisch, Arbeitsrecht[2] I. Bd. S. 506, Nikisch, Arbeitsrecht[3] I. Bd. S. 615, Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes[6] I. Bd. S. 304, Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes[7] I. Bd. S. 332). Die Folgen eines solchen Verhaltens auf den Dienstgeber abzuwälzen, wäre unbillig. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten (Nikisch a. a. O.). Haben demnach die Parteien eine Konventionalstrafe für den Fall der "schuldhaften" Nichterfüllung vereinbart, wird diese Vereinbarung bei Dienstverhinderung infolge begrundeter Untersuchungshaft wirksam. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die bedungenen Dienstleistungen konnte der Kläger ab dem 29. Februar 1968 ausschließlich aus dem Gründe nicht mehr verrichten, weil er am 29. Februar 1968 über richterlichen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr in Haft genommen wurde, die bis 11. März 1968 andauerte. Den Haftbefehl aber hatte der Kläger einzig und allein durch sein renitentes, den Tatbestand des Verbrechens nach § 81 StG. und auch der Übertretungen nach § 312 StG. und § 1 ExekutionsvereitelungsG. verwirklichendes Verhalten aufgelöst und damit gröblichst gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse - insbesondere als Ausländer - zu erwartende vernünftige Lebensweise verstoßen. Dieses Verhalten und die dadurch verursachte Verhaftung und Haft sind demnach Umstände, die vom Kläger zu vertreten sind, der somit aus einem Verschulden vertragsbrüchig wurde.Der Beklagte leitet seinen Anspruch auf eine ihm vom Kläger zu entrichtende Konventionalstrafe ausschließlich aus Punkt 23 des Dienstvertrages mit der Behauptung ab, der Kläger habe den Dienstvertrag schuldhaft nicht erfüllt. Nach dieser Vertragsstelle hat "bei schuldhafter Nichterfüllung dieses Vertrages der vertragbrüchige Kontrahent eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Monatsgage zu entrichten". Es ist daher ausschließlich von dieser vertraglichen Bestimmung auszugehen und nur zu prüfen, ob der Kläger den bedungenen Haftungsgrund verwirkt hat. Nur dann, wenn die Dienstleistungen des Dienstnehmers durch einen Umstand unmöglich gewesen wären, den der Dienstnehmer (Kläger) nicht zu vertreten hat, wäre die Vertragsstrafe nicht zu zahlen vergleiche auch Wolff in Klang[2] römisch sechs 187 erster Absatz). Dabei kommt es entscheidend darauf an, was unter "schuldhafter" Nichterfüllung zu verstehen ist. Dem Berufungsgericht ist insofern beizupflichten, daß das festgestellte Verhalten des Klägers, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, keinen direkten Verstoß gegen eine den vertraglichen Anspruch des Beklagten auf die Dienstleistungen des Klägers sichernde Norm darstellte. Damit ist aber die Frage, ob die Nichterfüllung des Vertrages schuldhaft war, noch nicht beantwortet. Da infolge der Haft des Klägers die Vertragserfüllung durch diesen unmöglich war, hängt die Entscheidung davon ab, ob man ein Verschulden des Klägers an der Verhinderung der Dienstleistung als gegeben annimmt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verhinderung der Dienstleistung als vom Arbeitnehmer verschuldet anzusehen ist, stellt zufolge der Bestimmungen des Paragraph 1154 b, ABGB. (im gleichen Sinne Paragraph 616, römisch eins BGB.) und des Paragraph 8, (3) AngG. eine arbeitsrechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung dar. Ein Verschulden aber des Dienstnehmers ist jedenfalls dann immer anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise übliche hinausgehen (Nikisch, Arbeitsrecht[2] römisch eins. Bd. S. 506, Nikisch, Arbeitsrecht[3] römisch eins. Bd. S. 615, Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes[6] römisch eins. Bd. S. 304, Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes[7] römisch eins. Bd. S. 332). Die Folgen eines solchen Verhaltens auf den Dienstgeber abzuwälzen, wäre unbillig. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten (Nikisch a. a. O.). Haben demnach die Parteien eine Konventionalstrafe für den Fall der "schuldhaften" Nichterfüllung vereinbart, wird diese Vereinbarung bei Dienstverhinderung infolge begrundeter Untersuchungshaft wirksam. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die bedungenen Dienstleistungen konnte der Kläger ab dem 29. Februar 1968 ausschließlich aus dem Gründe nicht mehr verrichten, weil er am 29. Februar 1968 über richterlichen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr in Haft genommen wurde, die bis 11. März 1968 andauerte. Den Haftbefehl aber hatte der Kläger einzig und allein durch sein renitentes, den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 81, StG. und auch der Übertretungen nach Paragraph 312, StG. und Paragraph eins, ExekutionsvereitelungsG. verwirklichendes Verhalten aufgelöst und damit gröblichst gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse - insbesondere als Ausländer - zu erwartende vernünftige Lebensweise verstoßen. Dieses Verhalten und die dadurch verursachte Verhaftung und Haft sind demnach Umstände, die vom Kläger zu vertreten sind, der somit aus einem Verschulden vertragsbrüchig wurde.
In der vorliegenden Sache kann aber noch nicht abschließend abgesprochen werden. Denn der Kläger hat - wie dies auch das Berufungsgericht erkannte - jedenfalls die Gegenforderung auf Bezahlung einer Konventionalstrafe bestritten, worin auch das Begehren auf deren Mäßigung enthalten ist (SZ. XXV 90, ArbSlg. 7587), und überdies bereits in der Klage im Zusammenhang mit der vom Beklagten beanspruchten Vertragsstrafe behauptet, der Beklagte habe bereits einen Tag nach Verhaftung des Klägers seinen Gästen Ersatz bieten können, welchem Vorbringen ebenfalls ein Verlangen auf Mäßigung unterstellbar ist. Es wird nun Sache des Klägers sein müssen, nachzuweisen, daß die vereinbarte Konventionalstrafe unbillig hoch ist (SZ. XXV 90, ArbSlg. 7587). Mag auch eine Konventionalstrafe keinen Nachweis eines Schadens voraussetzen (SZ. XXV 272, JBl. 1968 S. 567, 5 Ob 190/67), so dürfte jedenfalls die Konventionalstrafe vom Richter nicht unter den Betrag des wirklichen Schadens herabgesetzt werden (Ehrenzweig, System II/12, § 318 IV, Wolff in Klang[2] VI 189, ArbSlg. 7587). Da es an Feststellungen in diesem Zusammenhang fehlt, werden diese nunmehr vom Erstgericht nachgeholt werden müssen.In der vorliegenden Sache kann aber noch nicht abschließend abgesprochen werden. Denn der Kläger hat - wie dies auch das Berufungsgericht erkannte - jedenfalls die Gegenforderung auf Bezahlung einer Konventionalstrafe bestritten, worin auch das Begehren auf deren Mäßigung enthalten ist (SZ. römisch 25 90, ArbSlg. 7587), und überdies bereits in der Klage im Zusammenhang mit der vom Beklagten beanspruchten Vertragsstrafe behauptet, der Beklagte habe bereits einen Tag nach Verhaftung des Klägers seinen Gästen Ersatz bieten können, welchem Vorbringen ebenfalls ein Verlangen auf Mäßigung unterstellbar ist. Es wird nun Sache des Klägers sein müssen, nachzuweisen, daß die vereinbarte Konventionalstrafe unbillig hoch ist (SZ. römisch 25 90, ArbSlg. 7587). Mag auch eine Konventionalstrafe keinen Nachweis eines Schadens voraussetzen (SZ. römisch 25 272, JBl. 1968 S. 567, 5 Ob 190/67), so dürfte jedenfalls die Konventionalstrafe vom Richter nicht unter den Betrag des wirklichen Schadens herabgesetzt werden (Ehrenzweig, System II/12, Paragraph 318, römisch vier, Wolff in Klang[2] römisch sechs 189, ArbSlg. 7587). Da es an Feststellungen in diesem Zusammenhang fehlt, werden diese nunmehr vom Erstgericht nachgeholt werden müssen.