Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1 Abs 1 der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. 1. 1933, DRGBl I 26, in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 24. 1. 1941, DRGBl I 44, bedarf ein Arbeitgeber zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einer besonderen Genehmigung (Beschäftigungsgenehmigung). Er darf nur solche Arbeitnehmer beschäftigen, die eine Arbeitserlaubnis haben. Nach § 1 Abs 2 dieser Verordnung bedarf ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung einer besonderen Erlaubnis (Arbeitserlaubnis). Der Wortlaut dieser Bestimmungen wird im deutschen Rechtsbereich dahin verstanden, daß dadurch ein Beschäftigungsverbot festgelegt wird und daß ein Arbeitsvertrag, der entgegen diesem Verbot abgeschlossen wird, nichtig ist, weil der Zweck des Gesetzes (Verhütung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte an solchen Stellen, für die geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen) es erfordert. Im gleichen Sinn wird die Rechtslage auch von der österreichischen Judikatur beurteilt. Zwar verbietet der Wortlaut der angeführten Verordnung dem Arbeitgeber nur, einen Ausländer ohne Beschäftigungsgenehmigung zu beschäftigen, und einem ausländischen Arbeitnehmer nur, ohne Arbeitserlaubnis im Inland eine Arbeit auszuüben. Da aber der wesentliche Inhalt eines jeden Arbeitsvertrages der ist, daß Arbeit gewährt und Arbeit ausgeübt werde, der Arbeitsvertrag somit bei Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderlichen Genehmigungen einen unerlaubten Gegenstand und unerlaubten Inhalt betrifft, ist auch der Vertrag selbst unerlaubt. Ein Arbeitsvertrag, der ohne diese erforderlichen Genehmigungen geschlossen wird, verstößt somit gegen ein gesetzliches Verbot. Der Zweck dieses Verbotes ist es, inländische Arbeitsplätze Inländern vorzubehalten, soweit für den betreffenden Arbeitsplatz im Inland geeignete Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen der genannten Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung oder ohne Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden, nichtig sind (Arb 7798, 8158, 8523). Die Vorschriften dieser Verordnung sind öffentlichrechtlicher Natur, sie können daher durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden (Arb 7999).Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. 1. 1933, DRGBl römisch eins 26, in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 24. 1. 1941, DRGBl römisch eins 44, bedarf ein Arbeitgeber zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einer besonderen Genehmigung (Beschäftigungsgenehmigung). Er darf nur solche Arbeitnehmer beschäftigen, die eine Arbeitserlaubnis haben. Nach Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung bedarf ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung einer besonderen Erlaubnis (Arbeitserlaubnis). Der Wortlaut dieser Bestimmungen wird im deutschen Rechtsbereich dahin verstanden, daß dadurch ein Beschäftigungsverbot festgelegt wird und daß ein Arbeitsvertrag, der entgegen diesem Verbot abgeschlossen wird, nichtig ist, weil der Zweck des Gesetzes (Verhütung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte an solchen Stellen, für die geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen) es erfordert. Im gleichen Sinn wird die Rechtslage auch von der österreichischen Judikatur beurteilt. Zwar verbietet der Wortlaut der angeführten Verordnung dem Arbeitgeber nur, einen Ausländer ohne Beschäftigungsgenehmigung zu beschäftigen, und einem ausländischen Arbeitnehmer nur, ohne Arbeitserlaubnis im Inland eine Arbeit auszuüben. Da aber der wesentliche Inhalt eines jeden Arbeitsvertrages der ist, daß Arbeit gewährt und Arbeit ausgeübt werde, der Arbeitsvertrag somit bei Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderlichen Genehmigungen einen unerlaubten Gegenstand und unerlaubten Inhalt betrifft, ist auch der Vertrag selbst unerlaubt. Ein Arbeitsvertrag, der ohne diese erforderlichen Genehmigungen geschlossen wird, verstößt somit gegen ein gesetzliches Verbot. Der Zweck dieses Verbotes ist es, inländische Arbeitsplätze Inländern vorzubehalten, soweit für den betreffenden Arbeitsplatz im Inland geeignete Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen der genannten Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung oder ohne Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden, nichtig sind (Arb 7798, 8158, 8523). Die Vorschriften dieser Verordnung sind öffentlichrechtlicher Natur, sie können daher durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden (Arb 7999).
Welche Wirkung das Fehlen der danach erforderlichen Genehmigungen auf einen bereits vor der behördlichen Entscheidung darüber geschlossenen Arbeitsvertrag hat, wird nicht einheitlich beurteilt. Nikisch, Arbeitsrecht[3], I 217 nimmt an, daß der Vertrag fehlerhaft sei und jederzeit gelöst werden könne, ohne daß Ansprüche wegen dieser fristlosen Auflösung einem der Vertragspartner zustunden. Von Hueck - Nipperdey, Arbeitsrecht[7], I 178 f wird die Ansicht vertreten, daß der Arbeitsvertrag nichtig sei, wenn er nicht mit rückwirkender Kraft genehmigt werde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Slg NF 1817 ausgeführt, daß auf Grund der erwähnten Verordnung der Arbeitgeber verpflichtet sei, "vor Abschluß"" eines Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Dienstnehmer die Zustimmung des Landesarbeitsamtes einzuholen. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen (Arb 8158, 8523), daß zunächst ein Schwebezustand "wie bei allen Verträgen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen", gegeben sei; werde nachträglich die Beschäftigungsgenehmigung bzw Arbeitserlaubnis nicht erteilt, sei der Vertrag von Anfang an nichtig. Daraus könnte entnommen werden, daß die Parteien bis zur behördlichen Entscheidung an den von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden seien und ihn während dieser Zeit nicht ohneweiters lösen könnten. Diese Ansicht wurde nämlich allgemein für den Schwebezustand bei Verträgen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen, vertreten (SZ 42/21, 42/49, JBl 1971, 624, JBl 1972, 100 ua). In der Entscheidung Arb 8523 wird allerdings betont, daß jeder Teil das Verhältnis für die Zukunft fristlos beenden könne, wenn es "auf Grund des nichtigen Rechtsverhältnisses" zu Arbeitsleistungen gekommen ist. Doch war dort das Arbeitsverhältnis nicht während des Schwebezustandes, sondern erst nach Zustellung des - ablehnenden - behördlichen Bescheides beendet worden. Hoyer, ZAS 1969, 217 f, hat aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgeleitet, daß dieser den Standpunkt vertrete, der Vertrag sei bis zur Entscheidung der Behörde schwebend unwirksam, so daß auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während dieser Zeit Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung, die einen wirksamen Vertrag voraussetzten, nicht abgeleitet werden könnten.Welche Wirkung das Fehlen der danach erforderlichen Genehmigungen auf einen bereits vor der behördlichen Entscheidung darüber geschlossenen Arbeitsvertrag hat, wird nicht einheitlich beurteilt. Nikisch, Arbeitsrecht[3], römisch eins 217 nimmt an, daß der Vertrag fehlerhaft sei und jederzeit gelöst werden könne, ohne daß Ansprüche wegen dieser fristlosen Auflösung einem der Vertragspartner zustunden. Von Hueck - Nipperdey, Arbeitsrecht[7], römisch eins 178 f wird die Ansicht vertreten, daß der Arbeitsvertrag nichtig sei, wenn er nicht mit rückwirkender Kraft genehmigt werde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Slg NF 1817 ausgeführt, daß auf Grund der erwähnten Verordnung der Arbeitgeber verpflichtet sei, "vor Abschluß"" eines Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Dienstnehmer die Zustimmung des Landesarbeitsamtes einzuholen. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen (Arb 8158, 8523), daß zunächst ein Schwebezustand "wie bei allen Verträgen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen", gegeben sei; werde nachträglich die Beschäftigungsgenehmigung bzw Arbeitserlaubnis nicht erteilt, sei der Vertrag von Anfang an nichtig. Daraus könnte entnommen werden, daß die Parteien bis zur behördlichen Entscheidung an den von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden seien und ihn während dieser Zeit nicht ohneweiters lösen könnten. Diese Ansicht wurde nämlich allgemein für den Schwebezustand bei Verträgen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen, vertreten (SZ 42/21, 42/49, JBl 1971, 624, JBl 1972, 100 ua). In der Entscheidung Arb 8523 wird allerdings betont, daß jeder Teil das Verhältnis für die Zukunft fristlos beenden könne, wenn es "auf Grund des nichtigen Rechtsverhältnisses" zu Arbeitsleistungen gekommen ist. Doch war dort das Arbeitsverhältnis nicht während des Schwebezustandes, sondern erst nach Zustellung des - ablehnenden - behördlichen Bescheides beendet worden. Hoyer, ZAS 1969, 217 f, hat aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgeleitet, daß dieser den Standpunkt vertrete, der Vertrag sei bis zur Entscheidung der Behörde schwebend unwirksam, so daß auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während dieser Zeit Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung, die einen wirksamen Vertrag voraussetzten, nicht abgeleitet werden könnten.
Die Auffassung, daß bis zur Entscheidung über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis von beiden Teilen jederzeit gelöst werden könne, ohne daß dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustunden, entspricht dem Zweck der angeführten Vorschriften. Dieser wird darin gesehen, daß die Arbeitsstellen im Inland, für die geeignete inländische Arbeitskräfte vorhanden sind, nicht an Ausländer vergeben werden sollen. Das Arbeitsamt soll zu diesem Zweck die Möglichkeit haben, die Anzahl der ausländischen Arbeitnehmer im Verhältnis zur Anzahl der freien Stellen und der inländischen Bewerber um diese zu prüfen. Die angeführten Genehmigungen sind daher zur Wahrung des öffentlichen Interesses vorgeschrieben. Dieses besteht vornehmlich darin, daß eine im Inland freie Arbeitsstelle nicht ohne die erforderlichen Bewilligungen mit einem Ausländer besetzt wird. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne diese Genehmigungen schafft daher auf jeden Fall einen vom Gesetz nicht gewollten und dem Zweck der angeführten Verordnung widersprechenden Zustand, an dessen Beseitigung ein öffentliches Interesse besteht. Wenn ohne Genehmigung ein einem Verbot widersprechender Zustand hergestellt wird, so ist dieser als unerlaubt anzusehen und zu beseitigen (Gschnitzer - Klang[2] IV/1, 198 f), so daß keiner der Vertragspartner auf dessen Beibehaltung bestehen kann. Da sich die erwähnte Verordnung, die eine Wahrung der öffentlichen Interessen sicherstellen will, an beide Partner des Dienstvertrages richtet, kann auch ein Schutzbedürfnis des Dienstnehmers, das einer jederzeitigen Beendigung des ohne die erforderliche Bewilligung geschaffenen Zustandes entgegenstunde, nicht anerkannt werden (vgl SZ 28/153). Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Arbeitsvertrag bis zur Erteilung dieser Genehmigungen nicht wirksam ist. Dies entspricht auch dem bereits angeführten Standpunkt in der deutschen Rechtslehre und der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß auf Grund der erwähnten Verordnung bereits "vor Abschluß"" des Arbeitsvertrages die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen müßten. Die Ansicht, daß dann, wenn diese Genehmigungen nachträglich erteilt werden, der Vertrag von Anfang an gültig sei, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, weil weder die Beschäftigungsgenehmigung noch die Arbeitserlaubnis wirklich erteilt wurden. Da der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag somit nicht wirksam war, kann keiner der vertragsschließenden Teile Ansprüche wegen der Beendigung des dadurch herbeigeführten Zustandes stellen.Die Auffassung, daß bis zur Entscheidung über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis von beiden Teilen jederzeit gelöst werden könne, ohne daß dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustunden, entspricht dem Zweck der angeführten Vorschriften. Dieser wird darin gesehen, daß die Arbeitsstellen im Inland, für die geeignete inländische Arbeitskräfte vorhanden sind, nicht an Ausländer vergeben werden sollen. Das Arbeitsamt soll zu diesem Zweck die Möglichkeit haben, die Anzahl der ausländischen Arbeitnehmer im Verhältnis zur Anzahl der freien Stellen und der inländischen Bewerber um diese zu prüfen. Die angeführten Genehmigungen sind daher zur Wahrung des öffentlichen Interesses vorgeschrieben. Dieses besteht vornehmlich darin, daß eine im Inland freie Arbeitsstelle nicht ohne die erforderlichen Bewilligungen mit einem Ausländer besetzt wird. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne diese Genehmigungen schafft daher auf jeden Fall einen vom Gesetz nicht gewollten und dem Zweck der angeführten Verordnung widersprechenden Zustand, an dessen Beseitigung ein öffentliches Interesse besteht. Wenn ohne Genehmigung ein einem Verbot widersprechender Zustand hergestellt wird, so ist dieser als unerlaubt anzusehen und zu beseitigen (Gschnitzer - Klang[2] IV/1, 198 f), so daß keiner der Vertragspartner auf dessen Beibehaltung bestehen kann. Da sich die erwähnte Verordnung, die eine Wahrung der öffentlichen Interessen sicherstellen will, an beide Partner des Dienstvertrages richtet, kann auch ein Schutzbedürfnis des Dienstnehmers, das einer jederzeitigen Beendigung des ohne die erforderliche Bewilligung geschaffenen Zustandes entgegenstunde, nicht anerkannt werden vergleiche SZ 28/153). Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Arbeitsvertrag bis zur Erteilung dieser Genehmigungen nicht wirksam ist. Dies entspricht auch dem bereits angeführten Standpunkt in der deutschen Rechtslehre und der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß auf Grund der erwähnten Verordnung bereits "vor Abschluß"" des Arbeitsvertrages die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen müßten. Die Ansicht, daß dann, wenn diese Genehmigungen nachträglich erteilt werden, der Vertrag von Anfang an gültig sei, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, weil weder die Beschäftigungsgenehmigung noch die Arbeitserlaubnis wirklich erteilt wurden. Da der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag somit nicht wirksam war, kann keiner der vertragsschließenden Teile Ansprüche wegen der Beendigung des dadurch herbeigeführten Zustandes stellen.
Daraus folgt, daß dem Kläger die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung nicht gebührt. Auf den Titel des Schadenersatzes kann er diesen Anspruch schon deswegen nicht stützen, weil nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes eine Verpflichtung der Beklagten zur Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigung nicht vereinbart wurde. Die beklagte Partei wäre allerdings auch ohne besondere Vereinbarung auf Grund der angeführten Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Beschäftigungsgenehmigung einzuholen. Der Dienstvertrag wäre aber dann immer noch nicht gültig gewesen, weil auch die Arbeitserlaubnis für den Kläger noch fehlte. Zur Gültigkeit des Vertrages müssen nämlich beide Bewilligungen vorliegen. Die Erwirkung der Arbeitserlaubnis war aber gemäß § 13 der angeführten Verordnung vornehmlich Sache des Klägers. Der Dienstgeber ist zu einem Antrag auf Erteilung den Arbeitserlaubnis nur berechtigt, aber - ohne besondere Vereinbarung - nicht verpflichtet, ihn für den Arbeitnehmer zu stellen. Ob der Kläger deswegen Schadenersatzansprüche hat, weil er während der Zeit der Arbeit bei der beklagten Partei im Kaffeerestaurant J arbeiten hätte können, ist schon deswegen nicht näher zu prüfen, weil er nach dem festgestellten Sachverhalt für diese Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Die gegenteiligen Behauptungen in der Revision des Klägers gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Daraus folgt, daß dem Kläger die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung nicht gebührt. Auf den Titel des Schadenersatzes kann er diesen Anspruch schon deswegen nicht stützen, weil nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes eine Verpflichtung der Beklagten zur Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigung nicht vereinbart wurde. Die beklagte Partei wäre allerdings auch ohne besondere Vereinbarung auf Grund der angeführten Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Beschäftigungsgenehmigung einzuholen. Der Dienstvertrag wäre aber dann immer noch nicht gültig gewesen, weil auch die Arbeitserlaubnis für den Kläger noch fehlte. Zur Gültigkeit des Vertrages müssen nämlich beide Bewilligungen vorliegen. Die Erwirkung der Arbeitserlaubnis war aber gemäß Paragraph 13, der angeführten Verordnung vornehmlich Sache des Klägers. Der Dienstgeber ist zu einem Antrag auf Erteilung den Arbeitserlaubnis nur berechtigt, aber - ohne besondere Vereinbarung - nicht verpflichtet, ihn für den Arbeitnehmer zu stellen. Ob der Kläger deswegen Schadenersatzansprüche hat, weil er während der Zeit der Arbeit bei der beklagten Partei im Kaffeerestaurant J arbeiten hätte können, ist schon deswegen nicht näher zu prüfen, weil er nach dem festgestellten Sachverhalt für diese Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Die gegenteiligen Behauptungen in der Revision des Klägers gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Für die tatsächlich vom Kläger geleisteten Dienste wurde ihm aber mit Recht ein Entgelt zugesprochen. Dies kann allerdings nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gestützt werden, weil diese unwirksam ist. Gemäß §§ 877, 1431 ff ABGB muß aber im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages jeder Teil das zurückstellen, was er auf Grund dieses Vertrages bereits erhalten hat oder - falls die Rückstellung in Natur nicht möglich ist - einen Ausgleich durch Geldersatz bewirken. Ob sich dessen Höhe nach dem Nutzen des Dienstgebers bestimmt, der sich wegen der auf Grund des nichtigen Arbeitsvertrages erbrachten Arbeitsleistung die Bezahlung einer entsprechenden anderen Arbeitskraft ersparte, oder nach der Höhe eines angemessenen Entgeltes für diese Leistungen (§ 1152 ABGB; siehe dazu Hoyer, ZAS 1969, 218 und die dort bezogene Lehre und Rechtsprechung), ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich; es wurde nämlich nicht einmal behauptet, daß das vereinbarte Monatsgehalt von S 4000.- netto, das zur Grundlage der Berechnung der Ansprüche des Klägers genommen wurde, nicht dem Ausmaß des Nutzens der Beklagten aus der Arbeitsleistung des Klägers oder einem angemessenen Entgelt dafür entsprochen habe. Die beklagte Partei meint nur, daß diese Arbeitsleistung keine Angestelltentätigkeit gewesen sei und dem Kläger deswegen nichts zustehe. Das wurde aber widerlegt.Für die tatsächlich vom Kläger geleisteten Dienste wurde ihm aber mit Recht ein Entgelt zugesprochen. Dies kann allerdings nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gestützt werden, weil diese unwirksam ist. Gemäß Paragraphen 877, 1431, ff ABGB muß aber im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages jeder Teil das zurückstellen, was er auf Grund dieses Vertrages bereits erhalten hat oder - falls die Rückstellung in Natur nicht möglich ist - einen Ausgleich durch Geldersatz bewirken. Ob sich dessen Höhe nach dem Nutzen des Dienstgebers bestimmt, der sich wegen der auf Grund des nichtigen Arbeitsvertrages erbrachten Arbeitsleistung die Bezahlung einer entsprechenden anderen Arbeitskraft ersparte, oder nach der Höhe eines angemessenen Entgeltes für diese Leistungen (Paragraph 1152, ABGB; siehe dazu Hoyer, ZAS 1969, 218 und die dort bezogene Lehre und Rechtsprechung), ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich; es wurde nämlich nicht einmal behauptet, daß das vereinbarte Monatsgehalt von S 4000.- netto, das zur Grundlage der Berechnung der Ansprüche des Klägers genommen wurde, nicht dem Ausmaß des Nutzens der Beklagten aus der Arbeitsleistung des Klägers oder einem angemessenen Entgelt dafür entsprochen habe. Die beklagte Partei meint nur, daß diese Arbeitsleistung keine Angestelltentätigkeit gewesen sei und dem Kläger deswegen nichts zustehe. Das wurde aber widerlegt.