Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf sein Hausrecht entziehen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 1 dUWG Rz 245, 247; BGH GRUR 1979, 859; GRUR 1966, 564; siehe auch SZ 63/90). Seine Duldungspflicht gilt aber nur gegenüber Testpersonen, die sich nicht anders verhalten als sonstige Verkehrsteilnehmer in solchen oder ähnlichen Fällen (ÖBl 1986, 9; BGH GRUR 1991, 843; OLG Nürnberg GRUR 1982, 571).Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf sein Hausrecht entziehen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph eins, dUWG Rz 245, 247; BGH GRUR 1979, 859; GRUR 1966, 564; siehe auch SZ 63/90). Seine Duldungspflicht gilt aber nur gegenüber Testpersonen, die sich nicht anders verhalten als sonstige Verkehrsteilnehmer in solchen oder ähnlichen Fällen (ÖBl 1986, 9; BGH GRUR 1991, 843; OLG Nürnberg GRUR 1982, 571).
Die Revisionswerberin will daraus ableiten, daß eine Testbeobachtung unabhängig von ihrem Zweck schon dann zulässig sei, wenn sich die Testperson unauffällig verhält; sie beruft sich dabei auf die Entscheidungen OLG Nürnberg GRUR 1982, 571 und SZ 63/190). In diesen beiden Entscheidungen wird zwar ausgesprochen, daß der Geschäftsinhaber sein Geschäft auch Personen eröffnet, die nur zum Waren- und Preisvergleich kommen; damit sind aber ersichtlich nur Personen gemeint, die einen Kauf beabsichtigen und sich daher mit dem Angebot vertraut machen wollen. Daß der Geschäftsinhaber auch die Beobachtung seiner Preise durch einen Mitbewerber dulden müßte, der dies im eigenen Interesse tut, ist den genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig geht daraus hervor, daß allein das Verhalten und nicht auch das Motiv der Testperson ausschlaggebend ist. In der Entscheidung SZ 53/190 ist die Berechtigung des vom Geschäftsinhaber ausgesprochenen Hausverbots vielmehr mit der tragenden Begründung bejaht worden, daß er nicht Personen zum Eintritt eingeladen habe, die nicht beabsichtigen, mit ihm Geschäfte zu schließen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die von der Klägerin entsandten Testpersonen - läßt man den "Alibikauf" von zwei CDs außer acht - nicht die Absicht, mit der Beklagten zu kontrahieren; ihr Interesse lag allein darin, das Preisniveau der Beklagten festzustellen, damit die Klägerin ihre "Tiefstpreisgarantie" durch eine entsprechende Preisgestaltung einhalten kann. Dieses wettbewerbsrechtliche Interesse der Klägerin hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob sich die Beklagte im Wettbewerb lauter verhält. Nur insoweit ist aber eine Einschränkung des Hausrechtes aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vertretbar. Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Für die Wirksamkeit dieser Verpflichtung ist es wesentlich, daß ihre Einhaltung überprüft werden kann. Dazu sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerbs trotz seines Hausrechts dulden, dessen Stärke sich aber wiederum darin zeigt, daß er Testpersonen seines Geschäftes verweisen kann, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören (s. BGH GRUR 1991, 843 - nicht genehmigtes Photographieren durch Testpersonen ist regelmäßig wettbewerbswidrig; vgl auch SZ 63/8 - Testkäufer mit Tonband).Im vorliegenden Fall hatten die von der Klägerin entsandten Testpersonen - läßt man den "Alibikauf" von zwei CDs außer acht - nicht die Absicht, mit der Beklagten zu kontrahieren; ihr Interesse lag allein darin, das Preisniveau der Beklagten festzustellen, damit die Klägerin ihre "Tiefstpreisgarantie" durch eine entsprechende Preisgestaltung einhalten kann. Dieses wettbewerbsrechtliche Interesse der Klägerin hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob sich die Beklagte im Wettbewerb lauter verhält. Nur insoweit ist aber eine Einschränkung des Hausrechtes aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vertretbar. Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Für die Wirksamkeit dieser Verpflichtung ist es wesentlich, daß ihre Einhaltung überprüft werden kann. Dazu sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerbs trotz seines Hausrechts dulden, dessen Stärke sich aber wiederum darin zeigt, daß er Testpersonen seines Geschäftes verweisen kann, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören (s. BGH GRUR 1991, 843 - nicht genehmigtes Photographieren durch Testpersonen ist regelmäßig wettbewerbswidrig; vergleiche auch SZ 63/8 - Testkäufer mit Tonband).
Mit dem systematischen Erheben der Preise der Beklagten haben sich die Erhebungsorgane der Klägerin nicht wie "gewöhnliche" Käufer verhalten. Wer die Preise mehrerer Anbieter vergleicht, weil er (zB) ein Elektrogerät anschaffen will, erhebt die Preise dieses Gerätetyps, nicht aber die einer gesamten Abteilung oder sämtlicher Geräte eines Herstellers.
Das systematische Erheben des Preisniveaus der Beklagten durch die Klägerin diente auch nicht dazu zu prüfen, ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhält; daß die Klägerin die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, eine allfällige Werbung der Beklagten mit Preisgegenüberstellungen zu überprüfen, wird erstmals in der Revision behauptet. Nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt diente die Preiserhebung nicht dem Interesse an der Reinhaltung des Wettbewerbs, wie es durch das UWG geschützt ist (Koppensteiner2 II 239). Da die Beklagte das Hausrecht nicht dazu benützt hat, sich einen Freiraum für unkontrolliertes wettbewerbswidriges Handeln zu schaffen (s. Anm Ohlgrat zu BGH GRUR 1979, 859 [861]), liegt, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG vor.Das systematische Erheben des Preisniveaus der Beklagten durch die Klägerin diente auch nicht dazu zu prüfen, ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhält; daß die Klägerin die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, eine allfällige Werbung der Beklagten mit Preisgegenüberstellungen zu überprüfen, wird erstmals in der Revision behauptet. Nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt diente die Preiserhebung nicht dem Interesse an der Reinhaltung des Wettbewerbs, wie es durch das UWG geschützt ist (Koppensteiner2 römisch zwei 239). Da die Beklagte das Hausrecht nicht dazu benützt hat, sich einen Freiraum für unkontrolliertes wettbewerbswidriges Handeln zu schaffen (s. Anmerkung Ohlgrat zu BGH GRUR 1979, 859 [861]), liegt, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.