Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass es "namentlich zur Frage, ob sich die EG-Bioverordnung Nr 2092/91 auf Lagerschutzmittel bezieht, an einer höchstgerichtlichen Entscheidung fehlt". Auf dieser Frage liegt auch das Schwergewicht der Revisionsausführungen; zu den übrigen Fragen der von der Klägerin geltend gemachten Haftung der Beklagten für den aus der Lieferung von mit Lagerschutzmitteln behandelten Mais entstandenen Schaden beschränken sich die Beklagten auf einen Verweis auf die Berufungsausführungen.
Die Beklagten legen ausführlich dar, dass das Vorhandensein von Lagerschutzmitteln weder den Bestimmungen der genannten Verordnung noch den des Österreichischen Lebensmittelbuchs, III. Auflage, Kapitel A8, widerspreche. Sie verweisen insbesondere darauf, dass die Verordnung zwischen Erzeugung und Aufbereitung unterscheide. In Art 5 Abs 3 Nr d werde auf Anhang IV Teil B verwiesen, in dem ausschließlich die Aufbereitung geregelt werde. Es seien nur solche Hilfsstoffe angeführt, mit denen das landwirtschaftliche Erzeugnis bei seiner Verarbeitung behandelt werden dürfe.Die Beklagten legen ausführlich dar, dass das Vorhandensein von Lagerschutzmitteln weder den Bestimmungen der genannten Verordnung noch den des Österreichischen Lebensmittelbuchs, römisch drei. Auflage, Kapitel A8, widerspreche. Sie verweisen insbesondere darauf, dass die Verordnung zwischen Erzeugung und Aufbereitung unterscheide. In Artikel 5, Absatz 3, Nr d werde auf Anhang römisch vier Teil B verwiesen, in dem ausschließlich die Aufbereitung geregelt werde. Es seien nur solche Hilfsstoffe angeführt, mit denen das landwirtschaftliche Erzeugnis bei seiner Verarbeitung behandelt werden dürfe.
Schädlingsbekämpfungsmittel, die gerade bei der Aufbereitung nicht eingesetzt würden, seien vom Verbot nicht umfasst. Dies könne nur so ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der Verarbeitung den Schutz gegen Schädlingsbefall nicht habe aufnehmen wollen. Auch in den österreichischen gesetzlichen Regelungen fehle ein Hinweis auf den Lagerschutz.
Auf den Inhalt des Österreichischen Lebensmittelbuchs, III. Auflage, Kapital A8, gehen die Beklagten nicht ein. Nach Punkt I/7 Satz 2 idF des Nachtrags vom 24. 5. 1994, GZ 32.046/1-IIIB/1b/94, werden im biologischen Landbau "chemisch-synthetische Vorratsschutz-(einschließlich keimhemmende), Reifungs- sowie Reinigungs- und Waschmittel nicht eingesetzt". Die von den Parteien zum Vertragsinhalt gemachte Rohstoffspezifikation EMS 38309 sieht vor, dass "das Produkt (...) dem Österreichischen Lebensmittelhandbuch III. Auflage Kapitel A8 'Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau' bzw der EG Bioverordnung 2092/91 entsprechen" muss.Auf den Inhalt des Österreichischen Lebensmittelbuchs, römisch drei. Auflage, Kapital A8, gehen die Beklagten nicht ein. Nach Punkt I/7 Satz 2 in der Fassung des Nachtrags vom 24. 5. 1994, GZ 32.046/1-IIIB/1b/94, werden im biologischen Landbau "chemisch-synthetische Vorratsschutz-(einschließlich keimhemmende), Reifungs- sowie Reinigungs- und Waschmittel nicht eingesetzt". Die von den Parteien zum Vertragsinhalt gemachte Rohstoffspezifikation EMS 38309 sieht vor, dass "das Produkt (...) dem Österreichischen Lebensmittelhandbuch römisch drei. Auflage Kapitel A8 'Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau' bzw der EG Bioverordnung 2092/91 entsprechen" muss.
Der von den Beklagten gelieferte Mais war demnach bereits deshalb vertragswidrig, weil er entgegen den - in den Vertrag einbezogenen - Vorschriften des Österreichischen Lebensmittelbuchs über biologischen Landbau mit den Lagerschutzmitteln Dichlorvos und Pirimiphos-Methyl behandelt worden war. Ob auch die EG-Bioverordnung Nr 2092/91, die nach den Erwägungsgründen die Grundregeln festlegt, die mindestens erfüllt werden müssen, damit ein Erzeugnis mit der Kennzeichnung des ökologischen Landbaus aufgemacht werden darf, der Verwendung dieser Lagerschutzmittel entgegensteht, ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend. Von der von den Beklagten als erheblich geltend gemachten - und im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zu klärenden - Rechtsfrage hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.