Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig:
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000S nicht übersteigt. Diese Beschränkung gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000S nicht übersteigt. Diese Beschränkung gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (ua) alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen.Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen (ua) alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen.
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Streitteilen kein Bestandvertrag noch hat ein solcher zwischen ihnen je bestanden. Der Kläger hat dem Beklagten (nur) bis auf Widerruf gestattet, Müllcontainer im Hof aufzustellen. Seit dem Widerruf benützt der Beklagte die entsprechenden Hofflächen titellos.
Das darauf gestützte Begehren des Klägers, dem Beklagten die Entfernung der Müllcontainer aufzutragen und das weitere Aufstellen von Müllcontainern zu untersagen, hat mit dem zwischen dem Kläger und der B***** GmbH & Co geschlossenen Pachtvertrag ebensowenig zu tun wie mit dem zwischen der B***** GmbH & Co und der "P*****" ***** GmbH geschlossenen Unterpachtvertrag. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf die Behauptung titelloser Benützung gestützt sind, fallen nach stRsp nicht unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (MietSlg 38.788, 42.520, 47.667; 1 Ob 242/98i uva). Umso weniger fällt der hier zu beurteilende Rechtstreit über die Entfernung von Gegenständen von einer nicht in Bestand gegebenen Fläche unter diese Ausnahmebestimmung. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Revision - angesichts des unter 52.000 S liegenden Entscheidungsgegenstands - jedenfalls unzulässig ist.Das darauf gestützte Begehren des Klägers, dem Beklagten die Entfernung der Müllcontainer aufzutragen und das weitere Aufstellen von Müllcontainern zu untersagen, hat mit dem zwischen dem Kläger und der B***** GmbH & Co geschlossenen Pachtvertrag ebensowenig zu tun wie mit dem zwischen der B***** GmbH & Co und der "P*****" ***** GmbH geschlossenen Unterpachtvertrag. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf die Behauptung titelloser Benützung gestützt sind, fallen nach stRsp nicht unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (MietSlg 38.788, 42.520, 47.667; 1 Ob 242/98i uva). Umso weniger fällt der hier zu beurteilende Rechtstreit über die Entfernung von Gegenständen von einer nicht in Bestand gegebenen Fläche unter diese Ausnahmebestimmung. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Revision - angesichts des unter 52.000 S liegenden Entscheidungsgegenstands - jedenfalls unzulässig ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.