Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile erst durch Einbringung der Scheidungsklage eingetreten ist. Festgestellt wurde vielmehr, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin und Widerbeklagte trifft, die sich (einseitig) vom Beklagten abgewendet und in der Folge auch die Scheidungsklage eingebracht hat; daß der Beklagte und Widerkläger hingegen innerhalb der Frist des § 57 Abs 1 EheG eine schwere Eheverfehlung begangen hätte, wurde nicht als erwiesen angenommen. Auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob allein das Einbringen einer Ehescheidungsklage als schwere Eheverfehlung zu beurteilen ist, die die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet hat, kommt es damit nicht an.Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile erst durch Einbringung der Scheidungsklage eingetreten ist. Festgestellt wurde vielmehr, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin und Widerbeklagte trifft, die sich (einseitig) vom Beklagten abgewendet und in der Folge auch die Scheidungsklage eingebracht hat; daß der Beklagte und Widerkläger hingegen innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG eine schwere Eheverfehlung begangen hätte, wurde nicht als erwiesen angenommen. Auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob allein das Einbringen einer Ehescheidungsklage als schwere Eheverfehlung zu beurteilen ist, die die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet hat, kommt es damit nicht an.
Dem Berufungsgericht ist aber auch kein Fehler unterlaufen, wenn es in Anbetracht der am 7. November 1996 eingebrachten Scheidungsklage alle nach den Prozeßbehauptungen länger als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt liegenden und zum Beweis des (Mit)Verschuldens des Beklagten und Widerklägers an der Zerrüttung angeführten Vorfälle für rechtlich unbeachtlich gehalten hat: Voraussetzung dafür, daß Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage (wegen Ablaufs der Frist des § 57 Abs 1 EheG) nicht mehr gegründet werden können, zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden können, ist gem. § 59 Abs 2 EheG das Vorliegen mindestens einer unverfristeten Eheverfehlung (SZ 70/19 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, haben sich doch die von der Revisionswerberin angeführten Vorfälle nach deren Behauptung schon in den Jahren 1969 bis 1995 ereignet bzw. wurde der Zeitpunkt einzelner angeblicher Äußerungen und Vorkommnisse von der beweispflichtigen Klägerin nicht einmal präzisiert.Dem Berufungsgericht ist aber auch kein Fehler unterlaufen, wenn es in Anbetracht der am 7. November 1996 eingebrachten Scheidungsklage alle nach den Prozeßbehauptungen länger als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt liegenden und zum Beweis des (Mit)Verschuldens des Beklagten und Widerklägers an der Zerrüttung angeführten Vorfälle für rechtlich unbeachtlich gehalten hat: Voraussetzung dafür, daß Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage (wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG) nicht mehr gegründet werden können, zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden können, ist gem. Paragraph 59, Absatz 2, EheG das Vorliegen mindestens einer unverfristeten Eheverfehlung (SZ 70/19 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, haben sich doch die von der Revisionswerberin angeführten Vorfälle nach deren Behauptung schon in den Jahren 1969 bis 1995 ereignet bzw. wurde der Zeitpunkt einzelner angeblicher Äußerungen und Vorkommnisse von der beweispflichtigen Klägerin nicht einmal präzisiert.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO.