Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin ist zulässig, weil zur Frage der Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Geschädigtenseite in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Ansätze entwickelt worden sind; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Revisionswerber wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Produktionsfirma könne der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht als Mitverschulden zugerechnet werden. Die Klägerin habe vielmehr ein gleichteiliges Mitverschulden nicht nur deshalb zu tragen, weil sie durch die unterlassene Kontrolle der Planunterlagen selbst sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt verwirklicht habe und im Rahmen der sie treffenden Koordinierungspflicht die Pläne einer überblicksmäßigen Kontrolle hätte unterziehen müssen, wobei ihr als sachkundige Stahlbaufirma der Planungsfehler sofort aufgefallen wäre; die Klägerin habe darüber hinaus auch für die Warnpflichtverletzung der Produktionsfirma einzustehen. Dazu ist zu erwägen:
Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch ein Verschulden seiner Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen kann, der dann einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat (Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 20 ff mit ausführlichen Literaturhinweisen; Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 mwN). Strittig ist in der Lehre, unter welchen Voraussetzungen das Gehilfenverhalten dem Geschädigten zuzurechnen ist und wie der dogmatische Ansatz bei Bejahung der Gehilfenhaftung - insbesondere auch im Zusammenhang mit Warnpflichtverletzungen - zu wählen ist (Karollus in JBl 1992, 115 und in ÖJZ 1994, 257 ff; Dullinger aaO, 95 ff; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 70 ff). Insbesondere ist auch strittig, ob für die Zurechnung von Hilfspersonen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu treffen ist, ob also eine Zurechnung nach Risiko- oder nach Schadenersatzregeln zu erfolgen hat (Rebhahn in Schwimann, ABGB**2 Rz 16 zu § 1168) oder ob diese Differenzierung für die Frage eines Gehilfenmitverschuldens keine Rolle spielt (letzteres bejahend 7 Ob 34/91 und JBl 1992, 523 mit Anmerkung Dullinger, Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex delicto, JBl 1992, 407).Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch ein Verschulden seiner Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen kann, der dann einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat (Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 20 ff mit ausführlichen Literaturhinweisen; Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 mwN). Strittig ist in der Lehre, unter welchen Voraussetzungen das Gehilfenverhalten dem Geschädigten zuzurechnen ist und wie der dogmatische Ansatz bei Bejahung der Gehilfenhaftung - insbesondere auch im Zusammenhang mit Warnpflichtverletzungen - zu wählen ist (Karollus in JBl 1992, 115 und in ÖJZ 1994, 257 ff; Dullinger aaO, 95 ff; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 70 ff). Insbesondere ist auch strittig, ob für die Zurechnung von Hilfspersonen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu treffen ist, ob also eine Zurechnung nach Risiko- oder nach Schadenersatzregeln zu erfolgen hat (Rebhahn in Schwimann, ABGB**2 Rz 16 zu Paragraph 1168,) oder ob diese Differenzierung für die Frage eines Gehilfenmitverschuldens keine Rolle spielt (letzteres bejahend 7 Ob 34/91 und JBl 1992, 523 mit Anmerkung Dullinger, Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex delicto, JBl 1992, 407).
Wenn auch die Rechtsprechung zum gesamten Problemkreis nicht einheitlich ist, so wurde doch die Fallkonstellation, daß sich der Werkbesteller bei der Abwicklung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Werkunternehmer einer sachkundigen Hilfsperson bedient, insbesondere dann, wenn diese Hilfsperson dem Werkunternehmer gegenüber als Repräsentant des Werkbestellers auftritt (so im Regelfall etwa der auch mit der Bauaufsicht betraute Architekt), von der Rechtsprechung (im Anschluß an Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff, dem auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 beipflichtet) einhellig dahin gelöst, daß das Verschulden der Hilfsperson (etwa bei Vorliegen eines Planungsfehlers des Architekten) dem Werkbesteller zuzurechnen ist (8 Ob 630/84; SZ 57/18 = JBl 1984, 556 = RdW 1984, 274 mwN; SZ 58/7; JBl 1992, 114 [Karollus]; RdW 1997, 528; siehe auch Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 48f mwN). Die Verschuldenszurechnung des Gehilfen auf seiten des Werkbestellers wurde bei der Frage der Warnpflichtverletzung darüber hinaus vom Obersten Gerichtshof auch schon ganz allgemein für fachkundige Vorunternehmer bejaht, wenn diese nicht den Stoff, sondern Beratung, Gutachten, Pläne uä lieferten, ohne daß auf die Repräsentanteneigenschaft abgestellt wurde (EvBl 1971/308; SZ 57/18; SZ 58/7; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521 [Iro]). Es wurde auch schon ausgesprochen, daß die Beistellung von Bauplänen eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB bedeutet (JBl 1985, 622; 4 Ob 606/87).Wenn auch die Rechtsprechung zum gesamten Problemkreis nicht einheitlich ist, so wurde doch die Fallkonstellation, daß sich der Werkbesteller bei der Abwicklung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Werkunternehmer einer sachkundigen Hilfsperson bedient, insbesondere dann, wenn diese Hilfsperson dem Werkunternehmer gegenüber als Repräsentant des Werkbestellers auftritt (so im Regelfall etwa der auch mit der Bauaufsicht betraute Architekt), von der Rechtsprechung (im Anschluß an Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff, dem auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 beipflichtet) einhellig dahin gelöst, daß das Verschulden der Hilfsperson (etwa bei Vorliegen eines Planungsfehlers des Architekten) dem Werkbesteller zuzurechnen ist (8 Ob 630/84; SZ 57/18 = JBl 1984, 556 = RdW 1984, 274 mwN; SZ 58/7; JBl 1992, 114 [Karollus]; RdW 1997, 528; siehe auch Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 48f mwN). Die Verschuldenszurechnung des Gehilfen auf seiten des Werkbestellers wurde bei der Frage der Warnpflichtverletzung darüber hinaus vom Obersten Gerichtshof auch schon ganz allgemein für fachkundige Vorunternehmer bejaht, wenn diese nicht den Stoff, sondern Beratung, Gutachten, Pläne uä lieferten, ohne daß auf die Repräsentanteneigenschaft abgestellt wurde (EvBl 1971/308; SZ 57/18; SZ 58/7; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521 [Iro]). Es wurde auch schon ausgesprochen, daß die Beistellung von Bauplänen eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB bedeutet (JBl 1985, 622; 4 Ob 606/87).
Der erkennende Senat teilt mit dem Berufungsgericht zunächst die vom überwiegenden Teil der Lehre vertretene Ansicht, daß sich der Werkbesteller nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen muß, sondern ein Mitverschulden nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat (Dullinger JBl 1990, 96; Kletecka aaO 76; Karollus JBl 1992, 118, der für die Tragung des Sachverständigenrisikos auf das Vorliegen eines besonderen Zurechnungsmoments abstellt; Welser aaO 48; Rebhahn aaO 17; Iro in ÖJZ 1983, 513 und in JBl 1993, 524 einschränkend auf Fälle eines Verschuldens nur jener Personen, deren sich der Werkbesteller nicht als "Repräsentanten" zur Abwicklung des Vertrages mit dem Werkunternehmer bedient hat). Dieser Gedanke liegt bereits der Entscheidung ecolex 1995, 714 zugrunde. Gleichzeitig ist aber auch die vom Berufungsgericht im Anschluß an Rebhahn (aaO Rz 17) vertretene Leitlinie zu billigen, daß das Einschalten eines Gehilfen den Besteller weder besser noch schlechter stellt als wenn er selbst handelte.
Nach den Feststellungen war die Klägerin zwar nicht vertraglich verpflichtet, die in ihrem Auftrag von dritter Seite angefertigten Pläne vor der Weitergabe an die Beklagte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Werkbestellers, von ihm bei Dritten in Auftrag gegebene Vorarbeiten, auf die ein weiterer Werkunternehmer aufzubauen hat, auf ihre Tauglichkeit hin zu kontrollieren. Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles liegt nun aber darin, daß die Klägerin selbst im Stahlbau tätig ist und sich von der Beklagten den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns hätte entgegenhalten lassen müssen, falls sie die Stahlträger selbst auf Grund der Pläne der Beklagten fehlerhaft produziert hätte, weil sie diese Pläne (trotz ihrer Kenntnisse als Fachunternehmen) nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft oder bei einer solchen Prüfung den Fehler nicht erkannt hat. Dadurch, daß sich die Klägerin auch zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, konnte aber die Rechtsstellung der Beklagten nicht verschlechtert werden. Das anzuwendende Prinzip der Gleichbehandlung der Beteiligten unabhängig davon, ob nun auf Geschädigtenseite ein Gehilfe eingeschaltet worden ist oder nicht, bedingt daher, das Verschulden der Produktionsfirma der Klägerin zuzurechnen. Weil die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers grundsätzlich höher zu veranschlagen ist als jene des Werkbestellers, der sich auch bei Einschaltung eines Sachverständigen (bzw hier zusätzlich: bei eigener Sachkunde) letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraute, erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt (vgl. auch JBl 1987, 44). Auf die von der Revision angeschnittene Frage der Verletzung von Koordinationspflichten kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Pflichten der Klägerin allenfalls gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, nicht aber gegenüber der Beklagten bestanden.Nach den Feststellungen war die Klägerin zwar nicht vertraglich verpflichtet, die in ihrem Auftrag von dritter Seite angefertigten Pläne vor der Weitergabe an die Beklagte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Werkbestellers, von ihm bei Dritten in Auftrag gegebene Vorarbeiten, auf die ein weiterer Werkunternehmer aufzubauen hat, auf ihre Tauglichkeit hin zu kontrollieren. Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles liegt nun aber darin, daß die Klägerin selbst im Stahlbau tätig ist und sich von der Beklagten den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns hätte entgegenhalten lassen müssen, falls sie die Stahlträger selbst auf Grund der Pläne der Beklagten fehlerhaft produziert hätte, weil sie diese Pläne (trotz ihrer Kenntnisse als Fachunternehmen) nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft oder bei einer solchen Prüfung den Fehler nicht erkannt hat. Dadurch, daß sich die Klägerin auch zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, konnte aber die Rechtsstellung der Beklagten nicht verschlechtert werden. Das anzuwendende Prinzip der Gleichbehandlung der Beteiligten unabhängig davon, ob nun auf Geschädigtenseite ein Gehilfe eingeschaltet worden ist oder nicht, bedingt daher, das Verschulden der Produktionsfirma der Klägerin zuzurechnen. Weil die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers grundsätzlich höher zu veranschlagen ist als jene des Werkbestellers, der sich auch bei Einschaltung eines Sachverständigen (bzw hier zusätzlich: bei eigener Sachkunde) letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraute, erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt vergleiche auch JBl 1987, 44). Auf die von der Revision angeschnittene Frage der Verletzung von Koordinationspflichten kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Pflichten der Klägerin allenfalls gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, nicht aber gegenüber der Beklagten bestanden.
Der Revision war deshalb teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klägerin in Anrechnung eines Mitverschuldens den erlittenen Schaden im Umfang von einem Drittel selbst zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung ist im § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch im § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Klägerin hat in erster Instanz (ungeachtet der geringfügigen Einschränkung des Klagebegehrens) mit rund einem Viertel ihres Begehrens obsiegt, weshalb sie die Pauschalgebühr und die von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren mit diesem Bruchteil ersetzt erhält, der Beklagten und der Nebenintervenientin hingegen je die Hälfte derer Prozeßkosten sowie jenen Teil der von der Beklagten erlegten bzw. gegenüber dem Bund zu tragenden Sachverständigengebühren zu ersetzen hat, der ein Viertel übersteigt (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote der Beklagten und der Nebenintervenientin 72 %, was einen Kostenersatzanspruch von 44% ihrer Anwaltskosten (bzw. 72% der von der Beklagten entrichteten Pauschalgebühr) zur Folge hat. Infolge Abänderung des Urteils wurden sowohl der Beschluß des Erstgerichtes vom 17. 2. 1998 (ON 51) über ergänzende Kosten als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenrekurs gegenstandslos; daher war der Kostenantrag der Beklagten vom 26. 2. 1998 (ON 50) bei der Neufassung des Urteils zu berücksichtigen, während der Klägerin im Rekursverfahren mangels hypothetischen Erfolges (unter Zugrundelegung der Kostenentscheidung erster Instanz bei richtiger Entscheidung in der Hauptsache) kein Kostenersatz zusteht.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch im Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die Klägerin hat in erster Instanz (ungeachtet der geringfügigen Einschränkung des Klagebegehrens) mit rund einem Viertel ihres Begehrens obsiegt, weshalb sie die Pauschalgebühr und die von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren mit diesem Bruchteil ersetzt erhält, der Beklagten und der Nebenintervenientin hingegen je die Hälfte derer Prozeßkosten sowie jenen Teil der von der Beklagten erlegten bzw. gegenüber dem Bund zu tragenden Sachverständigengebühren zu ersetzen hat, der ein Viertel übersteigt (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote der Beklagten und der Nebenintervenientin 72 %, was einen Kostenersatzanspruch von 44% ihrer Anwaltskosten (bzw. 72% der von der Beklagten entrichteten Pauschalgebühr) zur Folge hat. Infolge Abänderung des Urteils wurden sowohl der Beschluß des Erstgerichtes vom 17. 2. 1998 (ON 51) über ergänzende Kosten als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenrekurs gegenstandslos; daher war der Kostenantrag der Beklagten vom 26. 2. 1998 (ON 50) bei der Neufassung des Urteils zu berücksichtigen, während der Klägerin im Rekursverfahren mangels hypothetischen Erfolges (unter Zugrundelegung der Kostenentscheidung erster Instanz bei richtiger Entscheidung in der Hauptsache) kein Kostenersatz zusteht.