Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte, zu denen auch das Kreditgeschäft zählt.
Ihr Kunde Peter W***** unterhielt bei ihr ein Gehaltskonto. Als er in Schulden geraten war und eine Vielzahl von Gläubigern gegen ihn Lohnexekution führte, strebte er eine Umschuldung an. Zu diesem Zweck wollte er bei der Beklagten einen Kredit aufnehmen, um daraus alle Gläubiger zu befriedigen und nur noch an einen Gläubiger Rückzahlungen zu leisten. Peter W***** war Mitarbeiter im E*****-Werk; der dortige Zentralbetriebsratsobmann Adi M***** vermittelte ihm ein Gespräch mit Horst P*****, einem Angestellten der Beklagten. Diese arbeitet eng mit dem Betriebsrat der E*****-Werke zusammen. Um über einen möglichen Kredit zu entscheiden, war es notwendig, daß Peter W***** seinen gesamten Schuldenstand bekanntgab; dazu war er nicht in der Lage, weil er ihn nicht kannte. Damit die Beklagte tatsächlich eine Bonitätsprüfung ihres Kunden durchführen, also erfahren konnte, welche Schulden Peter W***** hatte, schlug Horst P***** vor, daß die Beklagte diese Erhebungen für Peter W***** führe, und wies darauf hin, daß dazu eine Vollmacht notwendig sei.
Horst P***** ließ Peter W***** folgenden Text unterfertigen:
"VOLLMACHT
mit welcher ich der
B*****
AKTIENGESELLSCHAFT
Filiale K*****
in allen meinen Angelegenheiten Vollmacht für mich und meine Erben erteile und überdies ermächtige, mich und meine Erben sowohl vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden als auch außergerichtlich und außerbehördlich zu vertreten.
K*****, 27. 01. 1997"
Weder Peter W***** noch Horst P***** sahen die Verwendung der Vollmacht zu dem Zweck vor, daß die Beklagte ihren Kunden vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden vertreten werde, noch dazu, um von den Gläubigern allenfalls einen Nachlaß zu erreichen. Tatsächlich verwendete die Beklagte diese Vollmacht, um an Gläubiger Peter W*****s mit Schreiben (vom 6. 2. 1997) folgenden Inhalts heranzutreten:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Vorerst zeigen wir Ihnen an, daß wir gem. beiliegender Vollmacht, Herrn Peter W***** vertreten. Wir versuchen, gemeinsam mit Herrn W*****, eine Regelung seiner Gesamtverbindlichkeiten zu erreichen.
In diesem Zusammenhang ersuchen wir Sie um Mitteilung über den bei Ihrer Mandantin... zum 28. 02. 1997 aushaftenden Gesamtsaldo".
Diese Vorgangsweise sollte eine Serviceleistung der Beklagten für ihre Kunden sein.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe mit der Vertretung des Kunden Peter W***** ihre Befugnis nach dem BWG überschritten und in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte gemäß § 8 RAO eingegriffen und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Parteien, sei es vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, außergerichtlich oder außerbehördlich, zu vertreten oder derartige Vertretungsleistungen anzubieten.Mit der Behauptung, die Beklagte habe mit der Vertretung des Kunden Peter W***** ihre Befugnis nach dem BWG überschritten und in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, RAO eingegriffen und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoßen, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Parteien, sei es vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, außergerichtlich oder außerbehördlich, zu vertreten oder derartige Vertretungsleistungen anzubieten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Aus dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Schreibens vom 6. 2. 1997 gehe eindeutig hervor, daß die Beklagte lediglich eine Mitteilung über den aushaftenden Gesamtsaldo des jeweiligen Gläubigers habe ermitteln wollen, um eine Umschuldung zu prüfen. Peter W***** habe ihr lediglich die Ermächtigung erteilt, die Salden bei den Gläubigern abzufragen; ein darüber hinausgehender Vertretungsauftrag sei nicht erteilt worden. Die Abfrage des konkreten Schuldenstands eines Kreditwerbers sei für die Beurteilung der Gewährung eines Darlehens - hier eines Umschuldungsdarlehens - wesentlicher Bestandteil des Kreditgeschäfts einer Bank. Die Beklagte habe somit ihren Geschäftsbereich nicht überschritten. Sie habe keine wettbewerbswidrige Handlung vorgenommen. Die bloße Entgegennahme der Vollmacht - die nur ein rechtliches Können bedeute - sei keine Handlung, die in die den Rechtsanwälten vorbehaltene Parteienvertretung eingreife. Die Beklagte stehe mit den Rechtsanwälten in keinem Wettbewerbsverhältnis. Sie habe auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe mit der Vertretung ihres Kunden W***** ihre Befugnis nach dem BWG überschritten und in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte gemäß § 8 RAO eingegriffen. Ihr Verhalten sei daher wettbewerbswidrig. Die Bereitschaft der Bank, Obliegenheiten des Kunden zu übernehmen, könne nur als Serviceleistung betrachtet werden; einer solchen Geschäftstätigkeit sei aber die Wettbewerbsabsicht unterstellt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe mit der Vertretung ihres Kunden W***** ihre Befugnis nach dem BWG überschritten und in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, RAO eingegriffen. Ihr Verhalten sei daher wettbewerbswidrig. Die Bereitschaft der Bank, Obliegenheiten des Kunden zu übernehmen, könne nur als Serviceleistung betrachtet werden; einer solchen Geschäftstätigkeit sei aber die Wettbewerbsabsicht unterstellt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da die Rechtsanwaltskammern auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, sei die Aktivlegitimation der Klägerin für Klagen gegen Nichtmitglieder zu bejahen. Auch Handlungen zur Vorbereitung eines künftigen Wettbewerbs seien Wettbewerbshandlungen. Nach den Feststellungen habe die Beklagte aber nicht die Absicht gehabt, Peter W***** vor Gericht oder Verwaltungsbehörden zu vertreten oder für ihn bei den Gläubigern einen Nachlaß zu erwirken. Sie habe vielmehr nur den Schuldenstand für Peter W***** erheben wollen, wofür seine Vollmacht notwendig gewesen sei. Zu einer solchen Vertretungshandlung sei sie gemäß § 1 Abs 3 BWG berechtigt gewesen. Insoweit habe sie nicht gesetz- oder sittenwidrig gehandelt. Sie sei zwar dabei objektiv und subjektiv im Wettbewerb zu anderen Kreditinstituten gestanden; das bloße Erheben des Schuldenstands sei aber weder gesetz- noch sittenwidrig und daher auch nicht wettbewerbswidrig. Die Vorlage der Vollmacht an Peter W***** rechtfertige auch keine vorbeugende Unterlassungsklage, stehe doch fest, daß eine andere Verwendung der Vollmacht als zur Erhebung des Schuldenstands weder von Peter W***** noch von der Beklagten beabsichtigt war. In der Vorlage des Vollmachtsformulars könne daher auch nicht die Vorbereitung späteren wettbewerbswidrigen Verhaltens erblickt werden.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da die Rechtsanwaltskammern auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, sei die Aktivlegitimation der Klägerin für Klagen gegen Nichtmitglieder zu bejahen. Auch Handlungen zur Vorbereitung eines künftigen Wettbewerbs seien Wettbewerbshandlungen. Nach den Feststellungen habe die Beklagte aber nicht die Absicht gehabt, Peter W***** vor Gericht oder Verwaltungsbehörden zu vertreten oder für ihn bei den Gläubigern einen Nachlaß zu erwirken. Sie habe vielmehr nur den Schuldenstand für Peter W***** erheben wollen, wofür seine Vollmacht notwendig gewesen sei. Zu einer solchen Vertretungshandlung sei sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BWG berechtigt gewesen. Insoweit habe sie nicht gesetz- oder sittenwidrig gehandelt. Sie sei zwar dabei objektiv und subjektiv im Wettbewerb zu anderen Kreditinstituten gestanden; das bloße Erheben des Schuldenstands sei aber weder gesetz- noch sittenwidrig und daher auch nicht wettbewerbswidrig. Die Vorlage der Vollmacht an Peter W***** rechtfertige auch keine vorbeugende Unterlassungsklage, stehe doch fest, daß eine andere Verwendung der Vollmacht als zur Erhebung des Schuldenstands weder von Peter W***** noch von der Beklagten beabsichtigt war. In der Vorlage des Vollmachtsformulars könne daher auch nicht die Vorbereitung späteren wettbewerbswidrigen Verhaltens erblickt werden.