Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG P*****; der Beklagte ist (als Einzelrechtsnachfolger von Ruth und Horst P*****) seit 1992 Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ ***** KG P*****. § 35 Abs 5 und 6 der niederösterreichischen Bauordnung 1976 (nöBauO) bestimmen unter anderem, dass Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden ausnahmsweise dann, wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen, mit Zustimmung der Anrainer auf die Dauer von höchstens 25 Jahren bewilligt werden können. Mit Bescheid der Stadtgemeinde P***** vom 25. 4. 1991 wurde den Klägern der Umbau ihres Hauses zu einem Zweifamilienhaus unter der Bedingung genehmigt, dass die baubehördliche Bewilligung für den Einbau von vier Nebenfenstern in die an der Nachbargrenze zur Parzelle Nr 485/1 bestehende Brandwand erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer und auf eine maximale Dauer von 25 Jahren erteilt wird.Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG P*****; der Beklagte ist (als Einzelrechtsnachfolger von Ruth und Horst P*****) seit 1992 Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ ***** KG P*****. Paragraph 35, Absatz 5 und 6 der niederösterreichischen Bauordnung 1976 (nöBauO) bestimmen unter anderem, dass Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden ausnahmsweise dann, wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen, mit Zustimmung der Anrainer auf die Dauer von höchstens 25 Jahren bewilligt werden können. Mit Bescheid der Stadtgemeinde P***** vom 25. 4. 1991 wurde den Klägern der Umbau ihres Hauses zu einem Zweifamilienhaus unter der Bedingung genehmigt, dass die baubehördliche Bewilligung für den Einbau von vier Nebenfenstern in die an der Nachbargrenze zur Parzelle Nr 485/1 bestehende Brandwand erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer und auf eine maximale Dauer von 25 Jahren erteilt wird.
Die Kläger begehren das Urteil,
a) der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen schriftlich den bescheidmäßig ausgeführten Öffnungen in der südseitigen Feuermauer des Hauses P*****, zuzustimmen;
in eventu, es werde festgestellt, dass der Beklagte als Rechtsnachfolger der Ruth P*****, welche die im Bescheid B-133/9-Ki-1047/3-1991 vom 25. 4. 1991 vorgesehene Zustimmung gemäß § 35 Abs 5 und 6 der nöBauO 1976 für den Einbau von vier Stück Nebenfenstern in die an der Nachbargrenze zur Parzelle 485/1 bestehenden Brandwand auf eine maximale Dauer von 25 Jahren in der gesetzlich vorgesehenen Form erteilte, worauf die Kläger Nebenfenster ordnungsgemäß in bescheid- und gesetzeskonformer Weise einbauten, seine zur Erlassung des diesbezüglichen Benützungsbewilligungsbescheids formell notwendige Zustimmung gemäß § 9 nöBauO nicht verweigern könne, mit Rechtskraft dieses Urteiles werde die fehlende Zustimmung des Beklagten ersetzt;in eventu, es werde festgestellt, dass der Beklagte als Rechtsnachfolger der Ruth P*****, welche die im Bescheid B-133/9-Ki-1047/3-1991 vom 25. 4. 1991 vorgesehene Zustimmung gemäß Paragraph 35, Absatz 5 und 6 der nöBauO 1976 für den Einbau von vier Stück Nebenfenstern in die an der Nachbargrenze zur Parzelle 485/1 bestehenden Brandwand auf eine maximale Dauer von 25 Jahren in der gesetzlich vorgesehenen Form erteilte, worauf die Kläger Nebenfenster ordnungsgemäß in bescheid- und gesetzeskonformer Weise einbauten, seine zur Erlassung des diesbezüglichen Benützungsbewilligungsbescheids formell notwendige Zustimmung gemäß Paragraph 9, nöBauO nicht verweigern könne, mit Rechtskraft dieses Urteiles werde die fehlende Zustimmung des Beklagten ersetzt;
b) der Beklagte hafte den Klägern zur ungeteilten Hand für alle Schäden, die den Klägern durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung seit 13. Februar 1998 aufgrund der Ausnahme der Brandwand zur Parzelle Nr 485/1 von der bescheidmäßigen Benützungsbewilligung der Stadtgemeinde P***** entstehen.
Mit Bescheid vom 25. 4. 1991 sei den Klägern die Baubewilligung zur Sanierung und Erweiterung ihres Hauses bewilligt worden. Die Bewilligung für den Einbau von vier Nebenfenstern in die an der Nachbargrenze zur Parzelle 485/1 bestehende Brandwand sei ihnen gemäß § 35 Abs 5 und 6 nöBauO erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer auf eine maximale Dauer von 25 Jahren erteilt worden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit sei jedoch im Gesetz nicht enthalten. Die damalige Mehrheitseigentümerin der Nachbarliegenschaft Ruth P***** habe im Winter 1991/92 mündlich auch im Namen des Minderheitseigentümers Horst P*****, den sie in sämtlichen das Grundstück betreffenden Angelegenheiten stets vertreten habe, die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fensteröffnungen in der Feuermauer des Objektes der Kläger erteilt. Entsprechend dieser Zustimmung seien im Juni 1992 drei Fenster eingebaut worden. Der Beklagte sei als Einzelrechtsnachfolger der seinerzeitigen Grundstückseigentümer an Rechtsgestaltungserklärungen seiner Vorgänger bezüglich des übertragenen Grundstücks gebunden. Dies ergebe sich aus der Dinglichkeit der Bescheidwirkung gemäß §§ 9, 19 nöBauO. Der Beklagte verweigere im Verfahren zur Erlangung der Benützungsbewilligung grundlos, schikanös und in der bloßen Absicht, die Kläger zu schädigen, die von der Baubehörde von ihm eingeforderte schriftliche Zustimmungserklärung. Die Baubehörde beabsichtige daher die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Entfernung der Fenster und zur Schließung der Maueröffnungen, wodurch den Klägern ein derzeit noch nicht bezifferbarer Schaden entstehe.Mit Bescheid vom 25. 4. 1991 sei den Klägern die Baubewilligung zur Sanierung und Erweiterung ihres Hauses bewilligt worden. Die Bewilligung für den Einbau von vier Nebenfenstern in die an der Nachbargrenze zur Parzelle 485/1 bestehende Brandwand sei ihnen gemäß Paragraph 35, Absatz 5 und 6 nöBauO erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer auf eine maximale Dauer von 25 Jahren erteilt worden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit sei jedoch im Gesetz nicht enthalten. Die damalige Mehrheitseigentümerin der Nachbarliegenschaft Ruth P***** habe im Winter 1991/92 mündlich auch im Namen des Minderheitseigentümers Horst P*****, den sie in sämtlichen das Grundstück betreffenden Angelegenheiten stets vertreten habe, die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fensteröffnungen in der Feuermauer des Objektes der Kläger erteilt. Entsprechend dieser Zustimmung seien im Juni 1992 drei Fenster eingebaut worden. Der Beklagte sei als Einzelrechtsnachfolger der seinerzeitigen Grundstückseigentümer an Rechtsgestaltungserklärungen seiner Vorgänger bezüglich des übertragenen Grundstücks gebunden. Dies ergebe sich aus der Dinglichkeit der Bescheidwirkung gemäß Paragraphen 9, 19, nöBauO. Der Beklagte verweigere im Verfahren zur Erlangung der Benützungsbewilligung grundlos, schikanös und in der bloßen Absicht, die Kläger zu schädigen, die von der Baubehörde von ihm eingeforderte schriftliche Zustimmungserklärung. Die Baubehörde beabsichtige daher die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Entfernung der Fenster und zur Schließung der Maueröffnungen, wodurch den Klägern ein derzeit noch nicht bezifferbarer Schaden entstehe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Im Baubewilligungsbescheid für die Kläger werde die baubehördliche Bewilligung für den Einbau der Nebenfenster in die Brandwand erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer erteilt. Mit diesem Wortlaut sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb es unbeachtlich sei, dass § 35 nöBauO das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht vorsehe. Die Behauptung, Ruth P***** habe eine mündliche Zustimmung zur Errichtung der Fensteröffnungen in der Feuermauer erteilt, sei frei erfunden. In der dem Bescheid vom 25. 4. 1991 vorausgegangenen Bauverhandlung habe der Hausverwalter der Rechtsvorgänger des Beklagten erklärt, er werde wegen der Zustimmung zur Errichtung der Nebenfenster Rücksprache mit den Grundeigentümern halten und könne keine verbindliche Zustimmung abgeben. Darüber hinaus hätten die Kläger den Beklagten mit Brief vom 19. 6. 1992 ausdrücklich um Zustimmung zu diesen Fenster ersucht, der Beklagte habe die Zustimmung verweigert und sei auch rechtlich nicht verhalten, eine solche Zustimmung zu erteilen.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Im Baubewilligungsbescheid für die Kläger werde die baubehördliche Bewilligung für den Einbau der Nebenfenster in die Brandwand erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer erteilt. Mit diesem Wortlaut sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb es unbeachtlich sei, dass Paragraph 35, nöBauO das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht vorsehe. Die Behauptung, Ruth P***** habe eine mündliche Zustimmung zur Errichtung der Fensteröffnungen in der Feuermauer erteilt, sei frei erfunden. In der dem Bescheid vom 25. 4. 1991 vorausgegangenen Bauverhandlung habe der Hausverwalter der Rechtsvorgänger des Beklagten erklärt, er werde wegen der Zustimmung zur Errichtung der Nebenfenster Rücksprache mit den Grundeigentümern halten und könne keine verbindliche Zustimmung abgeben. Darüber hinaus hätten die Kläger den Beklagten mit Brief vom 19. 6. 1992 ausdrücklich um Zustimmung zu diesen Fenster ersucht, der Beklagte habe die Zustimmung verweigert und sei auch rechtlich nicht verhalten, eine solche Zustimmung zu erteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf Feststellungen allein auf Grund von Urkunden und vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, nach dem Wortlaut des baubehördlichen Bewilligungsbescheids sei davon auszugehen, dass die Baubehörde nur ihre Absicht kundgetan habe, eine Baubewilligung nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Anrainer zum Fenstereinbau zu erteilen. Liege eine solche ausdrückliche Zustimmung der Rechtsvorgänger des Beklagten vor, sei der Beklagte daran gebunden. Damit hätten aber die Kläger keinerlei rechtliches Interesse, vom Beklagten eine Erklärung zu verlangen, die ohnedies schon vorliege. Ein Recht der Kläger auf schriftliche Zustimmung durch den Beklagten könne aus dem Bescheid nicht abgeleitet werden. Aus welchen Gründen sonst eine Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung, noch dazu in schriftlicher Form, bestünde, werde in der Klage gar nicht vorgebracht. Es sei offensichtlich, dass die Kläger Fenster in der Feuermauer ohne baubehördliche Bewilligung angebracht hätten und jetzt mit einem Abbruchbescheid der Baubehörde rechnen müssten.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die mündliche Zustimmung eines Liegenschaftseigentümers zu einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück dessen Einzelrechtsnachfolger binde und ob dieser oder die Voreigentümer zur Ausstellung einer schriftlichen Urkunde über die Zustimmung verpflichtet seien. Ob die Unterlassung der Parteienvernehmung der Kläger als relevanter Verfahrensmangel zu beurteilen sei, hänge davon ab, ob die mündliche Zustimmung seiner Rechtsvorgänger den Beklagten als Einzelrechtsnachfolger binde oder ob diese Zustimmung nur obligatorische Wirkung zwischen den seinerzeitigen Liegenschaftseigentümern entfalte. Dieses Problem sei vor allem bei der Beurteilung der Schriftform von Verträgen behandelt worden. Werde die Schriftform bereits für den Abschluss des Vertrages vorgeschrieben, so komme durch mündliche Vereinbarung ein verbindlicher Vertrag nicht zustande. Verlange das Gesetz lediglich für die Durchführung der Vereinbarung die Schriftform, wie etwa bei der Verbücherung von Liegenschaftskäufen, so hänge die Gültigkeit des Vertrages nicht von der Einhaltung der Schriftform ab. Da die nöBauO die Zustimmung des Anrainers ohne Formvorschrift verlange und nur der Bescheid die Bewilligung von der Auflage der schriftlichen Zustimmung abhängig mache, entfalte bereits die mündliche Zustimmung die in der nöBauO vorgesehene Wirkung. Deshalb sei auch der Einzelrechtsnachfolger an diese Zustimmungserklärung gebunden, selbst wenn die vom Bescheid im Bauverfahren - offenbar aus Beweissicherungsgründen - verlangte Schriftlichkeit nicht vorliege. In diesem Fall sei aber der Liegenschaftskäufer verpflichtet, die Zustimmungserklärung schriftlich abzugeben, wenn sie von seinem Rechtsvorgänger mündlich erteilt worden sei. Die unterlassene Parteienvernehmung bewirke somit einen relevanten Verfahrensmangel und führe zur Aufhebung der Entscheidung.