Entscheidung 4 Ob 285/98k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-GmbH, ***** vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Theodor M*****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. August 1998, GZ 6 R 146/98g-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte wirft der Klägerin in dem auf seine Veranlassung veröffentlichten Artikel zusammengefaßt vor, nicht Originalbrillenfassungen miteinander zu vergleichen, sondern "Fälschungen aus dubiosen Kanälen" zum Verkauf anzubieten. Gleichzeitig unterstellt er der Klägerin, von den "Fälschungen" gewußt zu haben. Jede dieser Behauptungen (aktives Tun und Wissen um die "Fälschungen") wäre für sich allein einem Unterlassungsgebot zugänglich.
Die Klägerin hat jedoch mit der Formulierung ihres Sicherungsantrages ein Unterlassungsgebot begehrt, das beide Tatbestandsvoraussetzungen (Tun und Wissen) in einem einheitlichen Begehren kumulativ verbindet. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß erlassen. Eine Exekution auf Grund dieser Sicherungsverfügung wäre daher nur unter der (kumulativen) Voraussetzung zu bewilligen, daß der Beklagte nicht nur behauptet, die Klägerin vergleiche nicht Originalbrillenfassungen, und biete Fälschungen aus dubiosen Kanälen zum Verkauf an, sondern zugleich auch zum Ausdruck bringt, daß der Klägerin dies bekannt sei. Gerade dieses Gebot bekämpft der Beklagte in seinem Revisionsrekurs aber nicht mehr. Es mangelt ihm daher an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer.
Der Revisionsrekurs wird aus diesen Überlegungen zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00285.98K.1110.000
Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_0040OB00285_98K0000_000