Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf die in der deutschen Rechtsprechung und Lehre sowie im österreichischen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Übergang der Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft auf die eingetragene GmbH ohne besondere Genehmigung oder Schuldübernahme durch die GmbH zugelassen. Auf diese Rechtsprechung und Lehre bezieht sich der Beklagte. Er macht geltend, daß er den Mietvertrag für die Vorgesellschaft abgeschlossen habe. Eine nachträgliche Genehmigung durch die GmbH sei nicht erforderlich gewesen, weil er weder vollmachtslos noch in Überschreitung seiner Vollmacht gehandelt habe.
Die Kläger haben vorgebracht, den Klagebetrag mit dem Beklagten als Abstandszahlung vereinbart zu haben. Hilfsweise haben sie ihr Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes und den mit der S***** GmbH mündlich geschlossenen Mietvertrag gestützt. Insoweit haben sie die Haftung des Beklagten als Handelnder im Sinne des § 2 GmbHG in Anspruch genommen.Die Kläger haben vorgebracht, den Klagebetrag mit dem Beklagten als Abstandszahlung vereinbart zu haben. Hilfsweise haben sie ihr Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes und den mit der S***** GmbH mündlich geschlossenen Mietvertrag gestützt. Insoweit haben sie die Haftung des Beklagten als Handelnder im Sinne des Paragraph 2, GmbHG in Anspruch genommen.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist im Zusammenhang mit der behaupteten Haftung des Beklagten als Handelnder gemäß § 2 GmbHG von Bedeutung. Primäre Anspruchsgrundlage ist aber die von den Klägern behauptete und auch bewiesene Vereinbarung mit dem Beklagten. Danach hat der Beklagte den Klägern eine Abstandszahlung von 70.000 S netto zugesagt. Diesen Betrag haben die Kläger ihm auch in Rechnung gestellt.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist im Zusammenhang mit der behaupteten Haftung des Beklagten als Handelnder gemäß Paragraph 2, GmbHG von Bedeutung. Primäre Anspruchsgrundlage ist aber die von den Klägern behauptete und auch bewiesene Vereinbarung mit dem Beklagten. Danach hat der Beklagte den Klägern eine Abstandszahlung von 70.000 S netto zugesagt. Diesen Betrag haben die Kläger ihm auch in Rechnung gestellt.
Nach den Feststellungen hat der Beklagte bei Vereinbarung der Abstandszahlung im eigenen Namen und nicht im Namen der (schon errichteten, aber noch nicht eingetragenen) GmbH gehandelt. Damit fehlt aber eine Grundvoraussetzung für eine Haftung des Beklagten als Handelnder im Sinne des § 2 HGB:Nach den Feststellungen hat der Beklagte bei Vereinbarung der Abstandszahlung im eigenen Namen und nicht im Namen der (schon errichteten, aber noch nicht eingetragenen) GmbH gehandelt. Damit fehlt aber eine Grundvoraussetzung für eine Haftung des Beklagten als Handelnder im Sinne des Paragraph 2, HGB:
Nach § 2 Abs 1 GmbHG besteht die Gesellschaft als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Abs 2 regelt die "Schuldübernahme" durch die eingetragene GmbH: Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.Nach Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG besteht die Gesellschaft als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Absatz 2, regelt die "Schuldübernahme" durch die eingetragene GmbH: Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
§ 2 GmbHG erfaßt nur Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft. Ob darunter Handeln im Namen der Vorgesellschaft, Handeln im Namen der künftigen Gesellschaft oder Handeln im Namen sowohl der Vorgesellschaft als auch der künftigen Gesellschaft zu verstehen ist, ist umstritten. Nach neuerer Auffassung ist es unerheblich, ob im Namen der Vorgesellschaft oder der künftigen Gesellschaft gehandelt wird; in beiden Fällen liegt Handeln "im Namen der Gesellschaft" im Sinne des § 2 GmbHG vor (s Geist, Grundprobleme der Kapital-Vorgesellschaft 118f mwN; zum mit § 2 GmbHG insoweit inhaltsgleichen § 34 AktG s Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz**n § 34 Rz 15, jeweils mwN).Paragraph 2, GmbHG erfaßt nur Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft. Ob darunter Handeln im Namen der Vorgesellschaft, Handeln im Namen der künftigen Gesellschaft oder Handeln im Namen sowohl der Vorgesellschaft als auch der künftigen Gesellschaft zu verstehen ist, ist umstritten. Nach neuerer Auffassung ist es unerheblich, ob im Namen der Vorgesellschaft oder der künftigen Gesellschaft gehandelt wird; in beiden Fällen liegt Handeln "im Namen der Gesellschaft" im Sinne des Paragraph 2, GmbHG vor (s Geist, Grundprobleme der Kapital-Vorgesellschaft 118f mwN; zum mit Paragraph 2, GmbHG insoweit inhaltsgleichen Paragraph 34, AktG s Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz**n Paragraph 34, Rz 15, jeweils mwN).
Voraussetzung ist aber immer, daß der Handelnde im Namen der Gesellschaft und nicht im eigenen Namen auftritt. Handelt er im eigenen Namen, so ist § 2 GmbHG nicht anwendbar (s SZ 64/4; ecolex 1998, 138 [Fantur]; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar § 2 Rz 39 mwN). Der Handelnde haftet persönlich; seine Haftung kann nicht durch eine "Schuldübernahme" im Sinne § 2 Abs 2 GmbHG erlöschen. Ebensowenig kommt ein (automatischer) Übergang der Verbindlichkeit auf die eingetragene GmbH - sei es durch Gesamtrechtsnachfolge (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht**2 Rz 1/533;Voraussetzung ist aber immer, daß der Handelnde im Namen der Gesellschaft und nicht im eigenen Namen auftritt. Handelt er im eigenen Namen, so ist Paragraph 2, GmbHG nicht anwendbar (s SZ 64/4; ecolex 1998, 138 [Fantur]; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar Paragraph 2, Rz 39 mwN). Der Handelnde haftet persönlich; seine Haftung kann nicht durch eine "Schuldübernahme" im Sinne Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG erlöschen. Ebensowenig kommt ein (automatischer) Übergang der Verbindlichkeit auf die eingetragene GmbH - sei es durch Gesamtrechtsnachfolge (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht**2 Rz 1/533;
Koppensteiner aaO § 2 Rz 30f, jeweils mwN) oder infolge Identität von
Vorgesellschaft und eingetragener GmbH (Geist aaO 163; Grünwald,
Gedanken zum Verhältnis zwischen Vorgesellschaft und der "fertigen"
Kapitalgesellschaft, GesRZ 1996, 19 [22f]; Fantur, Das Haftungssystem
der GmbH-Vorgesellschaft 177f, jeweils mwN) - in Frage. Von der vom
Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob entgegen
der bisherigen Rechtsprechung (ua GesRZ 1986, 196 = RdW 1986, 305; NZ
1989, 101 = WBl 1989, 28; ecolex 1990, 153 = WBl 1990, 187; ecolex
1995, 102 = GesRZ 1995, 56) die Haftung des Handelnden mit der
Eintragung der GmbH auch endet, wenn es sich weder um Aufwendungen aus rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Geschäften handelt noch die GmbH das Geschäft, sei es ausdrücklich oder schlüssig, genehmigt, hängt die Entscheidung daher im vorliegenden Fall nicht ab.
Die Revision war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.