Aus den Entscheidungsgründen:
Richtig ist es, daß der Rechtsbegriff "Fachdienst" vom Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht bestimmt wird. Sein Inhalt muß daher aus dem Zusammenhang dieses Gesetzes entnommen werden, wobei auch sinngemäß § 6 GÜG. und die Dienstzweigeverordnung BGBl. 1948 Nr. 164 zu berücksichtigen sind. Danach bestehen insgesamt fünf Entlohnungsgruppen, nämlich: a) höherer Dienst, b) gehobener Fachdienst, c) Fachdienst, d) mittlerer Dienst, e) Hilfsdienst. Dieser Einteilung entsprechen die Verwendungsgruppen A bis E des § 6 GÜG. für öffentlich-rechtliche Bedienstete. Bei diesen gehören der Verwendungsgruppe A die Akademiker, der Verwendungsgruppe B die Maturanten an. Überdies wird sowohl die Verwendungsgruppe B gleich der Entlohnungsgruppe b als "gehobener Fachdienst" bezeichnet. Wenn sodann noch eine Verwendungsgruppe C bzw. eine Entlohnungsgruppe c besteht, so kann in dieser keine Tätigkeit mehr verlangt und erwartet werden, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag. Es muß vielmehr ein geringeres Allgemeinwissen, etwa jenes, das ein Hauptschüler erwirbt, und ein entsprechendes hinzukommendes Fachwissen sowie eine dieser Bildung entsprechende Tätigkeit ausreichen. Legt man diesen Maßstab an, so ist bei der festgestellten Tätigkeit des Klägers nicht zu erkennen, daß die Untergerichte bei ihrer Einordnung in die Verwendungsgruppe c geirrt hätten.Richtig ist es, daß der Rechtsbegriff "Fachdienst" vom Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht bestimmt wird. Sein Inhalt muß daher aus dem Zusammenhang dieses Gesetzes entnommen werden, wobei auch sinngemäß Paragraph 6, GÜG. und die Dienstzweigeverordnung Bundesgesetzblatt 1948 Nr. 164 zu berücksichtigen sind. Danach bestehen insgesamt fünf Entlohnungsgruppen, nämlich: a) höherer Dienst, b) gehobener Fachdienst, c) Fachdienst, d) mittlerer Dienst, e) Hilfsdienst. Dieser Einteilung entsprechen die Verwendungsgruppen A bis E des Paragraph 6, GÜG. für öffentlich-rechtliche Bedienstete. Bei diesen gehören der Verwendungsgruppe A die Akademiker, der Verwendungsgruppe B die Maturanten an. Überdies wird sowohl die Verwendungsgruppe B gleich der Entlohnungsgruppe b als "gehobener Fachdienst" bezeichnet. Wenn sodann noch eine Verwendungsgruppe C bzw. eine Entlohnungsgruppe c besteht, so kann in dieser keine Tätigkeit mehr verlangt und erwartet werden, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag. Es muß vielmehr ein geringeres Allgemeinwissen, etwa jenes, das ein Hauptschüler erwirbt, und ein entsprechendes hinzukommendes Fachwissen sowie eine dieser Bildung entsprechende Tätigkeit ausreichen. Legt man diesen Maßstab an, so ist bei der festgestellten Tätigkeit des Klägers nicht zu erkennen, daß die Untergerichte bei ihrer Einordnung in die Verwendungsgruppe c geirrt hätten.
Wenn die beklagte Partei meint, daß deswegen, weil der Lehrplan für Zeichenunterricht in den Hauptschulen die Tätigkeit "ähnliche Figuren vergrößern und verkleinern" vorsehe, das Übertragen einer Karte aus dem Maßstab 1 : 75.000 in jenen 1 : 200.000 keine Fachtätigkeit sei, so kann ihr nicht gefolgt werden. Daß die Übertragung von Landkarten in andere Maßstäbe in den Hauptschulen gelehrt werde, behauptet die beklagte Partei selbst nicht. Darin, daß er diese nicht durch die allgemeine Schulbildung vermittelte Tätigkeit geleistet hat, liegt aber eben die fachliche Arbeit des Klägers. Dazu kommt, daß der Kläger nicht nur eine schematische Übertragung vorgenommen hat, sondern, wie feststeht, die Karte so weit selbständig anlegte, als es ihm überlassen blieb, sie so einzurichten, daß etwaige spätere Veränderungen leicht eingetragen werden konnten. Ferner hat sogar diese vom Kläger hergestellte Karte später seiner Dienststelle als Grundlage für die weitere Herstellung solcher Karten gedient. Daß der Kläger die Straßen - wie in der Revision behauptet wird - unsachgemäß maßstabwidrig gezeichnet und daß er später bloß Veränderungen des Bodenbelags eingetragen hätte, steht nicht fest. Es ist im Gegenteil festgestellt worden, daß der Kläger alle Obliegenheiten zur vollen Zufriedenheit seiner Dienststelle erfüllte. Die festgestellten Tätigkeiten des Klägers, nämlich die Anlegung einer Straßenkarte für alle Bundesstraßen in Niederösterreich im Maßstab von 1 : 200.000 auf der Grundlage einer Karte 1 : 75.000, wobei diese Karte später als Muster verwendet wurde, sowie Eintragungen und Evidenthaltungen der Straßen einschließlich ihres Zustandes auf dieser Karte sind nach dem Vorgesagten von den Untergerichten mit Recht als solche des Fachdienstes und nicht bloß des mittleren Dienstes rechtlich gewertet worden.
Auf die Ausführungen in der Revision, die an die Aussage des Zeugen Dr. K. anknüpfen, ist nicht einzugehen, weil sie teils die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpfen, teils einen Sachverhalt, der nicht festgestellt ist, in den Prozeß einzuführen versuchen. Letzteres ist umso weniger zulässig, als in der Revision gar nicht die Mängelrüge erhoben wurde.
Des weiteren ist auch die vom Kläger durchgeführte Kontrolle von Anboten als fachliche Tätigkeit zu werten. Es ist dabei nicht so, daß es bloß darauf ankäme, "unter Zuhilfenahme der Grundrechnungsarten Addition und Multiplikation die in den Anboten der Firmen aufscheinenden Ziffern nachzuprüfen". Gerade die vorgelegte Anbotsabrechnung, auf die sich die beklagte Partei in der Revision beruft, zeigt, daß es sich um ein sehr umfängliches und nicht leicht überblickbares Rechenwerk handelt, wozu - wie gleichfalls in der Revision ausgeführt wird - kommt, daß es der Zweck der Tätigkeit des Klägers war, "einer von manchen Firmen vielleicht sogar absichtlich geübten Gepflogenheit, niedrigere Anbotsummen vorzutäuschen, begegnen zu können". Seine diesbezügliche Arbeit erforderte daher sowohl Fachkenntnisse wie auch eine erhebliche Kritikfähigkeit. Auch diese Tätigkeit ist daher als solche des Fachdienstes zu beurteilen.
Da sohin der Kläger - jedenfalls überwiegend - Arbeiten des Fachdienstes geleistet hat, ist seine Einstufung in die Entlohnungsgruppe c gerechtfertigt und daher die Revision unbegrundet. Die Festsetzung der Entlohnungsstufen durch das Berufungsgericht hat die beklagte Partei nicht bekämpft.