Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision der klagenden Partei:
Eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erblickt die klagende Partei in dem Umstand, daß sich an Hand der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen lasse, ob das Berufungsgericht den Unfall darauf zurückführe, daß der Beklagte auf den Kurvenverlauf zu spät reagiert habe oder ob er eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe oder ob er die Fahrbahn ungenügend beobachtet habe. Diese vom Berufungsgericht angeführten Möglichkeiten der Unfallsursache bildeten einen unlösbaren Widerspruch, weil sie die wahre Unfallsursache nicht erkennen ließen. Im übrigen sei die Annahme einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit aktenwidrig.Eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO erblickt die klagende Partei in dem Umstand, daß sich an Hand der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen lasse, ob das Berufungsgericht den Unfall darauf zurückführe, daß der Beklagte auf den Kurvenverlauf zu spät reagiert habe oder ob er eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe oder ob er die Fahrbahn ungenügend beobachtet habe. Diese vom Berufungsgericht angeführten Möglichkeiten der Unfallsursache bildeten einen unlösbaren Widerspruch, weil sie die wahre Unfallsursache nicht erkennen ließen. Im übrigen sei die Annahme einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit aktenwidrig.
Die geltend gemachten Mängel bilden jedoch weder eine Nichtigkeit noch eine Aktenwidrigkeit. Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Entscheidungstenor selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (4 Ob 74/75; JBl 1973, 38 u.v.a.; Fasching IV, 139). Die klagende Partei vermochte aber weder einen Widerspruch im Entscheidungstenor noch einen Mangel der Gründe aufzuzeigen. Sie können dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, sodaß eine Nichtigkeit nicht vorliegt.Die geltend gemachten Mängel bilden jedoch weder eine Nichtigkeit noch eine Aktenwidrigkeit. Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Entscheidungstenor selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (4 Ob 74/75; JBl 1973, 38 u.v.a.; Fasching römisch vier, 139). Die klagende Partei vermochte aber weder einen Widerspruch im Entscheidungstenor noch einen Mangel der Gründe aufzuzeigen. Sie können dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, sodaß eine Nichtigkeit nicht vorliegt.
Ebensowenig treffen die Voraussetzungen einer Aktenwidrigkeit zu. Das Berufungsgericht hat eine überhöhte Geschwindigkeit des vom Beklagten gelenkten LKWs nicht festgestellt. Es hat lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, das Abkommen von der Fahrbahn müsse nicht auf eine Alkoholisierung des Beklagten hindeuten, weil auch eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine mangelnde Beobachtung der Fahrbahn als Unfallsursache ebenso wahrscheinlich sei. Das Berufungsgericht wollte mit diesen Ausführungen keinesfalls Feststellungen über die tatsächliche Unfallsursache treffen, sondern wollte lediglich eine hypothetische Erklärung für eine andere mögliche Unfallsursache als eine durch Alkoholisierung ausgelöste anführen und wollte somit Argumente im Rahmen seiner Beweiswürdigung gegen die Alkoholisierung vorbringen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden (4 Ob 515/76; 7 Ob 182/75 u.v.a.; Fasching IV, 318 f.). Dies hat aber das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht getan, sodaß auch dieser Rüge der klagenden Partei die Berechtigung fehlt.Ebensowenig treffen die Voraussetzungen einer Aktenwidrigkeit zu. Das Berufungsgericht hat eine überhöhte Geschwindigkeit des vom Beklagten gelenkten LKWs nicht festgestellt. Es hat lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, das Abkommen von der Fahrbahn müsse nicht auf eine Alkoholisierung des Beklagten hindeuten, weil auch eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine mangelnde Beobachtung der Fahrbahn als Unfallsursache ebenso wahrscheinlich sei. Das Berufungsgericht wollte mit diesen Ausführungen keinesfalls Feststellungen über die tatsächliche Unfallsursache treffen, sondern wollte lediglich eine hypothetische Erklärung für eine andere mögliche Unfallsursache als eine durch Alkoholisierung ausgelöste anführen und wollte somit Argumente im Rahmen seiner Beweiswürdigung gegen die Alkoholisierung vorbringen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden (4 Ob 515/76; 7 Ob 182/75 u.v.a.; Fasching römisch vier, 318 f.). Dies hat aber das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht getan, sodaß auch dieser Rüge der klagenden Partei die Berechtigung fehlt.
Die in der Rechtsrüge vorgetragenen Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden könne, welche Unfallsursache das Berufungsgericht annehme.
Es liegen aber auch keine Feststellungsmängel vor. Der Revisionswerberin ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht eine Feststellung darüber, aus welchem Grund der vom Beklagten gelenkte LKW von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht getroffen hat. Weder die von der klagenden Partei als Ursache behauptete Alkoholisierung noch das vom Beklagten als Ursache behauptete Abdrängen seines LKWs durch einen entgegenkommenden PKW wurde als erwiesen angenommen. Für die Entscheidung über den Klagsanspruch sind somit die für Ersatzansprüche nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geltenden Regeln der Beweislastverteilung heranzuziehen. Darnach hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß dem § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, 8008, 7530 u.v.a.). Die klagende Partei hat den Beweis dafür erbracht, daß der Beklagte als Lenker des LKWs von der Fahrbahn abgekommen ist, wodurch in weiterer Folge der dem Ersatzanspruch zugrundeliegende Schaden an dem LKW entstanden ist. Sache des Beklagten wäre es daher gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, daß ihn an dem Abkommen von der Fahrbahn ein Verschulden nicht treffe. Die Beweisführung für seine Behauptung, er sei von einem entgegenkommenden LKW abgedrängt worden, ist ihm jedoch nicht gelungen. Da der Beklagte eine andere Ursache für dieses Abkommen von der Fahrbahn weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, führt die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens auf Grund der oben dargelegten Beweislastverteilung zu der Annahme eines Verschuldens, ohne daß es weiterer Feststellungen über die Ursache des Abkommens von der Fahrbahn bedurft hätte. Da Umstände, welche die Annahme einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würden, nicht vorliegen – das Verhalten des Beklagten hob sich weder auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraus, noch war der Unfall als wahrscheinlich vorauszusehen noch kann das in einem dem Kurvenverlauf nicht rechtzeitig angepaßten Fahrverhalten bestehende Versehen des Beklagten mit Rücksicht auf seine schwerwiegende Bedeutung oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen (Arb 9168, 8930, 8762 u.v.a.) – und eine entschuldbare Fehlleistung aus den noch darzulegenden Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann, fällt dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit zur Last. Dies führt jedoch zu der im § 2 Abs 1 DHG vorgesehenen Mäßigung des Ersatzes. Unter Bedachtnahme auf die mit der Tätigkeit eines Kraftfahrers verbundene Verantwortung auf dessen schadensgeneigte Tätigkeit, ferner auf das verhältnismäßig geringe Arbeitsentgelt des Beklagten und auf seine Sorgepflichten für eine Ehegattin und für vier minderjährige Kinder sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich sein Verschulden mehr einer groben Fahrlässigkeit als einer entschuldbaren Fehlleistung nähert, ist eine Mäßigung des Ersatzes auf den vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von S 40.000,— gerechtfertigt. Die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführten Erwägungen über die Kostenfolgen können dieses Ergebnis nicht beeinflussen, weil nur prozessual bedeutsame Umstände bei der Mäßigung des Ersatzes und des ihm zugrunde liegenden Ausgleiches der Interessen nicht zu berücksichtigen sind.Es liegen aber auch keine Feststellungsmängel vor. Der Revisionswerberin ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht eine Feststellung darüber, aus welchem Grund der vom Beklagten gelenkte LKW von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht getroffen hat. Weder die von der klagenden Partei als Ursache behauptete Alkoholisierung noch das vom Beklagten als Ursache behauptete Abdrängen seines LKWs durch einen entgegenkommenden PKW wurde als erwiesen angenommen. Für die Entscheidung über den Klagsanspruch sind somit die für Ersatzansprüche nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geltenden Regeln der Beweislastverteilung heranzuziehen. Darnach hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß dem Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, 8008, 7530 u.v.a.). Die klagende Partei hat den Beweis dafür erbracht, daß der Beklagte als Lenker des LKWs von der Fahrbahn abgekommen ist, wodurch in weiterer Folge der dem Ersatzanspruch zugrundeliegende Schaden an dem LKW entstanden ist. Sache des Beklagten wäre es daher gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, daß ihn an dem Abkommen von der Fahrbahn ein Verschulden nicht treffe. Die Beweisführung für seine Behauptung, er sei von einem entgegenkommenden LKW abgedrängt worden, ist ihm jedoch nicht gelungen. Da der Beklagte eine andere Ursache für dieses Abkommen von der Fahrbahn weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, führt die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens auf Grund der oben dargelegten Beweislastverteilung zu der Annahme eines Verschuldens, ohne daß es weiterer Feststellungen über die Ursache des Abkommens von der Fahrbahn bedurft hätte. Da Umstände, welche die Annahme einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würden, nicht vorliegen – das Verhalten des Beklagten hob sich weder auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraus, noch war der Unfall als wahrscheinlich vorauszusehen noch kann das in einem dem Kurvenverlauf nicht rechtzeitig angepaßten Fahrverhalten bestehende Versehen des Beklagten mit Rücksicht auf seine schwerwiegende Bedeutung oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen (Arb 9168, 8930, 8762 u.v.a.) – und eine entschuldbare Fehlleistung aus den noch darzulegenden Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann, fällt dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit zur Last. Dies führt jedoch zu der im Paragraph 2, Absatz eins, DHG vorgesehenen Mäßigung des Ersatzes. Unter Bedachtnahme auf die mit der Tätigkeit eines Kraftfahrers verbundene Verantwortung auf dessen schadensgeneigte Tätigkeit, ferner auf das verhältnismäßig geringe Arbeitsentgelt des Beklagten und auf seine Sorgepflichten für eine Ehegattin und für vier minderjährige Kinder sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich sein Verschulden mehr einer groben Fahrlässigkeit als einer entschuldbaren Fehlleistung nähert, ist eine Mäßigung des Ersatzes auf den vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von S 40.000,— gerechtfertigt. Die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführten Erwägungen über die Kostenfolgen können dieses Ergebnis nicht beeinflussen, weil nur prozessual bedeutsame Umstände bei der Mäßigung des Ersatzes und des ihm zugrunde liegenden Ausgleiches der Interessen nicht zu berücksichtigen sind.
Da das Verbot des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO die Überprüfung unterinstanzlicher Kostenentscheidungen in konformen Urteilen auch im Revisionsverfahren dann ausschließt, wenn die Revision erfolglos bleibt (Fasching IV, 459; II, 353; Jud 147, von Fasching unrichtig mit 174 zitiert; 4 Ob 509/74), ist auf die im Kostenpunkt erstatteten Ausführungen der klagenden Partei nicht einzugehen.Da das Verbot des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Überprüfung unterinstanzlicher Kostenentscheidungen in konformen Urteilen auch im Revisionsverfahren dann ausschließt, wenn die Revision erfolglos bleibt (Fasching römisch vier, 459; römisch zwei, 353; Jud 147, von Fasching unrichtig mit 174 zitiert; 4 Ob 509/74), ist auf die im Kostenpunkt erstatteten Ausführungen der klagenden Partei nicht einzugehen.
Die Revision der klagenden Partei mußte somit erfolglos bleiben.
Zur Revision des Beklagten:
Eine entschuldbare Fehlleistung kann nur angenommen werden, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, wenn somit nur culpa levissima vorliegt, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeiten ohne weiteres ergeben kann, sodaß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (diligentia exactissima) abzuwenden ist (Arb 9199, 9179, 9032, 8985 u.v.a.). Derartige Umstände wurden jedoch weder behauptet noch festgestellt. Das Abkommen von der Fahrbahn kann, wenn nicht besondere, hier nicht vorliegende Umstände eingreifen, keineswegs nur unter Einhaltung einer außerordentlichen Aufmerksamkeit verhindert werden und kann sich auch nicht ohne weiteres ergeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt daher eine entschuldbare Fehlleistung nicht vor. Die dem Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen zur Last fallende leichte Fahrlässigkeit umfaßt sein gesamtes zum Abkommen von der Fahrbahn führendes fehlerhaftes fahrtechnisches Verhalten, und erstreckt sich somit auch auf den gesamten durch dieses schuldhafte Verhalten des Beklagten eingetretenen Schaden. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört zu dem Gesamtschaden auch der durch das Anfahren an den Wasserdurchbruch am LKW entstandene Schaden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auch für diesen Schaden das Abkommen von der Fahrbahn kausal war. Hinsichtlich des Ausmaßes der Mäßigung des Ersatzes ist auf die zur Revision der klagenden Partei angestellten Überlegungen zu verweisen.
Der Revision des Beklagten war somit gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 43, Abs 1, 50 ZPO begründet. Hiebei war zu berücksichtigen, daß die Revision beider Parteien erfolglos geblieben sind, wogegen beide Parteien mit ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Revision der Gegenseite abgewehrt haben, sodaß der klagenden Partei die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zum Ersatz aufzuerlegen war.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 43,, Absatz eins, 50, ZPO begründet. Hiebei war zu berücksichtigen, daß die Revision beider Parteien erfolglos geblieben sind, wogegen beide Parteien mit ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Revision der Gegenseite abgewehrt haben, sodaß der klagenden Partei die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zum Ersatz aufzuerlegen war.