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Entscheidung 4 Ob 29/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob29/98p

Entscheidungsdatum

28.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "G*****" Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000.-), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. November 1997, GZ 3 R 220/97-13, infolge des Antrages der beklagten Partei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 1998, GZ 4 Ob 29/98p, zu berichtigen, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil vom 21. 4. 1998, 4 Ob 29/98p, wird dahin berichtigt, daß die Kosten des Berufungsverfahrens richtig mit S 41.550,60 (darin S 6.925,10 USt) bestimmt werden.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 21. 4. 1998, 4 Ob 29/98p, gab der erkennende Senat der außerordentlichen Revision der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Berufungsgerichtes dahin ab, daß das klageabweisende Ersturteil wieder hergestellt wurde; die Klägerin wurde zum Kostenersatz hinsichtlich der mit S 17.807,40 (darin S 2.967,90 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet.

Die Beklagte beantragt, das Urteil dahin zu berichtigen, daß die Kosten des Berufungsverfahrens - wie verzeichnet - mit S 41.550,60 (darin S 6.925,10 USt) bestimmt werden. Offenbar versehentlich seien in der Kostenentscheidung zwar die Kosten der Berufungsbeantwortung, nicht hingegen jene der Berufungsverhandlung berücksichtigt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigungen von der gefällten Entscheidung jederzeit berichtigen. Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 419,).

Aus der Begründung der Kostenentscheidung ersichtlicher Entscheidungswille des erkennenden Senates war es, die zur Gänze unterlegene Klägerin gem. Paragraphen 41, 50, ZPO zum vollen Kostenersatz an die Beklagte zu verpflichten. Die bei Abfassung des Urteils unterlaufene Unvollständigkeit (Nichtberücksichtigung der verzeichneten Kosten der Berufungsverhandlung) war deshalb im Sinne des berechtigten Antrags der Beklagten zu berichtigen.

Anmerkung

E51563 04AA0298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00029.98P.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19980928_OGH0002_0040OB00029_98P0000_000

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