Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Treuhänders ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Mit dem Treuhandauftrag hat es der Treuhänder (auch) übernommen, Vermögen der Minderjährigen zu verwalten. Er ist daher gleich einem Vormund zu behandeln, der gemäß den §§ 204 ff AußStrG Rechnung zu legen hat. Die §§ 204 ff AußStrG sind in der vor dem 1. 7. 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl I 2000/135, geltenden Fassung anzuwenden, weil die Rechnungslegungsperiode bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat (Art XVIII § 6 KindRÄG 2001).Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Treuhänders ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Mit dem Treuhandauftrag hat es der Treuhänder (auch) übernommen, Vermögen der Minderjährigen zu verwalten. Er ist daher gleich einem Vormund zu behandeln, der gemäß den Paragraphen 204, ff AußStrG Rechnung zu legen hat. Die Paragraphen 204, ff AußStrG sind in der vor dem 1. 7. 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl römisch eins 2000/135, geltenden Fassung anzuwenden, weil die Rechnungslegungsperiode bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat (Artikel römisch achtzehn, Paragraph 6, KindRÄG 2001).
Nach § 204 AußStrG hat der Vormund über das von ihm übernommene Vermögen, über Einkünfte und Ausgaben und über das verbleibende Vermögen vollständig Rechnung zu legen. Seine Rechnung muss anhand der Belege genau geprüft werden (§ 208 AußStrG; s Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 218 ff). Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen (§ 213 AußStrG). Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (§ 19 Abs 1 AußStrG).Nach Paragraph 204, AußStrG hat der Vormund über das von ihm übernommene Vermögen, über Einkünfte und Ausgaben und über das verbleibende Vermögen vollständig Rechnung zu legen. Seine Rechnung muss anhand der Belege genau geprüft werden (Paragraph 208, AußStrG; s Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 218 ff). Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen (Paragraph 213, AußStrG). Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG).
Im vorliegenden Fall hat der - gleich einem Vormund zu behandelnde - Treuhänder die Kontoblätter der Notarstreuhandbank vorgelegt, ohne ersichtlich zu machen, welche Bestimmung des Erbübereinkommens durch die einzelnen Überweisungen vollzogen wurde. Der Aufforderung des Erstgerichts, die Abrechnung in diesem Sinn zu vervollständigen, ist er nicht nachgekommen, weil er meinte, ohnehin ordnungsgemäß Rechnung gelegt zu haben. Auch im Revisionsrekursverfahren hält er daran fest, dass seine Abrechnung überprüfbar gewesen sei. Das Erstgericht kenne das Erbübereinkommen und könne daher nachvollziehen, dass die in den Verrechnungsblättern der Notartreuhandbank verbuchten Überweisungen dem Übereinkommen entsprechen. Mit seinem Revisionsrekurs hat der Treuhänder eine Aufstellung der Überweisungen vorgelegt, in der bei den einzelnen Überweisungen vermerkt ist, auf welche Bestimmung des Erbübereinkommens sie sich bezieht.
Die Aufstellung kann zwar wegen des Neuerungsverbots der Entscheidung im Revisionsrekursverfahren nicht zugrundegelegt werden, weil Neuerungen nur soweit zulässig sind, als ein Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht möglich war (Fucik, AußStrG², 23 mwN), sie zeigt aber, dass der Treuhänder in der Lage ist, die vom Erstgericht aufgetragene Verknüpfung zwischen den in den Abrechnungsblättern aufscheinenden Überweisungen und dem Erbübereinkommen herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen nachvollziehbar sein. Das Erstgericht hat dem Treuhänder daher zu Recht eine Frist für die Vorlage einer genauen und überprüfbaren Aufstellung gesetzt und ihm auch zu Recht angedroht, auf Kosten des Treuhänders eine nachvollziehbare Abrechnung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Gleichfalls zu Recht hat es davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, weil dies das Verfahren nur verzögert hätte, nachdem es der Treuhänder trotz wiederholter Aufforderung abgelehnt hat, die Rechnung zu vervollständigen.
Der Treuhänder rügt, dass erst das Rekursgericht den Saumsalkurator bestellt habe, und ihn damit hindere, den Instanzenzug voll auszuschöpfen. Der Rechtsmittelwerber verkennt damit, dass das Rekursgericht nur die Funktion des Sachverständigen klargestellt hat, den das Erstgericht für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der dem Treuhänder gesetzten Frist bestellt hatte. Tätig zu werden hätte der Sachverständige im Übrigen nur dann, wenn der Treuhänder auch innerhalb der ihm gesetzten (letzten) Frist keine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt hätte.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.