Vorab werden die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ihnen bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 23. 9. 1997 (ON 21 des Aktes - 4 Ob 266/97i = EvBl 1998/28) verwiesen, in der - ausgehend von den Klagebehauptungen über Art und Weise der strittigen Überbauten auf dem Grundstück der Beklagten - der außerbücherliche Eigentumserwerb der Klägerin an der streitgegenständlichen Fläche (Trennstück Nr 1 laut Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Wolfgang M***** vom 21. 6. 1996 [Beilage ./A]) aufgrund der auf jede Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen passenden Regelung des § 416 ABGB bejaht und die Gutgläubigkeit der Beklagten beim Erwerb der Nachbarliegenschaft verneint wurde. Zufolge der im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Erklärung der Beklagten zur Vermessungsurkunde Beilage ./A (diese sei richtig) und ihres - insoweit von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen - Vorbringens, die strittige Grundstücksgrenze sei (ausschließlich) mit Teilen der Gartenstützmauer und einer befestigten Erdterrasse überbaut worden, wobei es sich um selbständige Bauwerke zur Begradigung des dort ursprünglich vorhandenen steilen Geländes handle, liegen im vorliegenden Verfahren nunmehr Tatsachengrundlagen vor, die in ihrer Gesamtheit ausreichen, im Sinne der dargelegten - ursprünglich auf die Behauptungen der Klägerin bezogenen - rechtlichen Ausführungen des Aufhebungsbeschlusses ON 21 in der Sache selbst zu entscheiden. In der Revision wird nicht plausibel dargelegt, warum die Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages mit dem ehemaligen Ehegatten der Klägerin den vom geradlinigen Mappengrenzverlauf in der Natur - zumindest im Bereich der Terrassenausformung - erheblich abweichenden Grenzverlauf nicht hätte erkennen können, dies umsomehr, wenn man in Betracht zieht, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkt bereits Baumaßnahmen in diesem Bereich plante.Vorab werden die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ihnen bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 23. 9. 1997 (ON 21 des Aktes - 4 Ob 266/97i = EvBl 1998/28) verwiesen, in der - ausgehend von den Klagebehauptungen über Art und Weise der strittigen Überbauten auf dem Grundstück der Beklagten - der außerbücherliche Eigentumserwerb der Klägerin an der streitgegenständlichen Fläche (Trennstück Nr 1 laut Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Wolfgang M***** vom 21. 6. 1996 [Beilage ./A]) aufgrund der auf jede Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen passenden Regelung des Paragraph 416, ABGB bejaht und die Gutgläubigkeit der Beklagten beim Erwerb der Nachbarliegenschaft verneint wurde. Zufolge der im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Erklärung der Beklagten zur Vermessungsurkunde Beilage ./A (diese sei richtig) und ihres - insoweit von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen - Vorbringens, die strittige Grundstücksgrenze sei (ausschließlich) mit Teilen der Gartenstützmauer und einer befestigten Erdterrasse überbaut worden, wobei es sich um selbständige Bauwerke zur Begradigung des dort ursprünglich vorhandenen steilen Geländes handle, liegen im vorliegenden Verfahren nunmehr Tatsachengrundlagen vor, die in ihrer Gesamtheit ausreichen, im Sinne der dargelegten - ursprünglich auf die Behauptungen der Klägerin bezogenen - rechtlichen Ausführungen des Aufhebungsbeschlusses ON 21 in der Sache selbst zu entscheiden. In der Revision wird nicht plausibel dargelegt, warum die Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages mit dem ehemaligen Ehegatten der Klägerin den vom geradlinigen Mappengrenzverlauf in der Natur - zumindest im Bereich der Terrassenausformung - erheblich abweichenden Grenzverlauf nicht hätte erkennen können, dies umsomehr, wenn man in Betracht zieht, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkt bereits Baumaßnahmen in diesem Bereich plante.
Soweit in der Revision ausgeführt wird, im Aufhebungsbeschluß ON 21 sei offengeblieben, ob eine Zuschreibung der strittigen Grundfläche zur Liegenschaft der Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 416 ABGB ("Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen") möglich sei oder ein solcher "Zuwachs" unabhängig davon auch aufgrund der in der Entscheidung SZ 49/31 angestellten Überlegungen oder auch aufgrund der in § 418 Satz 3 ABGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen möglich sei, kommt dem keine Bedeutung zu: Da nunmehr der Klageanspruch jedenfalls "gemäß" § 416 ABGB berechtigt ist, erübrigen sich die in der Revision vermißten Klarstellungen, ob der Klageanspruch allenfalls auch auf andere, etwa in § 418 Satz 3 ABGB enthaltene Wertungen oder in der Entscheidung SZ 49/31 angestellte Überlegungen gestützt werden könnte. Eine Abweichung des Berufungsgerichtes von den vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß ON 21 geäußerten Rechtsansichten ist nicht erkennbar. Soweit ein Widerspruch zur Entscheidung SZ 49/31 aufgezeigt wird, wurde ein solcher bereits im Aufhebungsbeschluß vom erkennenden Senat abgehandelt.Soweit in der Revision ausgeführt wird, im Aufhebungsbeschluß ON 21 sei offengeblieben, ob eine Zuschreibung der strittigen Grundfläche zur Liegenschaft der Klägerin nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 416, ABGB ("Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen") möglich sei oder ein solcher "Zuwachs" unabhängig davon auch aufgrund der in der Entscheidung SZ 49/31 angestellten Überlegungen oder auch aufgrund der in Paragraph 418, Satz 3 ABGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen möglich sei, kommt dem keine Bedeutung zu: Da nunmehr der Klageanspruch jedenfalls "gemäß" Paragraph 416, ABGB berechtigt ist, erübrigen sich die in der Revision vermißten Klarstellungen, ob der Klageanspruch allenfalls auch auf andere, etwa in Paragraph 418, Satz 3 ABGB enthaltene Wertungen oder in der Entscheidung SZ 49/31 angestellte Überlegungen gestützt werden könnte. Eine Abweichung des Berufungsgerichtes von den vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß ON 21 geäußerten Rechtsansichten ist nicht erkennbar. Soweit ein Widerspruch zur Entscheidung SZ 49/31 aufgezeigt wird, wurde ein solcher bereits im Aufhebungsbeschluß vom erkennenden Senat abgehandelt.
Wenn weiters in der Revision ausgeführt wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem Vergleich iSd § 416 ABGB "zwischen dem Wert der Überbauung und des überbauten Grundstückes" bei Errichtung einer steinernen Stützmauer, hinter welcher Erde aufgeschüttet wird, um eine direkt an das Haus angrenzende ebene (Wiesen- und) Terrassenfläche zu gewinnen, auch der gesamte Gebäudewert mitzuberücksichtigen sei, ist folgendes zu erwidern: Ausgehend von der von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung (RZ 1997/20) vertretenen Auffassung, daß Stützmauern und durch diese abgesicherte Erdaufschüttungen zur Anlegung von an Gebäude angrenzenden Terrassen (Bestand-)Teile eines Bauwerkes (Hauses) insbesondere in Hanglagen darstellen, ist an der bereits im Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Auffassung festzuhalten, daß für den "Wertvergleich" iSd § 416 ABGB der Wert der "Haupt-/Gesamtsache" jenem des überbauten "Nachbar"grundstückes gegenüberzustellen ist. Daß dies im vorliegenden Fall keine - den Zuwachs zur Hauptsache bewirkende - Ungleichwertigkeit ergäbe, wird gar nicht behauptet und geht auch aus der Aktenlage nicht hervor.Wenn weiters in der Revision ausgeführt wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem Vergleich iSd Paragraph 416, ABGB "zwischen dem Wert der Überbauung und des überbauten Grundstückes" bei Errichtung einer steinernen Stützmauer, hinter welcher Erde aufgeschüttet wird, um eine direkt an das Haus angrenzende ebene (Wiesen- und) Terrassenfläche zu gewinnen, auch der gesamte Gebäudewert mitzuberücksichtigen sei, ist folgendes zu erwidern: Ausgehend von der von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung (RZ 1997/20) vertretenen Auffassung, daß Stützmauern und durch diese abgesicherte Erdaufschüttungen zur Anlegung von an Gebäude angrenzenden Terrassen (Bestand-)Teile eines Bauwerkes (Hauses) insbesondere in Hanglagen darstellen, ist an der bereits im Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Auffassung festzuhalten, daß für den "Wertvergleich" iSd Paragraph 416, ABGB der Wert der "Haupt-/Gesamtsache" jenem des überbauten "Nachbar"grundstückes gegenüberzustellen ist. Daß dies im vorliegenden Fall keine - den Zuwachs zur Hauptsache bewirkende - Ungleichwertigkeit ergäbe, wird gar nicht behauptet und geht auch aus der Aktenlage nicht hervor.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (§§ 50, 40 ZPO), weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies und deren Zurückweisung nicht beantragte.Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (Paragraphen 50, 40, ZPO), weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies und deren Zurückweisung nicht beantragte.