Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 295/02i×

Entscheidung 4 Ob 295/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob295/02i

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Alexander H*****, vertreten durch Mag. Martin Singer, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2002, GZ 2 R 209/02f-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die von ihm erteilte Bestätigung durch den Hinweis zu ergänzen, welchen Bereich die Bestätigung abdeckt. Von dieser Frage hängt aber die Entscheidung nicht ab:

Dem Beklagten soll verboten werden, einer Erstprüfstelle im Sinne des Paragraph 20, KesselG vorbehaltene Prüftätigkeiten anzubieten oder durchzuführen. Nicht erfasst wird vom Unterlassungsgebot damit die Erteilung von Bestätigungen ohne klarstellenden Hinweis, dass sich die Bestätigung nicht auf das Anwendungsgebiet "Kessel- und Behälterbau" beziehe, soweit dieses Anwendungsgebiet den Bau von dem Kesselgesetz unterliegenden Druckgeräten zum Gegenstand hat. Im Übrigen könnte auch eine Verpflichtung, die Bestätigung mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen, nur bestehen, wenn der Auftraggeber des Beklagten im Zeitpunkt der Erteilung der Bestätigung ein Herstellerbetrieb im Sinne des Paragraph 14, KesselG gewesen wäre. Soweit der Kläger geltend macht, dass das angefochtene Urteil der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 275/00w widerspreche, ist darauf zu verweisen, dass im Sicherungsverfahren von einem Herstellerbetrieb im Sinne des Kesselgesetzes auszugehen war, weil der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht bestritten hatte. Im Hauptverfahren hat der Beklagte hingegen behauptet, dass sein Auftraggeber keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes baue. Im daran anschließenden Beweisverfahren ist dem Kläger der Beweis seines Vorbringens nicht gelungen, so dass das Erstgericht festhielt, nicht feststellen zu können, ob der Auftraggeber des Beklagten ein Herstellerbetrieb im Sinne des Paragraph 14, KesselG ist.

Anmerkung

E68370 4Ob295.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00295.02I.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00295_02I0000_000