Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". Die Beklagten waren am 8. 10. 1997 Mitglieder des zweiten Senats des Österreichischen Presserates (in der Folge: Presserat). Am 7. 10. 1997 stellte das Bundesministerium für Inneres allen Medien ein Schwarz-weiß-Foto des mittlerweile rechtskräftig wegen mehrerer Briefbomben-Attentate verurteilten Franz F***** mit der Bitte um Veröffentlichung zur Verfügung, um auf diese Weise zweckdienliche Hinweise aus der Bevölkerung zur Aufklärung des Falls zu erhalten. Die Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 8. 10. 1997 zeigte auf dem Titelbild ganzseitig jenes - von der Klägerin kolorierte - Foto von Franz F***** mit der Überschrift "Ein Bild wie ein Geständnis".
Die Geschäftsordnung des Presserates (Fassung Jänner 1996) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 1. (1) Der Österreichische Presserat ist der Zusammenschluß gleichberechtigter, unabhängiger und an Weisungen nicht gebundener Repräsentanten der österreichischen Presse.Paragraph eins, (1) Der Österreichische Presserat ist der Zusammenschluß gleichberechtigter, unabhängiger und an Weisungen nicht gebundener Repräsentanten der österreichischen Presse.
(2) Die Zuständigkeit des Österreichischen Presserates erstreckt sich auf alle periodischen Druckwerke nach Maßgabe der Zuständigkeit des Mediengesetzes (1981).
§ 2. Der Österreichische Presserat hat folgende Aufgaben:Paragraph 2, Der Österreichische Presserat hat folgende Aufgaben:
a) über die Einhaltung der Berufspflichten der österreichischen Presse zu wachen;
b) Mißstände im österreichischen Pressewesen festzustellen und alles daranzusetzen, sie zu beseitigen;
c) allen Versuchen entgegenzutreten, die geeignet sind, das Ansehen der österreichischen Presse zu schädigen;
d) darüber zu wachen, daß die Pressefreiheit nicht verletzt wird;
e) darüber zu wachen, daß der ungehinderte Zugang zu den Nachrichtenquellen sowie die Freiheit der Verbreitung der Presseorgane gesichert sind und
f) Interessen der österreichischen Presse gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit zu vertreten.
§ 3. Der Österreichische Presserat besteht aus 24 Mitgliedern. Diese werden wie folgt bestellt:Paragraph 3, Der Österreichische Presserat besteht aus 24 Mitgliedern. Diese werden wie folgt bestellt:
Der Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger und die Gewerkschaft Kunst/Medien, freie Berufe, Sektion Journalisten nominieren je 10 Mitglieder des Presserates, je 2 Mitglieder werden vom Österreichischen Zeitschriftenverband und vom Presseclub Concordia nominiert.
§ 6. (8) Die Sitzungen des Presserates sind nicht öffentlich.Paragraph 6, (8) Die Sitzungen des Presserates sind nicht öffentlich.
(9) Über jede Sitzung des Presserates und der Senate ist ein Protokoll anzufertigen, das vertraulich zu behandeln ist. Die Protokolle des Presserates und der Senatssitzungen gehen allen Mitgliedern des Presserates vor der nächsten Sitzung zu.
(10) Verlautbarungen über Beschlüsse und Teile der Beratungen des Österreichischen Presserates erfolgen nur nach Zustimmung einer Mehrheit der Sitzungsmitglieder.
§ 7. (1) Der Österreichische Presserat trifft mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Gegenstände seine Entscheidungen in 2 Senaten. Jeder Senat besteht aus 12 Mitgliedern und wird paritätisch nach den entsendenden Institutionen durch Beschluß der Vollversammlung gebildet. Die Vorsitzenden und Stellvertreter/innen der Senate werden gemäß § 6 (1) bestimmt.Paragraph 7, (1) Der Österreichische Presserat trifft mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Gegenstände seine Entscheidungen in 2 Senaten. Jeder Senat besteht aus 12 Mitgliedern und wird paritätisch nach den entsendenden Institutionen durch Beschluß der Vollversammlung gebildet. Die Vorsitzenden und Stellvertreter/innen der Senate werden gemäß Paragraph 6, (1) bestimmt.
(2) Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Einlangen der Fälle bei der Geschäftsführung; alle bis zum 15. eines Kalendermonats einlangenden Fälle werden dem ersten Senat, alle in der zweiten Monatshälfte einlangenden Fälle werden dem zweiten Senat zugewiesen.
Alle Fälle, die ein Senat von sich aus aufgreift, werden von diesem Senat behandelt.
§ 12. (1) Wird durch eine Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit mißbraucht, verstößt eine Veröffentlichung gegen die guten Sitten, stellt eine Veröffentlichung einen durch die öffentliche Aufgabenstellung der Presse nicht gedeckten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, wird die Wahrheitspflicht bei der Berichterstattung gröblich und offensichtlich verletzt oder werden die Grundsätze für die publizistische Arbeit oder die Richtlinien des Österreichischen Presserates nicht beachtet, so kann jedermann Mitteilung an den Österreichischen Presserat machen.Paragraph 12, (1) Wird durch eine Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit mißbraucht, verstößt eine Veröffentlichung gegen die guten Sitten, stellt eine Veröffentlichung einen durch die öffentliche Aufgabenstellung der Presse nicht gedeckten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, wird die Wahrheitspflicht bei der Berichterstattung gröblich und offensichtlich verletzt oder werden die Grundsätze für die publizistische Arbeit oder die Richtlinien des Österreichischen Presserates nicht beachtet, so kann jedermann Mitteilung an den Österreichischen Presserat machen.
(2) Der Österreichische Presserat (Senat) kann Fälle auch von sich aus aufgreifen.
(6) Die Prüfung der beim Österreichischen Presserat eingelangten Mitteilungen gemäß § 12 (1) erfolgt gemeinsam durch die (den) Vorsitzende(n) des jeweils zuständigen Senates und deren (dessen) Stellvertreter/in sowie gegebenenfalls durch die (den) Ombudsfrau(mann). Diese können versuchen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, oder sie beschließen, ob ein Presseratsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Wird hierüber kein Einvernehmen erzielt, so ist die Entscheidung des Presserates (Senates) einzuholen. Sie beschließen auch, ob zur nächsten Sitzung des Presserates die Beteiligten und allenfalls Auskunftspersonen einzuladen sind. Wird kein Presseratsverfahren eingeleitet, so ist dem Presserat (Senat) hierüber zu berichten, der diesen Bericht entweder genehmigt oder die Einleitung eines Presseratsverfahrens beschließt.(6) Die Prüfung der beim Österreichischen Presserat eingelangten Mitteilungen gemäß Paragraph 12, (1) erfolgt gemeinsam durch die (den) Vorsitzende(n) des jeweils zuständigen Senates und deren (dessen) Stellvertreter/in sowie gegebenenfalls durch die (den) Ombudsfrau(mann). Diese können versuchen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, oder sie beschließen, ob ein Presseratsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Wird hierüber kein Einvernehmen erzielt, so ist die Entscheidung des Presserates (Senates) einzuholen. Sie beschließen auch, ob zur nächsten Sitzung des Presserates die Beteiligten und allenfalls Auskunftspersonen einzuladen sind. Wird kein Presseratsverfahren eingeleitet, so ist dem Presserat (Senat) hierüber zu berichten, der diesen Bericht entweder genehmigt oder die Einleitung eines Presseratsverfahrens beschließt.
(7) Es sind die (der) Mitteilende, die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie im Falle einer beanstandeten Veröffentlichung deren Verfasser/in, soferne sie (er) bekannt ist, und die (der) Herausgeber/in oder die (der) Medieninhaber/in (Verleger/in) des betreffenden periodischen Druckwerkes und dessen Chefredakteur/in zur Sitzung des Presserates einzuladen. Diese Einladung hat zumindest eine Woche vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Die Sitzung findet auch statt, wenn die eingeladenen Beteiligten nicht erscheinen.
§ 13. (1) Der Österreichische Presserat (Senat) entscheidet in freier Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhaltes.Paragraph 13, (1) Der Österreichische Presserat (Senat) entscheidet in freier Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhaltes.
(2) Jedes Verfahren nach § 12 Absatz 1 kann beendet werden:(2) Jedes Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 1 kann beendet werden:
a) durch die Feststellung, daß der Österreichische Presserat keinen Grund zum Einschreiten findet;
b) durch einvernehmliche Regelung zwischen der (dem) Mitteilenden und dem Druckwerk;
Berufspflichten der Presse betreffend:
c) durch die Feststellung, daß durch das Verhalten der (des) Journalisten/in, gegen die (den) sich das Verfahren richtet, Berufspflichten der Presse
c.1. - verletzt wurden
c.2. - grob verletzt wurden
d) durch die Feststellung, daß durch die Veröffentlichung, die Gegenstand des Verfahrens ist, Berufspflichten der Presse
d.1. - verletzt wurden
d.2. - grob verletzt wurden
das Ansehen der Presse betreffend:
e) durch die Feststellung, daß durch das Verhalten der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, das Ansehen der Presse
e.1. - geschädigt wurde
e.2. - schwer geschädigt wurde
f) durch die Feststellung, daß durch die Veröffentlichung, die Gegenstand des Verfahrens ist, das Ansehen der Presse
f.1. - geschädigt wurde
f.2. - schwer geschädigt wurde
(3) Die Entscheidung des Österreichischen Presserates ist mit Begründung der (dem) Mitteilenden und der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie der (dem) Herausgeber/in, der (dem) Medieninhaber/in (Verleger/in) des betreffenden periodischen Druckwerkes und dessen Chefredakteur/in in schriftlicher Ausfertigung zu übermitteln. Bei der Mitteilung der Entscheidung ist anzugeben, ob diese einstimmig oder mehrheitlich gefaßt wurde. Im Falle des § 12 Absatz 2 kann sie auch der von der beanstandeten Veröffentlichung betroffenen Person übermittelt werden.(3) Die Entscheidung des Österreichischen Presserates ist mit Begründung der (dem) Mitteilenden und der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie der (dem) Herausgeber/in, der (dem) Medieninhaber/in (Verleger/in) des betreffenden periodischen Druckwerkes und dessen Chefredakteur/in in schriftlicher Ausfertigung zu übermitteln. Bei der Mitteilung der Entscheidung ist anzugeben, ob diese einstimmig oder mehrheitlich gefaßt wurde. Im Falle des Paragraph 12, Absatz 2 kann sie auch der von der beanstandeten Veröffentlichung betroffenen Person übermittelt werden.
(4) Der Österreichische Presserat entscheidet über die Form der Veröffentlichung seiner Entscheidungen.
Der zweite Senat des Presserates hat sich in seiner Sitzung vom 8. 10. 1997 mit dem Titelfoto der "Neuen Kronen-Zeitung" vom selben Tag befasst und über diese Sitzung folgende Veröffentlichung vom 8. 10. 1997 veranlasst:
"Der Zweite Senat des Österreichischen Presserates hat sich in seiner heutigen Sitzung mit dem Titelfoto der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 8. 10. 1997 befaßt und ist mehrheitlich zu dem Schluß gekommen, daß durch die Veröffentlichung des Fotos in Verbindung mit der Titelzeile "Ein Bild wie ein Geständnis" das Ansehen der Presse schwer geschädigt wurde (§ 13 (2) f.2."Der Zweite Senat des Österreichischen Presserates hat sich in seiner heutigen Sitzung mit dem Titelfoto der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 8. 10. 1997 befaßt und ist mehrheitlich zu dem Schluß gekommen, daß durch die Veröffentlichung des Fotos in Verbindung mit der Titelzeile "Ein Bild wie ein Geständnis" das Ansehen der Presse schwer geschädigt wurde (Paragraph 13, (2) f.2.
Geschäftsordnung). Der unbefangene Leser müsse zu dem Schluß kommen:
So schaut ein Mörder aus, der braucht nichts mehr zu gestehen! Der Österreichische Presserat hat auf Veröffentlichung erkannt."
Die Klägerin hat den Presserat und seine Entscheidungen niemals anerkannt oder sich diesen unterworfen. Sie entsendet keinen Vertreter in diese Vereinigung und hat auch betont, in Zukunft keinen Wert auf die Teilnahme zu legen. Bei den Entscheidungen des Presserats ist das Verhältnis von "Verurteilungen" der Klägerin im Vergleich zu anderen Medien unter Bedachtnahme auf die Reichweite der "Neuen Kronen-Zeitung" ausgeglichen.
Die Klägerin stellt folgendes Klagebegehren:
1) Die Beklagten sind schuldig, die Teilnahme oder Mitwirkung an Verfahren des Österreichischen Presserates betreffend die Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" ohne Zustimmung der Klägerin zu unterlassen;
a) in eventu die Teilnahme oder Mitwirkung an verurteilenden Erkenntnissen des Österreichischen Presserates betreffend die Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" ohne Zustimmung der Klägerin zu unterlassen;
b) in eventu das Aufstellen und die Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, die "Neue Kronen-Zeitung" hätte als einziges Printmedium Österreichs im Fall "Franz F*****" durch die Veröffentlichung des Fotos von Franz F***** in Verbindung mit der Titelzeile "ein Bild wie ein Geständnis" das Ansehen der Presse schwer geschädigt;
c) in eventu das Aufstellen und die Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, die "Neue Kronen-Zeitung" hätte als einziges Printmedium Österreichs im Fall "Franz F*****" durch die Veröffentlichung des Fotos von Franz F***** in Verbindung mit der Titelzeile "ein Bild wie ein Geständnis" das Ansehen der Presse schwer geschädigt, wenn nicht gleichzeitig gegen jene Zeitungen, die durch die Berichterstattung im Fall F***** die Unschuldsvermutung verletzt haben, ein Verfahren eingeleitet und eine Verurteilung ausgesprochen wird;
d) in eventu das Aufstellen und die Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, die "Neue Kronen-Zeitung" hätte im Fall "Franz F*****" durch die Veröffentlichung des Fotos von Franz F***** in Verbindung mit der Titelzeile "ein Bild wie ein Geständnis" das Ansehen der Presse schwer geschädigt, wenn die Verurteilung erfolgt, ohne dass der "Neuen Kronen-Zeitung" Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und diese vor Anordnung einer Veröffentlichung nicht mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert wird;
2) die Beklagten sind schuldig, die Äußerung laut Punkt 1) des Begehrens gegenüber der Austria Presseagentur zu widerrufen und diesen Widerruf im redaktionellen Teil der Zeitschriften "Neue Kronen-Zeitung", "Kleine Zeitung", "Der Standard" und "Die Presse" zu veröffentlichen;
3) die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 100.000 S sA zu bezahlen.
Seit der Festnahme von Franz F***** in der 40. Kalenderwoche 1997 hätten alle Medien Österreichs ab der 41. Kalenderwoche über den "Fall F*****" in einer Art und Weise berichtet, die Franz F***** als Täter und nicht bloß verdächtig erscheinen hätten lassen. Am 8. 10. 1997 habe sich der Presserat von Amts wegen auf Intervention seines Vorsitzenden Paul V***** mit der Titelberichterstattung der "Neuen Kronen-Zeitung" befasst und den dabei mehrheitlich gefällten "Spruch" veröffentlicht. Damit habe der Presserat insbesondere die Konkurrenzmedien legitimiert, über dieses Erkenntnis zu berichten und es zu veröffentlichen. Davon hätten die Konkurrenten der Klägerin Gebrauch gemacht und von der "Verurteilung" der "Neuen Kronen-Zeitung" berichtet. Der Presserat genieße keine Rechtspersönlichkeit; er sehe sich selbst als eine "moralische Institution ohne Exekutionsbefugnis". Der Presserat habe die Klägerin entgegen seiner Geschäftsordnung vor der gegenständlichen Beanstandung nicht informiert und sie auch nicht zur Sitzung vom 8. 10. 1997 eingeladen. Die Klägerin habe vom dort gefassten Erkenntnis erstmals durch eine vom Presserat veranlasste Aussendung der APA vom 8. 10. 1997 erfahren. Die Klägerin habe sich niemals offiziell der Jurisdiktion des Presserates unterworfen. Dessen ungeachtet habe sich der Presserat mit dem beanstandeten Spruch einer Vorverurteilung der Klägerin schuldig gemacht. Es sei Willkür, Einseitigkeit und unsachliche Bevorzugung der Konkurrenzmedien in einer noch nie dagewesenen Form, wenn die "Neue Kronen-Zeitung" allein und gleichsam exemplarisch aus allen Medien herausgegriffen werde, obwohl auch viele Konkurrenzmedien in ihrer Berichterstattung über den Fall F***** gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hätten. Mit Ausnahme des Drittbeklagten, der sich bereits in Pension befinde, seien alle Beklagten aktiv für Konkurrenzmedien tätig. Wenn sie daher unter dem Deckmantel der vermeintlichen Objektivität des Presserates ein Konkurrenzmedium "verurteilen", griffen sie damit in den Wettbewerb der Printmedien untereinander ein und förderten den eigenen Wettbewerb. Die beanstandete Aussage des Presserates sei eine Tatsachenmitteilung, die geeignet sei, Kredit, Erwerb und Fortkommen des Verlegers der "Neuen Kronen-Zeitung" zu gefährden. Aus dem Gesamtzusammenhang könne der beanstandeten Aussage von einem nicht unbedeuteten Teil der beteiligten Verkehrskreise folgender Sinn entnommen werden: Die "Neue Kronen-Zeitung" habe als einziges Printprodukt Österreichs im Zuge der Berichterstattung über den Fall F***** die Unschuldsvermutung verletzt und damit Ehre und Ansehen der österreichischen Presse schwer geschädigt, wogegen die Berichterstattung der übrigen Medien korrekt gewesen sei. Diese Aussage sei unrichtig. Alle Beklagten hätten für die beanstandete Verurteilung gestimmt. Die Klägerin habe dadurch Nachteile erlitten, die weit über das mit jeder Wettbewerbsverletzung verbundene Ausmaß hinausgingen. Es gehe auch nicht nur darum, ob und gegebenenfalls wie schwer die vom Presserat beanstandete Veröffentlichung der Unschuldsvermutung widerstreite, vielmehr sei auch zu klären, ob der Presserat berechtigt sei, derartige "Urteile" zu fällen. Der Presserat befände sich im "normativ luftleeren Raum"; das Verfahren spotte jeder Rechtsstaatlichkeit. Seine öffentliche Selbstdarstellung sei erkennbar darauf gerichtet, den Eindruck eines unabhängigen, entscheidungsbefugten, legitimierten und gerichtsähnlichen Spruchkörpers zu erwecken. Es sei unzulässig, sich als Privater in gerichtsähnlicher Weise als Richter über andere aufzuschwingen und sich staatliche Kompetenzen anzumaßen. Rechtlich stützte die Klägerin ihr Begehren neben § 7 UWG und § 1330 ABGB auch auf § 16 ABGB iVm Art 6 EMRK und § 19 ABGB.Seit der Festnahme von Franz F***** in der 40. Kalenderwoche 1997 hätten alle Medien Österreichs ab der 41. Kalenderwoche über den "Fall F*****" in einer Art und Weise berichtet, die Franz F***** als Täter und nicht bloß verdächtig erscheinen hätten lassen. Am 8. 10. 1997 habe sich der Presserat von Amts wegen auf Intervention seines Vorsitzenden Paul V***** mit der Titelberichterstattung der "Neuen Kronen-Zeitung" befasst und den dabei mehrheitlich gefällten "Spruch" veröffentlicht. Damit habe der Presserat insbesondere die Konkurrenzmedien legitimiert, über dieses Erkenntnis zu berichten und es zu veröffentlichen. Davon hätten die Konkurrenten der Klägerin Gebrauch gemacht und von der "Verurteilung" der "Neuen Kronen-Zeitung" berichtet. Der Presserat genieße keine Rechtspersönlichkeit; er sehe sich selbst als eine "moralische Institution ohne Exekutionsbefugnis". Der Presserat habe die Klägerin entgegen seiner Geschäftsordnung vor der gegenständlichen Beanstandung nicht informiert und sie auch nicht zur Sitzung vom 8. 10. 1997 eingeladen. Die Klägerin habe vom dort gefassten Erkenntnis erstmals durch eine vom Presserat veranlasste Aussendung der APA vom 8. 10. 1997 erfahren. Die Klägerin habe sich niemals offiziell der Jurisdiktion des Presserates unterworfen. Dessen ungeachtet habe sich der Presserat mit dem beanstandeten Spruch einer Vorverurteilung der Klägerin schuldig gemacht. Es sei Willkür, Einseitigkeit und unsachliche Bevorzugung der Konkurrenzmedien in einer noch nie dagewesenen Form, wenn die "Neue Kronen-Zeitung" allein und gleichsam exemplarisch aus allen Medien herausgegriffen werde, obwohl auch viele Konkurrenzmedien in ihrer Berichterstattung über den Fall F***** gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hätten. Mit Ausnahme des Drittbeklagten, der sich bereits in Pension befinde, seien alle Beklagten aktiv für Konkurrenzmedien tätig. Wenn sie daher unter dem Deckmantel der vermeintlichen Objektivität des Presserates ein Konkurrenzmedium "verurteilen", griffen sie damit in den Wettbewerb der Printmedien untereinander ein und förderten den eigenen Wettbewerb. Die beanstandete Aussage des Presserates sei eine Tatsachenmitteilung, die geeignet sei, Kredit, Erwerb und Fortkommen des Verlegers der "Neuen Kronen-Zeitung" zu gefährden. Aus dem Gesamtzusammenhang könne der beanstandeten Aussage von einem nicht unbedeuteten Teil der beteiligten Verkehrskreise folgender Sinn entnommen werden: Die "Neue Kronen-Zeitung" habe als einziges Printprodukt Österreichs im Zuge der Berichterstattung über den Fall F***** die Unschuldsvermutung verletzt und damit Ehre und Ansehen der österreichischen Presse schwer geschädigt, wogegen die Berichterstattung der übrigen Medien korrekt gewesen sei. Diese Aussage sei unrichtig. Alle Beklagten hätten für die beanstandete Verurteilung gestimmt. Die Klägerin habe dadurch Nachteile erlitten, die weit über das mit jeder Wettbewerbsverletzung verbundene Ausmaß hinausgingen. Es gehe auch nicht nur darum, ob und gegebenenfalls wie schwer die vom Presserat beanstandete Veröffentlichung der Unschuldsvermutung widerstreite, vielmehr sei auch zu klären, ob der Presserat berechtigt sei, derartige "Urteile" zu fällen. Der Presserat befände sich im "normativ luftleeren Raum"; das Verfahren spotte jeder Rechtsstaatlichkeit. Seine öffentliche Selbstdarstellung sei erkennbar darauf gerichtet, den Eindruck eines unabhängigen, entscheidungsbefugten, legitimierten und gerichtsähnlichen Spruchkörpers zu erwecken. Es sei unzulässig, sich als Privater in gerichtsähnlicher Weise als Richter über andere aufzuschwingen und sich staatliche Kompetenzen anzumaßen. Rechtlich stützte die Klägerin ihr Begehren neben Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, ABGB auch auf Paragraph 16, ABGB in Verbindung mit Artikel 6, EMRK und Paragraph 19, ABGB.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Nicht sämtliche Beklagte hätten für die beanstandete Entscheidung gestimmt. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Presserats liege nicht vor. Der Presserat habe nicht von Amts wegen getagt, sondern zwei telefonische Anzeigen seien an ihn herangetragen worden, worauf der zweite Senat die Beschwerdesache wegen Dringlichkeit selbst aufgenommen habe. Die Klägerin sei nicht Mitglied des Presserates und entsende auch keine Vertreter. Trotz wiederholter Einladungen sei kein Vertreter der Klägerin zu den Sitzungen erschienen. Selbst wenn nach dem Vorbringen der Klägerin gegen die Unschuldsvermutung auch von anderen Medien verstoßen worden wäre, würde dies zu keinem günstigeren Ergebnis für die Klägerin führen, weil im Hinblick darauf, dass die "Neue Kronen-Zeitung" das bei weitem größte Medienerzeugnis Österreichs sei, jeder dort erfolgende Verstoß gegen die Grundrechte einer strengeren Beurteilung unterzogen werden müsse. Auch sei die Klägerin mit ihrem Medium in den vergangenen Jahren öfter und wirkungsvoller als alle anderen Medien Österreichs in den Schutzbereich der Unschuldsvermutung eingedrungen. Die Klägerin habe gegen § 7b MedienG und § 78 UrhG verstoßen, weil sie auf Grund des Aussehens eines Menschen auf seinen verbrecherischen Charakter schließe. Durch die beanstandete Titelseite komme eine Weltanschauung zum Ausdruck, wie sie in der zivilisierten Welt nicht geduldet werden dürfe. Der Presserat diene der freiwilligen Selbstkontrolle der österreichischen Presse. Wegen der Schwere der Beeinträchtigung des Ansehens der Presse sei im vorliegenden Fall die gewählte rasche Vorgangsweise notwendig gewesen. Die Äußerung des Presserates enthalte - als Tatsachenbehauptungen zu wertende - Äußerungen über die Gestaltung der Titelseite und über die Beschlussfassung des Presserates; diese Äußerungen seien wahr. Darüberhinaus enthalte sie die Wertung, dass durch die Gestaltung der Titelseite das Ansehen der Presse schwer geschädigt worden sei. Durch die Mitteilung des Presserates sei auch diese zulässige Wertung zulässigerweise verbreitet worden. Es liege auch kein Wertungsexzess vor. Der Eindruck, allein die "Neue Kronen-Zeitung" habe durch ihre Berichterstattung im Fall F***** die Unschuldsvermutung verletzt, sei nicht entstanden. Es liege kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Im Hinblick auf die Erklärung des Presserats, Vertreter der Klägerin künftig zu allen Sitzungen zu laden, die die Berichterstattung in der "Neuen Kronen-Zeitung" beträfen, sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Der Presserat sei kein Gericht iSd EMRK, seine "Entscheidungen" entfalteten keinerlei Zwangswirkung für Dritte, weshalb seine Tätigkeit auch nicht nach den Maßstäben dieser Konvention zu messen sei. Kein Außenstehender könne die Einhaltung seiner Geschäftsordnung einfordern. Schon gar nicht könne die Klägerin aus Art 6 EMRK zivilrechtliche Unterlassungsansprüche ableiten.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Nicht sämtliche Beklagte hätten für die beanstandete Entscheidung gestimmt. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Presserats liege nicht vor. Der Presserat habe nicht von Amts wegen getagt, sondern zwei telefonische Anzeigen seien an ihn herangetragen worden, worauf der zweite Senat die Beschwerdesache wegen Dringlichkeit selbst aufgenommen habe. Die Klägerin sei nicht Mitglied des Presserates und entsende auch keine Vertreter. Trotz wiederholter Einladungen sei kein Vertreter der Klägerin zu den Sitzungen erschienen. Selbst wenn nach dem Vorbringen der Klägerin gegen die Unschuldsvermutung auch von anderen Medien verstoßen worden wäre, würde dies zu keinem günstigeren Ergebnis für die Klägerin führen, weil im Hinblick darauf, dass die "Neue Kronen-Zeitung" das bei weitem größte Medienerzeugnis Österreichs sei, jeder dort erfolgende Verstoß gegen die Grundrechte einer strengeren Beurteilung unterzogen werden müsse. Auch sei die Klägerin mit ihrem Medium in den vergangenen Jahren öfter und wirkungsvoller als alle anderen Medien Österreichs in den Schutzbereich der Unschuldsvermutung eingedrungen. Die Klägerin habe gegen Paragraph 7 b, MedienG und Paragraph 78, UrhG verstoßen, weil sie auf Grund des Aussehens eines Menschen auf seinen verbrecherischen Charakter schließe. Durch die beanstandete Titelseite komme eine Weltanschauung zum Ausdruck, wie sie in der zivilisierten Welt nicht geduldet werden dürfe. Der Presserat diene der freiwilligen Selbstkontrolle der österreichischen Presse. Wegen der Schwere der Beeinträchtigung des Ansehens der Presse sei im vorliegenden Fall die gewählte rasche Vorgangsweise notwendig gewesen. Die Äußerung des Presserates enthalte - als Tatsachenbehauptungen zu wertende - Äußerungen über die Gestaltung der Titelseite und über die Beschlussfassung des Presserates; diese Äußerungen seien wahr. Darüberhinaus enthalte sie die Wertung, dass durch die Gestaltung der Titelseite das Ansehen der Presse schwer geschädigt worden sei. Durch die Mitteilung des Presserates sei auch diese zulässige Wertung zulässigerweise verbreitet worden. Es liege auch kein Wertungsexzess vor. Der Eindruck, allein die "Neue Kronen-Zeitung" habe durch ihre Berichterstattung im Fall F***** die Unschuldsvermutung verletzt, sei nicht entstanden. Es liege kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Im Hinblick auf die Erklärung des Presserats, Vertreter der Klägerin künftig zu allen Sitzungen zu laden, die die Berichterstattung in der "Neuen Kronen-Zeitung" beträfen, sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Der Presserat sei kein Gericht iSd EMRK, seine "Entscheidungen" entfalteten keinerlei Zwangswirkung für Dritte, weshalb seine Tätigkeit auch nicht nach den Maßstäben dieser Konvention zu messen sei. Kein Außenstehender könne die Einhaltung seiner Geschäftsordnung einfordern. Schon gar nicht könne die Klägerin aus Artikel 6, EMRK zivilrechtliche Unterlassungsansprüche ableiten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen; ob alle Beklagten für den beanstandeten Beschluss gestimmt hätten, könne hingegen aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben. Die Aussendung des Presserates über seine Entscheidung sei zunächst eine Tatsachenbehauptung über die Gestaltung der Titelseite der "Neuen Kronen-Zeitung" und über die Beschlussfassung des Presserates darüber; diese Tatsachenbehauptung sei wahr und von der Klägerin auch gar nicht in Abrede gestellt worden. Darüber hinaus enthalte die Behauptung des Presserates aber auch die - durch seine Aussendung verbreitete - Wertung, dass durch die Gestaltung der Titelseite der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 8. 10. 1997 das Ansehen der Presse schwer geschädigt worden sei; dies sei kein Wertungsexzess. Die Klägerin habe aber nicht nur gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, sondern auch vom Aussehen eines Menschen auf dessen strafrechtliche Schuld geschlossen. Die in der Schlagzeile enthaltene Behauptung gehe dahin, dass man dem Betroffenen im Gesicht ansehe, dass er ein Verbrecher sei. Die Klägerin habe sich damit auf ein Argumentationsniveau begeben, das ohne Zweifel verurteilungswürdig sei. Dass auch zahlreiche andere Medien in ihrer Berichterstattung über den Fall F***** gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hätten, nütze der Klägerin nichts: Aus der beanstandeten Behauptung ergäbe sich nicht, dass allein die Klägerin unzulässig berichtet habe; auch sei kein Fall aufgezeigt worden, der ähnlich massiv wie das beanstandete Titelbild gegen die allgemeinen Grundsätze einer vernünftigen und seriösen Kriminalberichterstattung verstoßen habe. Die Wertung, dass gerade die "Neue Kronen-Zeitung" mit dieser Art ihrer Berichterstattung das Ansehen der Presse geschädigt habe, sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt verständlich, nachvollziehbar und beruhe auf einer wahren Tatsachengrundlage. Der Vorwurf, der Presserat habe die beanstandete Behauptung zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt, sei unbewiesen geblieben. Die Beantwortung dieser Frage könne aber dahingestellt bleiben, weil die beanstandete Behauptung als Wertung nicht unter § 7 UWG falle und überdies zulässig gewesen sei. Entscheidungen des Presserats wirkten sich bekanntermaßen nicht auf den Bestand von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus; auch sei der Presserat nicht befugt, Strafen zu erlassen. Er sei somit kein Gericht im Sinne der EMRK, weshalb die Klägerin auch aus Art 6 EMRK keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche ableiten könne.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen; ob alle Beklagten für den beanstandeten Beschluss gestimmt hätten, könne hingegen aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben. Die Aussendung des Presserates über seine Entscheidung sei zunächst eine Tatsachenbehauptung über die Gestaltung der Titelseite der "Neuen Kronen-Zeitung" und über die Beschlussfassung des Presserates darüber; diese Tatsachenbehauptung sei wahr und von der Klägerin auch gar nicht in Abrede gestellt worden. Darüber hinaus enthalte die Behauptung des Presserates aber auch die - durch seine Aussendung verbreitete - Wertung, dass durch die Gestaltung der Titelseite der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 8. 10. 1997 das Ansehen der Presse schwer geschädigt worden sei; dies sei kein Wertungsexzess. Die Klägerin habe aber nicht nur gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, sondern auch vom Aussehen eines Menschen auf dessen strafrechtliche Schuld geschlossen. Die in der Schlagzeile enthaltene Behauptung gehe dahin, dass man dem Betroffenen im Gesicht ansehe, dass er ein Verbrecher sei. Die Klägerin habe sich damit auf ein Argumentationsniveau begeben, das ohne Zweifel verurteilungswürdig sei. Dass auch zahlreiche andere Medien in ihrer Berichterstattung über den Fall F***** gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hätten, nütze der Klägerin nichts: Aus der beanstandeten Behauptung ergäbe sich nicht, dass allein die Klägerin unzulässig berichtet habe; auch sei kein Fall aufgezeigt worden, der ähnlich massiv wie das beanstandete Titelbild gegen die allgemeinen Grundsätze einer vernünftigen und seriösen Kriminalberichterstattung verstoßen habe. Die Wertung, dass gerade die "Neue Kronen-Zeitung" mit dieser Art ihrer Berichterstattung das Ansehen der Presse geschädigt habe, sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt verständlich, nachvollziehbar und beruhe auf einer wahren Tatsachengrundlage. Der Vorwurf, der Presserat habe die beanstandete Behauptung zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt, sei unbewiesen geblieben. Die Beantwortung dieser Frage könne aber dahingestellt bleiben, weil die beanstandete Behauptung als Wertung nicht unter Paragraph 7, UWG falle und überdies zulässig gewesen sei. Entscheidungen des Presserats wirkten sich bekanntermaßen nicht auf den Bestand von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus; auch sei der Presserat nicht befugt, Strafen zu erlassen. Er sei somit kein Gericht im Sinne der EMRK, weshalb die Klägerin auch aus Artikel 6, EMRK keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche ableiten könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie deshalb nicht zulässig sei, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Der Spruch der Entscheidung des Presserates vom 8. 10. 1997 sei als wertende Meinungsäußerung zu beurteilen und falle schon aus diesem Grund nicht unter den Tatbestand des § 7 UWG. Die Äußerung sei aber auch nicht rechtswidrig, weil die Klägerin durch die Gestaltung der beanstandeten Titelseite vom Aussehen des Franz F***** auf seine strafrechtliche Schuld geschlossen und damit nicht nur gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, sondern sich auf ein Argumentationsniveau begeben habe, das ohne Zweifel verurteilungswürdig sei. Dieses Verhalten der Klägerin schädige - im Unterschied zur Berichterstattung anderer Medien - das Ansehen der Presse auch besonders gravierend. Bei den Lesern erwecke die Aussendung auch nicht den unrichtigen Eindruck, die Klägerin allein habe die Unschuldsvermutung verletzt. Der Presserat sei nicht durch Gesetz eingerichtet, entscheide nicht über zivilrechtliche Ansprüche, seine Entscheidungen wirkten sich nicht auf den Bestand von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus, und der Presserat sei nicht befugt, Strafen zu erlassen. Daraus folge, dass der Presserat kein Gericht iSd EMRK sei. Deshalb biete Art 6 EMRK keine geeignete Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Solange der Presserat das ihm als Institution zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK sachgerecht, insbesondere im Einklang mit seiner Geschäftsordnung, ausübe, bestehe kein Raum für die Anwendung der §§ 16 und 19 ABGB.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie deshalb nicht zulässig sei, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Der Spruch der Entscheidung des Presserates vom 8. 10. 1997 sei als wertende Meinungsäußerung zu beurteilen und falle schon aus diesem Grund nicht unter den Tatbestand des Paragraph 7, UWG. Die Äußerung sei aber auch nicht rechtswidrig, weil die Klägerin durch die Gestaltung der beanstandeten Titelseite vom Aussehen des Franz F***** auf seine strafrechtliche Schuld geschlossen und damit nicht nur gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, sondern sich auf ein Argumentationsniveau begeben habe, das ohne Zweifel verurteilungswürdig sei. Dieses Verhalten der Klägerin schädige - im Unterschied zur Berichterstattung anderer Medien - das Ansehen der Presse auch besonders gravierend. Bei den Lesern erwecke die Aussendung auch nicht den unrichtigen Eindruck, die Klägerin allein habe die Unschuldsvermutung verletzt. Der Presserat sei nicht durch Gesetz eingerichtet, entscheide nicht über zivilrechtliche Ansprüche, seine Entscheidungen wirkten sich nicht auf den Bestand von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus, und der Presserat sei nicht befugt, Strafen zu erlassen. Daraus folge, dass der Presserat kein Gericht iSd EMRK sei. Deshalb biete Artikel 6, EMRK keine geeignete Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Solange der Presserat das ihm als Institution zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK sachgerecht, insbesondere im Einklang mit seiner Geschäftsordnung, ausübe, bestehe kein Raum für die Anwendung der Paragraphen 16 und 19 ABGB.