Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig von der Frage zulässig, ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 519 mwN aus der Rechtsprechung, insbes Rz 1992/1; ecolex 1992, 695 uva). Er ist aber auch berechtigt:Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig von der Frage zulässig, ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 519, mwN aus der Rechtsprechung, insbes Rz 1992/1; ecolex 1992, 695 uva). Er ist aber auch berechtigt:
Der Erstrichter, der die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgewiesen hat, hat nur "ergänzend angemerkt", daß sie auch verspätet sein könnte, weil die Aussage der Zeugin Annemarie F***** darauf schließen lasse, daß der Kläger entgegen seiner Parteiaussage schon im Oktober 1995 all das erfahren habe, was aus dem Schreiben vom 7.November 1995 hervorgehe. Der Erstrichter hat damit nicht eindeutig eine Feststellung über den Inhalt des Gespräches zwischen Annemarie F***** und dem Kläger im Oktober 1995 getroffen; er hat nicht begründet, aus welchen Erwägungen er der Aussage der Zeugin mehr Glauben schenkte als derjenigen des Klägers.
Soweit das Berufungsgericht von einer vollständigen Information des Klägers schon im Oktober 1995 ausgegangen ist, hat es sich nicht auf eine - unbekämpft gebliebene oder als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens übernommene - Feststellung des Erstrichters, sondern lediglich auf den Text des Protokolls über die Rechtshilfevernehmung der Zeugin gestützt.
Mit Recht verweist der Kläger darauf, daß damit das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben ist. Der Kläger hat in erster Instanz nach der Verlesung der Aussage der Zeugin vor dem Rechtshilfegericht ausdrücklich unter Beweis gestellt, daß anfangs Oktober 1995 bei dem Zusammentreffen mit Annemarie F***** diese noch keine zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausreichenden Angaben gemacht habe. In seiner Parteiaussage hatte der Kläger bekundet, daß Annemarie F***** bei der Zusammenkunft im Oktober 1995 erklärt hätte, sie könne derzeit nichts sagen und werde nachschauen. In der Folge habe er dann den Brief vom 5.November 1995 erhalten.
Im Hinblick auf diese Verfahrenslage war das Berufungsgericht nicht berechtigt, ohne nähere Erwägungen die Aussage der Zeugin Annemarie F***** seiner Entscheidung zugrundezulegen und daraus auf die Verspätung der Klage zu schließen.
Aus diesem Grund mußte in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der widerstreitenden Beweisergebnisse und der zu der maßgeblichen Frage gestellten Beweisanträge das Verfahren zu ergänzen und dann festzustellen haben, wann der Kläger tatsächlich die Information erhalten hat, welche ihn in die Lage versetzte, eine Wiederaufnahmsklage zu erheben. Dazu bedarf es genauer Feststellungen über den Inhalt der von Annemarie F***** im Oktober 1995 gemachten Mitteilungen.
Da der Kläger die Rechtzeitigkeit seiner Klageführung schlüssig behauptet hat, kommt eine Zurückweisung der Klage ohne mündliche Verhandlung (§ 538 ZPO) nicht in Frage. Vielmehr bedarf es einer Verhandlung, um die widerstreitenden Parteibehauptungen über die Rechtzeitigkeit zu klären. Mit Recht hat daher das Erstgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auch das Berufungsgericht wird die ergänzenden Feststellungen nur auf Grund einer mündlichen Berufungsverhandlung gewinnen können. Sollte danach die Klage als rechtzeitig anzusehen sein, würde das Gericht zweiter Instanz auf die Berufungsausführungen einzugehen haben.Da der Kläger die Rechtzeitigkeit seiner Klageführung schlüssig behauptet hat, kommt eine Zurückweisung der Klage ohne mündliche Verhandlung (Paragraph 538, ZPO) nicht in Frage. Vielmehr bedarf es einer Verhandlung, um die widerstreitenden Parteibehauptungen über die Rechtzeitigkeit zu klären. Mit Recht hat daher das Erstgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auch das Berufungsgericht wird die ergänzenden Feststellungen nur auf Grund einer mündlichen Berufungsverhandlung gewinnen können. Sollte danach die Klage als rechtzeitig anzusehen sein, würde das Gericht zweiter Instanz auf die Berufungsausführungen einzugehen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.