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Entscheidung 4 Ob 298/01d×

Entscheidung 4 Ob 298/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob298/01d

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Braunegg, Hofmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*****, 2. Jaqueline H*****, 3. Robert H*****, alle vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 1 R 115/01s-74, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wendet sich in ihren wesentlichen Teilen gegen die von den Vorinstanzen getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen. Sie meint, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass die S***** GmbH eines der von der Klägerin erworbenen Videos an die Beklagten verkauft habe; das Nutzungsrecht der Klägerin an dem von S***** an die Beklagte gelieferten Video sei daher nicht erloschen. Diese Ausführungen verkennen den wahren Sinngehalt der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen. Wie sich aus dem Ersturteil (Seiten 5 und 8) ganz eindeutig ergibt, sind die Feststellungen dahin zu verstehen, dass die Klägerin 10 Werbespotvideos an die S***** GmbH verkauft hat und eines davon (nämlich ein Originalexemplar) von der Erwerberin an die Beklagten weiterveräußert wurde. In diesem Sinn hat auch das Berufungsgericht die Feststellungen verstanden und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die Beklagte der sie treffenden Beweislast nicht nachgekommen wäre, ist somit ebensowenig zu erkennen wie eine Nichterledigung der oberstgerichtlichen Aufträge im vorhergehenden Aufhebungsbeschluss.

Auf die Ausführungen der ao Revision zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden. Abgesehen davon könnte ein Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr nur den Unterlassungsanspruch rechtfertigen, dessen Abweisung die Klägerin schon in ihrer Berufung nicht mehr bekämpft hat.

Anmerkung

E64440 4Ob298.01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00298.01D.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0040OB00298_01D0000_000