Entscheidung 4 Ob 298/01d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Braunegg, Hofmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*****, 2. Jaqueline H*****, 3. Robert H*****, alle vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 1 R 115/01s-74, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wendet sich in ihren wesentlichen Teilen gegen die von den Vorinstanzen getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen. Sie meint, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass die S***** GmbH eines der von der Klägerin erworbenen Videos an die Beklagten verkauft habe; das Nutzungsrecht der Klägerin an dem von S***** an die Beklagte gelieferten Video sei daher nicht erloschen. Diese Ausführungen verkennen den wahren Sinngehalt der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen. Wie sich aus dem Ersturteil (Seiten 5 und 8) ganz eindeutig ergibt, sind die Feststellungen dahin zu verstehen, dass die Klägerin 10 Werbespotvideos an die S***** GmbH verkauft hat und eines davon (nämlich ein Originalexemplar) von der Erwerberin an die Beklagten weiterveräußert wurde. In diesem Sinn hat auch das Berufungsgericht die Feststellungen verstanden und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die Beklagte der sie treffenden Beweislast nicht nachgekommen wäre, ist somit ebensowenig zu erkennen wie eine Nichterledigung der oberstgerichtlichen Aufträge im vorhergehenden Aufhebungsbeschluss.
Auf die Ausführungen der ao Revision zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden. Abgesehen davon könnte ein Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr nur den Unterlassungsanspruch rechtfertigen, dessen Abweisung die Klägerin schon in ihrer Berufung nicht mehr bekämpft hat.
Anmerkung
E64440
4Ob298.01d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00298.01D.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0040OB00298_01D0000_000