Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Das vorliegende Prozessrechtsverhältnis ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (9. 5. 2001) nach dem EuGVÜ zu beurteilen. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für das gegen die Zweitbeklagte angestrengte Verfahren beruft sich die Klägerin ua auf Art 6 Z 1 EuGVÜ. Danach kann - wenn mehrere Personen gemeinsam geklagt werden - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der (anderen) Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche in einem so engen Zusammenhang zueinander stehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden. Diese nun im Text des Art 16 Z 1 EuGVVO (Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ausdrücklich verankerte Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Ansprüchen war zwar in Art 6 Z 1 EuGVÜ nicht ausdrücklich genannt, galt aber schon dafür nach allgemeiner Ansicht, insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe Bericht Jenard zu Art 6 Nr 1 EuGVÜ; EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kalfelis/Schröder; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 6 Rz 4 ff; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht 72; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 6 Rz 17 f; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7, Art 6 Rz 8 und Art 28 Rz 3; ZfRV 2002/7; RIS-Justiz RS0115274). Ein ausreichender Zusammenhang wird etwa dann bejaht, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4; ZfRV 2002/7). Ob diese Abhängigkeit besteht, hat das angerufene nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Das vorliegende Prozessrechtsverhältnis ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (9. 5. 2001) nach dem EuGVÜ zu beurteilen. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für das gegen die Zweitbeklagte angestrengte Verfahren beruft sich die Klägerin ua auf Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ. Danach kann - wenn mehrere Personen gemeinsam geklagt werden - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der (anderen) Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche in einem so engen Zusammenhang zueinander stehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden. Diese nun im Text des Artikel 16, Ziffer eins, EuGVVO (Verordnung Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ausdrücklich verankerte Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Ansprüchen war zwar in Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ nicht ausdrücklich genannt, galt aber schon dafür nach allgemeiner Ansicht, insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe Bericht Jenard zu Artikel 6, Nr 1 EuGVÜ; EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kalfelis/Schröder; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 6, Rz 4 ff; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht 72; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Artikel 6, Rz 17 f; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7, Artikel 6, Rz 8 und Artikel 28, Rz 3; ZfRV 2002/7; RIS-Justiz RS0115274). Ein ausreichender Zusammenhang wird etwa dann bejaht, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4; ZfRV 2002/7). Ob diese Abhängigkeit besteht, hat das angerufene nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges trifft den Kläger. Ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen mehreren Beklagten besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sogenannte "doppelrelevante Tatsache"), reicht es aus, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Sachzusammenhanges schlüssig ist. Die Frage, ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, wird in das Hauptverfahren verlagert, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (Mayr in Rechberger, ZPO² § 93 JN Rz 4; Mayr/Czernich aaO 73; König, JBl 1999, 259; RZ 2000/44; 5 Ob 312/02w = RIS-Justiz RS0116404).Die Beweislast für das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges trifft den Kläger. Ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen mehreren Beklagten besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sogenannte "doppelrelevante Tatsache"), reicht es aus, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Sachzusammenhanges schlüssig ist. Die Frage, ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, wird in das Hauptverfahren verlagert, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 93, JN Rz 4; Mayr/Czernich aaO 73; König, JBl 1999, 259; RZ 2000/44; 5 Ob 312/02w = RIS-Justiz RS0116404).
Zur Begründung ihres gegen beide Beklagte gerichteten gleichlautenden Unterlassungsbegehrens führte die Klägerin aus, der Erstbeklagte habe gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Zweitbeklagten, ein Konkurrenzunternehmen gegründet und unter Nachahmung der Produkte und des Vertriebssystems der Klägerin Magnetfeldtherapiegeräte hergestellt. Die Geräte seien über die gleichfalls vom Erstbeklagten und seiner Ehefrau gegründete Zweitbeklagte vertrieben worden. Beide beklagten Parteien hätten mit unrichtigen und die Klägerin herabsetzenden Äußerungen Mitarbeiter der Klägerin (Vertriebspartner) planmäßig abgeworben, um ihr zu schaden und ihre wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Dieses Vorbringen der Klägerin legt den zwischen den eingeklagten Ansprüchen bestehenden Sachzusammenhang ausreichend schlüssig dar. Die gegen die beklagten Parteien gerichteten Ansprüche sind nicht nur tatsächlich und rechtlich gleichartig, sie beruhen auch auf demselben anspruchsbegründenden Sachverhalt, nämlich der behaupteten sittenwidrigen Abwerbung von Vertriebspartnern der Klägerin durch den Erstbeklagten im gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Ehegattin, der Geschäftsführerin der zweitbeklagten GmbH. Auf der Basis dieses anspruchsbegründenden Sachverhalts richtet die Klägerin ihre (gleichlautenden) Begehren gegen den Erstbeklagten als tatsächlich handelnde natürliche Person und gegen die zweitbeklagte GmbH als die durch ihr Organ vertretene juristische Person. Die tatsächliche und rechtliche Gleichartigkeit der gegen die beklagten Parteien gerichteten Ansprüche lässt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden. Der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 6 Z 1 EuGVÜ geforderte Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Ansprüchen ist somit unzweifelhaft gegeben. Einer Beurteilung, ob die internationale Zuständigkeit auch auf Art 5 Z 3 EuGVÜ gegründet werden könnte und ob die dazu vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensergänzung erforderlich ist, bedarf es nicht mehr. Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird deshalb Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes in Abänderung des bekämpften Beschlusses wieder hergestellt.Zur Begründung ihres gegen beide Beklagte gerichteten gleichlautenden Unterlassungsbegehrens führte die Klägerin aus, der Erstbeklagte habe gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Zweitbeklagten, ein Konkurrenzunternehmen gegründet und unter Nachahmung der Produkte und des Vertriebssystems der Klägerin Magnetfeldtherapiegeräte hergestellt. Die Geräte seien über die gleichfalls vom Erstbeklagten und seiner Ehefrau gegründete Zweitbeklagte vertrieben worden. Beide beklagten Parteien hätten mit unrichtigen und die Klägerin herabsetzenden Äußerungen Mitarbeiter der Klägerin (Vertriebspartner) planmäßig abgeworben, um ihr zu schaden und ihre wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Dieses Vorbringen der Klägerin legt den zwischen den eingeklagten Ansprüchen bestehenden Sachzusammenhang ausreichend schlüssig dar. Die gegen die beklagten Parteien gerichteten Ansprüche sind nicht nur tatsächlich und rechtlich gleichartig, sie beruhen auch auf demselben anspruchsbegründenden Sachverhalt, nämlich der behaupteten sittenwidrigen Abwerbung von Vertriebspartnern der Klägerin durch den Erstbeklagten im gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Ehegattin, der Geschäftsführerin der zweitbeklagten GmbH. Auf der Basis dieses anspruchsbegründenden Sachverhalts richtet die Klägerin ihre (gleichlautenden) Begehren gegen den Erstbeklagten als tatsächlich handelnde natürliche Person und gegen die zweitbeklagte GmbH als die durch ihr Organ vertretene juristische Person. Die tatsächliche und rechtliche Gleichartigkeit der gegen die beklagten Parteien gerichteten Ansprüche lässt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden. Der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ geforderte Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Ansprüchen ist somit unzweifelhaft gegeben. Einer Beurteilung, ob die internationale Zuständigkeit auch auf Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ gegründet werden könnte und ob die dazu vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensergänzung erforderlich ist, bedarf es nicht mehr. Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird deshalb Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes in Abänderung des bekämpften Beschlusses wieder hergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO. Da die Zweitbeklagte in dem über ihren Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit geführten Zwischenstreit unterlegen ist, hat sie der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen (Fucik in Rechberger ZPO² § 52 Rz 5).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO. Da die Zweitbeklagte in dem über ihren Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit geführten Zwischenstreit unterlegen ist, hat sie der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen (Fucik in Rechberger ZPO² Paragraph 52, Rz 5).