Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte - der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten - vertreiben die Küchenmaschine "C*****" und andere Haushaltsgeräte. Beide wenden sich ohne feste Verkaufsstelle direkt an Letztverbraucher. Die Erstbeklagte verkauft die Waren aus einem Bus heraus, mit dem sie sich tageweise an verschiedenen Orten aufhält. Die Klägerin hält Informationsveranstaltungen ab, bei denen sie die Küchenmaschine vorführt und Interessenten umfassend über Funktionsweise und Qualität der angebotenen Waren berät.
Die Erstbeklagte kündigte im April und Mai 1998 Verkaufsveranstaltungen mit Postwurfsendungen an, die mit "Heute Preissturz!" überschrieben waren. Den Preisen der Beklagten waren höhere Statt-Preise gegenübergestellt, die als "unverbindlich empfohlener Hersteller Endverbraucherpreis" gekennzeichnet waren. Unter den angebotenen Waren waren
"78 Küchenmaschinen C*****
(kpl. mit Saftzentrifuge, Zitruspresse und 6 verschiedenen Messern)
'Der FOOD-PROCESSOR' statt 9.290,-- nur ÖS 5.990,--
(Bei Firma RUDH/Salzburg ÖS 7.641,--)"
Den Vergleich sowohl mit einem "unverbindlich empfohlenen Hersteller Endverbraucherpreis" als auch mit dem von der Klägerin für die Küchenmaschine verlangten Preis enthielt auch eine Postwurfsendung, mit der die Erstbeklagte für eine Verkaufsveranstaltung in W***** am
7. und 8. 5. 1998 warb und die die Überschrift "B***** stürzt die Preise!!!" trug. Denselben Preisvergleich enthielten die mit "Preissturz!!!" überschriebenen Inserate in der "Neuen Kronen Zeitung" vom 26. 6. 1988 und 3. 7. 1998.
Eine Verkaufsveranstaltung am 10. 5. 1998 in M***** kündigte die Erstbeklagte mit einer Postwurfsendung an, in der ein Edelstahl-Kochtopfset und die Küchenmaschine zum Gesamtpreis von "NUR ÖS 9.990,--" statt "ÖS 27.260,--" angeboten wurden. Der Statt-Preis war auch hier als "unverbindlich empfohlener Hersteller Endverbraucherpreis" gekennzeichnet.
Der unverbindlich empfohlene Endverbraucherpreis für die Küchenmaschine "C*****" beträgt brutto 1.248,-- DM.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Postwurfsendungen, aber auch in jeder anderen Art der Veröffentlichung,
a) irreführende und unrichtige Preisvergleiche bezüglich von ihnen vertriebener Waren dadurch zu machen, daß dem eigenen Preis für die angebotene Küchenmaschine "C*****" ein unrichtiger "Statt-Preis" gegenübergestellt wird, beispielsweise in der Form, daß ein unzutreffender unverbindlich empfohlener Hersteller Endverbraucherpreis von 9.290,-- S genannt wird;
b) bei der Werbung für die Küchenmaschine "C*****" einen Preisvergleich mit dem Angebot der Klägerin in der Form anzuführen, daß ein Vergleichspreis von 7.641,-- S genannt wird, ohne auf die unterschiedlichen Vertriebsformen zwischen der klagenden und der beklagten Partei hinzuweisen;
c) durch Formulierungen wie "Heute Preissturz!", "B***** stürzt die Preise!!!", "Preissturz!!!" oder ähnlich lautende Formulierungen in Verbindung mit einer "Statt-Preis"-Werbung den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handle sich beim Angebot der beklagten Partei um eine aktuelle Preissenkung, wenn eine solche tatsächlich nicht vorliegt;
d) durch Formulierungen wie "Heute Preissturz!" und dgl. in Verbindung insbesondere mit einer mengen- und zeitmäßigen Begrenztheit des Angebots den unrichtigen und irreführenden Eindruck eines - in Wahrheit nicht - beabsichtigten Ausverkaufs im Sinne des § 33a UWG zu erzeugen;d) durch Formulierungen wie "Heute Preissturz!" und dgl. in Verbindung insbesondere mit einer mengen- und zeitmäßigen Begrenztheit des Angebots den unrichtigen und irreführenden Eindruck eines - in Wahrheit nicht - beabsichtigten Ausverkaufs im Sinne des Paragraph 33 a, UWG zu erzeugen;
e) durch Formulierungen wie in lit d) angeführt Ausverkaufsveranstaltungen im Sinne des § 33a UWG anzukündigen, ohne hierzu eine behördliche Bewilligung zu haben.e) durch Formulierungen wie in Litera d,) angeführt Ausverkaufsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 33 a, UWG anzukündigen, ohne hierzu eine behördliche Bewilligung zu haben.
Für die Küchenmaschine "C*****" gebe es keinen empfohlenen Endverbraucherpreis. Die Vertriebsformen der Streitteile seien verschieden; auf die preisbildenden Unterschiede werde nicht hingewiesen. Die Ankündigungen "Heute Preissturz", "B***** stürzt die Preise" und "Preissturz" erweckten in Verbindung mit den Statt-Preisen den Eindruck, es handle sich um eine aktuelle Preissenkung. Die Werbeeinschaltungen erweckten auch den Eindruck eines Ausverkaufs. Die Beklagten verstießen damit gegen §§ 1, 2 UWG.Für die Küchenmaschine "C*****" gebe es keinen empfohlenen Endverbraucherpreis. Die Vertriebsformen der Streitteile seien verschieden; auf die preisbildenden Unterschiede werde nicht hingewiesen. Die Ankündigungen "Heute Preissturz", "B***** stürzt die Preise" und "Preissturz" erweckten in Verbindung mit den Statt-Preisen den Eindruck, es handle sich um eine aktuelle Preissenkung. Die Werbeeinschaltungen erweckten auch den Eindruck eines Ausverkaufs. Die Beklagten verstießen damit gegen Paragraphen eins, 2, UWG.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Für die Küchenmaschine bestehe ein empfohlener Endverbraucherpreis. Die Beklagten berieten die Kunden; es fänden nur keine praktischen Vorführungen statt. Die Vertriebsformen unterschieden sich nicht. Die zeitliche Begrenzung des Warenverkaufs ergebe sich aus der speziellen Betriebsform. Die Ankündigung "Preissturz" lasse einen günstigen Preis erwarten; es werde damit aber kein Ausverkauf angekündigt. Es fehle jeder Hinweis, daß die für einen Ausverkauf geforderten besonderen Umstände vorlägen. Die Klägerin verfüge durch den zu 4 Cg 21/98z des Bezirksgerichtes Wels abgeschlossenen Vergleich bereits über einen Titel.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag zu den Punkten b), c) und d) statt; das Mehrbegehren wies es ab. Die Preisvergleiche der Beklagten seien zur Irreführung geeignet, weil auf die Unterschiede in der Vertriebsform nicht hingewiesen werde. Die Ankündigungen "Heute Preissturz!", "B***** stürzt die Preise!!!" sowie "Preissturz!!!" erweckten in Verbindung mit den Statt-Preisen den unzutreffenden Eindruck aktueller Preissenkungen. Die Ankündigung "Heute Preissturz!" lasse in Verbindung mit der mengen- und zeitmäßigen Begrenzung des Angebots auf einen Ausverkauf schließen. Die Beklagten verstießen gegen §§ 1, 2 UWG. Mit dem am 24. 6. 1998 zu 4 Cg 21/98z des Bezirksgerichtes Wels abgeschlossenen Vergleich hätten sich die Beklagten verpflichtet, keinen Ausverkauf ohne behördliche Bewilligung anzukündigen. Insoweit habe die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag zu den Punkten b), c) und d) statt; das Mehrbegehren wies es ab. Die Preisvergleiche der Beklagten seien zur Irreführung geeignet, weil auf die Unterschiede in der Vertriebsform nicht hingewiesen werde. Die Ankündigungen "Heute Preissturz!", "B***** stürzt die Preise!!!" sowie "Preissturz!!!" erweckten in Verbindung mit den Statt-Preisen den unzutreffenden Eindruck aktueller Preissenkungen. Die Ankündigung "Heute Preissturz!" lasse in Verbindung mit der mengen- und zeitmäßigen Begrenzung des Angebots auf einen Ausverkauf schließen. Die Beklagten verstießen gegen Paragraphen eins, 2, UWG. Mit dem am 24. 6. 1998 zu 4 Cg 21/98z des Bezirksgerichtes Wels abgeschlossenen Vergleich hätten sich die Beklagten verpflichtet, keinen Ausverkauf ohne behördliche Bewilligung anzukündigen. Insoweit habe die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Sicherungsantrag der Klägerin, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Postwurfsendungen, aber auch in jeder anderen Art der Veröffentlichung,
bei der Werbung für die Küchenmaschine "C*****" einen Preisvergleich mit dem Angebot der Klägerin in der Form anzuführen, daß ein Vergleichspreis von 7.641,-- S genannt wird, ohne auf die unterschiedlichen Vertriebsformen zwischen der klagenden und der beklagten Partei hinzuweisen;
durch Formulierungen wie "Heute Preissturz!" und dgl. in Verbindung insbesondere mit einer mengen- und zeitmäßigen Begrenztheit des Angebots den unrichtigen und irreführenden Eindruck eines - in Wahrheit nicht - beabsichtigten Ausverkaufs im Sinne des § 33a UWG zu erzeugen, abwies. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Hinweis auf die besondere Vertriebsform habe sich erübrigt, weil sich deren Besonderheiten bereits aus den Ankündigungen ergäben. Es könne auch nicht von verschiedenen Vertriebsformen, sondern allenfalls von der unterschiedlichen Ausgestaltung einer Vertriebsform gesprochen werden. Ein tiefgreifender Unterschied in bezug auf augenscheinlich preisbildende Faktoren sei nicht zu erkennen. Der Preisvergleich sei daher zulässig. Die Beklagten erweckten aber den unzutreffenden Eindruck einer aktuellen Preissenkung. Sie kündigten jedoch keinen Ausverkauf an. Den Ankündigungen sei nicht zu entnehmen, daß die Beklagten genötigt wären, die Waren beschleunigt abzuverkaufen. Ob der Klägerin wegen des von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleichs das Rechtsschutzbedürfnis fehle, sei mangels Ankündigung eines Ausverkaufs unerheblich.durch Formulierungen wie "Heute Preissturz!" und dgl. in Verbindung insbesondere mit einer mengen- und zeitmäßigen Begrenztheit des Angebots den unrichtigen und irreführenden Eindruck eines - in Wahrheit nicht - beabsichtigten Ausverkaufs im Sinne des Paragraph 33 a, UWG zu erzeugen, abwies. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Hinweis auf die besondere Vertriebsform habe sich erübrigt, weil sich deren Besonderheiten bereits aus den Ankündigungen ergäben. Es könne auch nicht von verschiedenen Vertriebsformen, sondern allenfalls von der unterschiedlichen Ausgestaltung einer Vertriebsform gesprochen werden. Ein tiefgreifender Unterschied in bezug auf augenscheinlich preisbildende Faktoren sei nicht zu erkennen. Der Preisvergleich sei daher zulässig. Die Beklagten erweckten aber den unzutreffenden Eindruck einer aktuellen Preissenkung. Sie kündigten jedoch keinen Ausverkauf an. Den Ankündigungen sei nicht zu entnehmen, daß die Beklagten genötigt wären, die Waren beschleunigt abzuverkaufen. Ob der Klägerin wegen des von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleichs das Rechtsschutzbedürfnis fehle, sei mangels Ankündigung eines Ausverkaufs unerheblich.