Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Unter Hinweis auf die gleichzeitig angeführten Umfrageergebnisse nimmt die Beklagte mit ihrer Behauptung, die Zeitschrift "Brennpunkt Tirol" sei die beliebteste Wochenzeitung im Bezirk Schwaz, eine Spitzenstellung in Anspruch. Eine solche Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung primär nach § 2 UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (MR 1990, 195 - Tanzstudio; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; MR 1995, 233 - Meistzitierte Tageszeitung; 4 Ob 157/98m ua). Sie ist insbesondere dann zur Irreführung geeignet, wenn vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen (ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; RIS-Justiz RS0078318).Unter Hinweis auf die gleichzeitig angeführten Umfrageergebnisse nimmt die Beklagte mit ihrer Behauptung, die Zeitschrift "Brennpunkt Tirol" sei die beliebteste Wochenzeitung im Bezirk Schwaz, eine Spitzenstellung in Anspruch. Eine solche Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (MR 1990, 195 - Tanzstudio; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; MR 1995, 233 - Meistzitierte Tageszeitung; 4 Ob 157/98m ua). Sie ist insbesondere dann zur Irreführung geeignet, wenn vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen (ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; RIS-Justiz RS0078318).
Die Aussage der Beklagten erweckt in ihrem - für das Verständnis der Durchschnittsleser maßgeblichen - Gesamtzusammenhang den Eindruck, die wiedergegebenen Umfragedaten seien (nur) im Bezirk Schwaz erhoben worden. Sie verschweigt dabei jedoch, dass sich die Umfrage und dementsprechend auch die Ergebnisse auch auf den Großraum Wattens und Kollsass bezogen hatten, in welchem Bereich die Zeitschrift der Klägerin (wie auch der "Brennpunkt Tirol") nicht verbreitet werden. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Werbeaussage der Beklagten vergleiche nicht Vergleichbares miteinander und verstoße schon aus diesem Grund gegen § 2 UWG steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Eine auffallende - im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufgreifende - Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Die Aussage der Beklagten erweckt in ihrem - für das Verständnis der Durchschnittsleser maßgeblichen - Gesamtzusammenhang den Eindruck, die wiedergegebenen Umfragedaten seien (nur) im Bezirk Schwaz erhoben worden. Sie verschweigt dabei jedoch, dass sich die Umfrage und dementsprechend auch die Ergebnisse auch auf den Großraum Wattens und Kollsass bezogen hatten, in welchem Bereich die Zeitschrift der Klägerin (wie auch der "Brennpunkt Tirol") nicht verbreitet werden. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Werbeaussage der Beklagten vergleiche nicht Vergleichbares miteinander und verstoße schon aus diesem Grund gegen Paragraph 2, UWG steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Eine auffallende - im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgreifende - Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Damit erweist sich aber die Werbeaussage der Beklagten schon aus diesen Gründen als unzulässig, ohne dass es noch auf die (vom Berufungsgericht erörterte) Rechtsfrage ankäme, ob der unterlassene Hinweis auf Schwankungsbreiten der Umfrageergebnisse auch dann zur Irreführung geeignet sein kann, wenn sich diese Schwankungsbreiten nicht überschneiden.
Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN; 4 Ob 183/97h). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (EB zu Z 12 der Regierungsvorlage zur UWG-Novelle 1980, 249 Blg 15. GP 7). Ob nun ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufklärung des Publikums durch Veröffentlichung sowohl in der Zeitschrift der Beklagten als auch in ihrem eigenen Medium besteht, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. Dieser Frage kommt - abgesehen vom Fall einer groben Fehlbeurteilung - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Vorinstanzen haben eine zweimalige Urteilsveröffentlichung zur entsprechenden Aufklärung der durch die Werbeaussage der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise als gerechtfertigt erkannt. Angesichts der massiven Werbemaßnahmen der Beklagten ist eine auffallende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN; 4 Ob 183/97h). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (EB zu Ziffer 12, der Regierungsvorlage zur UWG-Novelle 1980, 249 Blg 15. Gesetzgebungsperiode 7). Ob nun ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufklärung des Publikums durch Veröffentlichung sowohl in der Zeitschrift der Beklagten als auch in ihrem eigenen Medium besteht, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. Dieser Frage kommt - abgesehen vom Fall einer groben Fehlbeurteilung - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Vorinstanzen haben eine zweimalige Urteilsveröffentlichung zur entsprechenden Aufklärung der durch die Werbeaussage der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise als gerechtfertigt erkannt. Angesichts der massiven Werbemaßnahmen der Beklagten ist eine auffallende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zugesprochen werden können (§§ 41, 50 Abs 1 ZPO).Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zugesprochen werden können (Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO).