Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zum Erfüllungsort nach Art 5 Z 1 LGVÜ bei einem Beherbergungsvertrag fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zum Erfüllungsort nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ bei einem Beherbergungsvertrag fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, es sei international üblich, das Beherbergungsentgelt am Ort des Unterkunftgebers zu zahlen. 99 % der Reisen würden im voraus bezahlt; der Gast erhalte einen Voucher, den er im jeweiligen Beherbergungsbetrieb abgebe. Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen seien nicht Vertragsinhalt geworden.
Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden (Art 5 Z 1 LGVÜ). Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Auf das internationale Privatrecht des Forumstaates kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Art 5 Rz 12 mwN).Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden (Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ). Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Auf das internationale Privatrecht des Forumstaates kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Artikel 5, Rz 12 mwN).
Zwischen den Streitteilen ist ein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Für derartige Verträge besteht kein materielles Einheitsrecht; eine Rechtswahl im Sinne des § 35 IPRG wurde nicht behauptet. Nach § 36 IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall ist demnach österreichisches Recht anzuwenden.Zwischen den Streitteilen ist ein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Für derartige Verträge besteht kein materielles Einheitsrecht; eine Rechtswahl im Sinne des Paragraph 35, IPRG wurde nicht behauptet. Nach Paragraph 36, IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall ist demnach österreichisches Recht anzuwenden.
Gemäß § 905 Abs 1 ABGB ist, wenn der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden kann, an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz (seine Niederlassung) hatte. In erster Linie sind demnach die Parteiabrede und die Geschäftsnatur sowie der Geschäftszweck maßgebend; der Wohnsitz (die Niederlassung) des Schuldners ist nur dann Erfüllungsort, wenn Parteiabrede, Geschäftsnatur und Geschäftszweck keine Rückschlüsse auf den Erfüllungsort zulassen (s Schwimann/Binder, ABGB**2 V § 905 Rz 16). Erfüllungsort ist jener Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll (Koziol/Welser10 I 227).Gemäß Paragraph 905, Absatz eins, ABGB ist, wenn der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden kann, an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz (seine Niederlassung) hatte. In erster Linie sind demnach die Parteiabrede und die Geschäftsnatur sowie der Geschäftszweck maßgebend; der Wohnsitz (die Niederlassung) des Schuldners ist nur dann Erfüllungsort, wenn Parteiabrede, Geschäftsnatur und Geschäftszweck keine Rückschlüsse auf den Erfüllungsort zulassen (s Schwimann/Binder, ABGB**2 römisch fünf Paragraph 905, Rz 16). Erfüllungsort ist jener Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll (Koziol/Welser10 römisch eins 227).
Bei der Prüfung, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und es sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen entspricht es den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftgebers, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist (RIS-Justiz RS0017642; IPrax 1984, 215).
Auch nach deutschem Recht sind für die Bestimmung des Leistungsortes die Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses maßgebend (§ 269 Abs 1 BGB). In diesem Sinn ist beim Beherbergungsvertrag der Beherbergungsort als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anerkannt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch56 § 269 Rz 13 mwN; s auch IPRax 1984, 215).Auch nach deutschem Recht sind für die Bestimmung des Leistungsortes die Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses maßgebend (Paragraph 269, Absatz eins, BGB). In diesem Sinn ist beim Beherbergungsvertrag der Beherbergungsort als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anerkannt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch56 Paragraph 269, Rz 13 mwN; s auch IPRax 1984, 215).
Daß der Gast in vielen Fällen das Entgelt für den Hotelaufenthalt im voraus einem Reiseveranstalter zahlt und den von diesem ausgestellten Voucher dem Hotelier übergibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Voucher verkörpert die Gegenleistung des Gastes; der Gast übergibt ihn am Ort der Beherbergung, der demnach Ort der Leistung des Gastes und damit Erfüllungsort ist. Daß der Leistungserfolg möglicherweise an einem anderen Ort eintritt, läßt den Erfüllungsort unberührt; Erfüllungsort und Erfolgsort können zusammenfallen, sie müssen es aber nicht (s Palandt aaO § 269 Rz 1).Daß der Gast in vielen Fällen das Entgelt für den Hotelaufenthalt im voraus einem Reiseveranstalter zahlt und den von diesem ausgestellten Voucher dem Hotelier übergibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Voucher verkörpert die Gegenleistung des Gastes; der Gast übergibt ihn am Ort der Beherbergung, der demnach Ort der Leistung des Gastes und damit Erfüllungsort ist. Daß der Leistungserfolg möglicherweise an einem anderen Ort eintritt, läßt den Erfüllungsort unberührt; Erfüllungsort und Erfolgsort können zusammenfallen, sie müssen es aber nicht (s Palandt aaO Paragraph 269, Rz 1).
Da der Ort der Beherbergung schon nach der Natur des Vertrages Erfüllungsort auch für die Leistungen des Gastes ist, bedarf es des Rückgriffes auf die österreichischen Hotelvertragsbedingungen nicht. Das Hotelreglement kann im übrigen, auch wenn es nicht vereinbart war, als Richtlinie für eine Verkehrsübung der österreichischen Hotellerie gelten (SZ 52/189 = EvBl 1980/118 = JBl 1980, 652; RIS-Justiz RS0017476).
Das Rekursgericht hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht bejaht; der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.