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Entscheidung 4 Ob 3/03z×

Entscheidung 4 Ob 3/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob3/03z

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gmbH, *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.370 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. November 2002, GZ 3 R 104/02i-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Entscheidungen 4 Ob 152/02h und 4 Ob 194/02m widerspreche. Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass "Antenne Steiermark nicht die Spitzenstellung als Nummer 1 in Österreich für sich behaupten kann, da Krone Hit Radio im Vergleich eindeutig vorne liege".

Die Beklagte gibt den Inhalt der Entscheidungen zwar insoweit richtig wieder; sie lässt aber unerwähnt, dass Antenne Steiermark die österreichweite Spitzenstellung nicht für "Antenne Sender gesamt", sondern für die von ihr erzielte Reichweite in Anspruch genommen hatte. Diese lag mit 198.000 Hörern zwar unter der des Krone Hit Radio mit 378.000 Hörern; die Reichweite der unter "Antenne Sender gesamt" zusammengefassten Sender für die Bundesländer Wien, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg wurde hingegen aufgrund der Ergebnisse des Radiotests 2001, 2. Halbjahr, mit 469.000 festgestellt. Sie lag damit deutlich vor der Reichweite des Krone Hit Radio. Die zitierten Entscheidungen sprechen daher nicht gegen, sondern für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; sie belegen, dass sich aus dem - auch von der Beklagten als Quelle herangezogenen - Radiotest 2001, 2. Halbjahr, keine österreichweite Spitzenstellung des Krone Hit Radio ableiten lässt. Die Beklagte macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, weil sie die Begriffe "österreichweit" und "in Österreich" wie geographische Angaben in einer Unternehmensbezeichnung verwende, "während gegenständlich eine geographische Abgrenzung ('innerhalb Österreichs') als statistische Grenzmenge in der Herstellung einer Vergleichsrelation dient". Die Beklagte wendet sich damit offenbar gegen die Auffassung des Rekursgerichts, die von ihr beanspruchte Spitzenstellung werde nach dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Artikels als - unstrittig nicht gegebene - (nahezu) flächendeckende Versorgung Österreichs mit dem Krone Hit Radio verstanden.

Die von der Beklagten als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage betrifft damit das Verständnis der im konkreten Fall verwendeten Aussagen und hat somit keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

Die Beklagte macht schließlich noch geltend, dass das Rekursgericht die Unklarheitenregel zu Unrecht angewandt habe, "obwohl wegen der klaren logischen Richtigkeit der inkriminierten Aussagen überhaupt kein Platz für die Anwendung der Unklarheitenregel bestand". Die Beklagte verkennt damit, dass das Rekursgericht die Unklarheitenregel nicht in Bezug auf das Ausmaß des behaupteten Hörerverlusts ("sie haben zum Teil ein Drittel ihrer Hörer und mehr verloren"), sondern in Bezug auf die im Zusammenhang damit erwähnten Sender ("die kleineren und älteren Privatsender wie Energy oder Antenne Wien") angewandt hatte. Insoweit ist die Aussage tatsächlich undeutlich, weil sich daraus nicht ergibt, wie die Einschränkung "zum Teil" gemeint ist und ob damit ausgedrückt werden soll, dass nur einer der beiden Sender und damit nicht auch Radio Energy mehr als 1/3 seiner Hörer verloren hat. Die Beklagte gesteht selbst zu, dass der Hörerverlust von Radio Energy unter einem Drittel liegt.

Anmerkung

E68371 4Ob3.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00003.03Z.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00003_03Z0000_000