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Entscheidung 4 Ob 3/13i×

Entscheidung 4 Ob 3/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005823 Rechtssatz 02.12.1965Zivilrecht
Pflichtteilsansprüche können nur im Prozesswege erhoben werden.
RS0006465 Rechtssatz 05.09.1968Zivilrecht
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass …
RS0006567 Rechtssatz 10.09.1980Zivilrecht
Ein Pflichtteilsberechtigter ist dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Wurde er nicht beigezogen, ist seinem Rekurs stattzugeben und der Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde als nichtig aufzuheben, um ihm Gelegenheit zu geben, die ihm als Noterbe …
RS0007791 Rechtssatz 11.02.1982Zivilrecht
Die Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren können die Rechtsansprüche des Noterben in einem allfälligen Prozess gegen den Erben auf Bezahlung des Pflichtteiles nicht beeinträchtigen.
RS0012293 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
Bis zur Einantwortung ist die Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft zu richten und nicht gegen den erbserklärten Erben.
RS0012874 Rechtssatz 26.11.1987Zivilrecht
Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der unter Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution zum Erben eingesetzt oder dem unter einer gleichartigen Beschränkung ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, auf Ungültigerklärung der fideikommissaris …
RS0050435 Rechtssatz 14.11.1985Zivilrecht
Die Pflichtteilsberechtigten haben Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis.