Begründung:
Der Kläger begehrte als selbständiger Landesvertreter der P*****-AG *****, für Vorarlberg vom Beklagten als seinem Untervertreter für das Gebiet Rankweil für verkaufte Geräte und verkauftes Propangas den Betrag von 14.750,42 S.
Bei der ersten Tagsatzung am 2. 8. 1956 erging nach Einschränkung des Klagebegehrens um 780 S auf 13.970,42 S Versäumungsurteil. Gegen das Versäumungsurteil berief der Beklagte. Bei der Berufungsverhandlung vom 26. 10. 1956, ON 6, vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.
Mit am 23. 2. 1959 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz trug der Kläger vor, der Beklagte schulde ihn noch 4.650,67 S. Auf diesen Betrag schränkte er das Klagebegehren ein und beantragte Fortsetzung des Verfahrens.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche "Urteil, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens". Im Kopf des Urteils ist als Bezeichnung des Streitgegenstandes "wegen 13.970,42 S" angegeben; den Entscheidungsgründen ist über die Einschränkung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren nichts zu entnehmen. Auf die Berufung sachlich einzugehen, lehnt das Berufungsgericht ab, weil sie nur Neuerungen enthalte. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Revision zurück, weil der Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden habe 10.000 S nicht übersteige (§ 502 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche "Urteil, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens". Im Kopf des Urteils ist als Bezeichnung des Streitgegenstandes "wegen 13.970,42 S" angegeben; den Entscheidungsgründen ist über die Einschränkung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren nichts zu entnehmen. Auf die Berufung sachlich einzugehen, lehnt das Berufungsgericht ab, weil sie nur Neuerungen enthalte. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Revision zurück, weil der Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden habe 10.000 S nicht übersteige (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
Sowohl der Rekurs des Beklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss wie seine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, dem der Kläger nicht Folge zu geben beantragt, sind begründet. Zum Rekurs.
Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass das Ersturteil bloß hinsichtlich des eingeschränkten Klagsbetrags von 4.650,67 S aufrecht bleiben sollte. Es kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass das auf einen Betrag über 10.000 S lautende Ersturteil zur Gänze bestätigt wurde. Die Einfügung im Spruch des Berufungsurteils "soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens" gibt für sich allein keinen Sinn. Schon aus diesen Erwägungen ist die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Darauf, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch offenbar den Überlegungen widerstreitet, von denen der Oberste Gerichtshof im Judikat 56 = XXIV/335 ausgegangen ist, braucht daher in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass das Ersturteil bloß hinsichtlich des eingeschränkten Klagsbetrags von 4.650,67 S aufrecht bleiben sollte. Es kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass das auf einen Betrag über 10.000 S lautende Ersturteil zur Gänze bestätigt wurde. Die Einfügung im Spruch des Berufungsurteils "soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens" gibt für sich allein keinen Sinn. Schon aus diesen Erwägungen ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig. Darauf, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch offenbar den Überlegungen widerstreitet, von denen der Oberste Gerichtshof im Judikat 56 = XXIV/335 ausgegangen ist, braucht daher in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.